Was ist Ehe?

Sherif Girgis, Robert P.  George, Ryan T.  Anderson
Zusammenfassung von Pia Manfrin

Die Forderung der amerikanischen Homosexuellenbewegung nach der Ausweitung des Ehestandes auf homosexuelle Partnerschaften hat eine weitreichende Diskussion über das Wesen der Ehe und ihrer juristischen Definition angestoßen. Die drei Verfasser der hier vorgestellten Abhandlung „Was ist Ehe“ beleuchten die Frage ausführlich aus philosophischer, rechtswissenschaftlicher und politologischer Sicht und argumentieren fundiert und umsichtig für die Beibehaltung des Ehebegriffs als der verbindlichen und auf Dauer angelegten Verbindung von einem Mann und einer Frau. Sie arbeiten dabei prinzipielle Kriterien heraus, die eine Beziehung wesentlich und strukturell erfüllen muss, um als Ehe zu gelten.

Der erste Teil stellt die zentralen Argumente für ein Eheverständnis im konjugalen Sinne vor. Im zweiten Teil werden mögliche Einwände gegen die Beibehaltung des herkömmlichen Eheverständnisses diskutiert und widerlegt. Die Zusammenfassung folgt im Wesentlichen dem Aufbau des englischen Originals, Gliederung und Zwischenüberschriften stammen von der Verfasserin der Zusammenfassung.

In der Debatte um Ehe und Ehegesetzgebung treffen zwei konkurrierende Sichtweisen aufeinander: die konjugale und die revisionistische Auffassung von der Ehe.

Die konjugale Sicht [lat. coniungere: verbinden, heiraten] fasst die Ehe auf als Verbindung (union) eines Mannes und einer Frau, die sich gegenseitig, öffentlich und vor dem Gesetz auf eine dauerhafte und exklusive Beziehung verpflichten. Dieser Beziehung ist ihrem Wesen nach die Geburt und Erziehung gemeinsamer leiblicher Kinder bereits inhärent.1 Die Ehepartner besiegeln, vollziehen und erneuern ihren Bund immer wieder durch das leibliche Einswerden – ein Akt, der zugleich Ausgangspunkt der Lebensweitergabe ist. Der Ehebund ist in sich kostbar und gültig; zur Charakteristik der monogamen und auf Treue ausgerichteten Ehe trägt jedoch wesenhaft auch die Zeugung, Geburt und Erziehung von Kindern bei. Erst dieser unmittelbare Bezug zu Kindern und Kindeswohl macht die Ehe für das Gemeinwohl unverzichtbar und die Notwendigkeit ihrer staatlichen Anerkennung und gesetzlichen Regulierung sinnfällig.2

Die revisionistische Sicht [lat. revisio: Überprüfung, Revision] will die Ehe definieren als Verbindung zweier Menschen (komplementär- oder gleichgeschlechtlich), deren Liebe zueinander die erotische wie fürsorgliche Komponente beinhaltet und die sich auf dieser Basis verpflichten, Lasten und Nutzen des häuslichen Lebens miteinander zu teilen. Es ist im Wesentlichen eine freundschaftliche Verbindung, ergänzt durch beliebige Formen sexueller Nähe, mit der beide Partner einverstanden sind. Der Staat sollte sie als Ehen anerkennen und gesetzlich regulieren, denn er hat ein Interesse an stabilen partnerschaftlichen Liebesbeziehungen sowie an den konkreten Bedürfnissen dieser Partner.3

Was aber ist Ehe?
Die Abhandlung plädiert für das konjugale Modell und deren rechtliche Absicherung. Sie entwickelt eine positive Bestimmung des Wesens von Ehe, macht deren philosophische Begründung nachvollziehbar und stellt den Nutzen für das Gemeinwohl heraus, der in der Förderung der Ehe liegt. Dabei zeigt sich, dass die revisionistische Bestimmung der Ehe eine schlüssige Begründung für ihr Modell schuldig bleibt und ihren Anspruch, von nachhaltigem Nutzen für die Gemeinschaft zu sein, nicht belegen kann. Den philosophischen Referenzpunkt für die Argumentation bilden die unserer gemeinsamen menschlichen Natur innewohnenden Forderungen und Anfragen. Vor dem Hintergrund einer allgemein fassbaren conditio humana erweist sich die soziale Praxis des konjugalen Eheverständnisses als vernünftig und einsichtig.

Erster Teil: Grundsätzliche Argumente für die Ehe als Einheit von Mann und Frau

1. Gleichheit vor dem Gesetz

Im Zuge der Debatte wird häufig eine Analogie bemüht: Wie die Rassentrennungsgesetze die Ehe zwischen Menschen unterschiedlicher Rassenzugehörigkeit zu Unrecht verboten haben, würde auch die konjugale Ehe gleichgeschlechtliche Paare von diesem grundlegenden Recht ausschließen. Das aber verwehrt ihnen die Gleichbehandlung vor dem Gesetz.4 Diese Analogie hinkt an zwei Stellen:

Der Gegenstand der zu Recht kritisierten Rassentrennungsgesetze betrifft nicht das Wesen der Ehe: Diese Gesetze schränkten zwar den Kreis der Personen ein, die jemandem zu heiraten erlaubt war, sprachen der Ehe ihre Qualität als Ehe jedoch nicht ab. Der Sache nach war eine gemischt­rassige Ehe durchaus möglich, nur wurde ihr Zustandekommen faktisch unterbunden bzw. sanktioniert.

Die neu erhobene Forderung bezieht sich aber auf das Wesen der Ehe und plädiert für deren Neudefinition und gesetzliche Verankerung als eine (näher zu bestimmende) Verbindung zwischen Mensch und Mensch.5 Die Analogie unterschlägt einen zentralen Aspekt der Frage, nämlich ob die Art der Vereinigung, die Kernelement von Ehe ist, auch zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts stattfinden kann unabhängig davon, ob der Staat sie anerkennt oder nicht. Hierbei kommt dem Geschlecht – anders als der Hautfarbe – sehr wohl eine Bedeutung zu.

Der zweite Schwachpunkt der Analogie ist die ihr zugrundeliegende Prämisse, dass jegliche Unterscheidung und Ungleichbehandlung eine Diskriminierung darstelle. Wäre dem so, müsste sich die revisionistische Forderung nach Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ebenfalls den Vorwurf der Diskriminierung gefallen lassen, weil sie anderen Beziehungsformen wie etwa polygamen, polyamoren6, inzestuösen, nicht-sexuellen oder anderen die Anerkennung als Ehe verwehrt.

Eine unterschiedslose Anerkennung sämtlicher Lebensformen als Ehe wäre verwirrend und moralisch auch nicht vertretbar. Der revisionistischen Argumentation fehlen hier aber die schlüssigen Kriterien für eine konsistente Abgrenzung.

Halten wir soweit drei Prinzipien fest:

Die Ehe ist kein beliebig formbares gesetzliches Konstrukt und kein Vertrag wie jeder andere.

In gewissen sexuellen Beziehungen realisiert sich eine bestimmte Art der Beziehung: die „reale Ehe“. Ihre spezifische Struktur und ihr Wert bestehen in sich selbst, unabhängig von staatlicher Anerkennung. Sie bringen eine eigene und unverwechselbare Realität hervor, die von besonderer moralischer Qualität ist und entsprechende Anforderungen mit sich bringt. Das Zustandekommen einer solchen Realität ist nicht auf gesetzliche Regelungen angewiesen. Ihre unverwechselbare Gestalt kann weder durch ihre gesetzliche Missachtung noch durch fehlerhafte Definition von Ehe beeinträchtigt werden.

Der Staat ist berechtigt, nur reale Ehen als Ehe anzuerkennen.

Sachlich begründete Unterscheidungen und Ausschlusskriterien sind – das gilt auch allgemein – noch keine Diskriminierung. Daher ist erst zu klären, was Ehe der Sache nach ist. Erst dann kann der mögliche Sachverhalt einer Diskriminierung erörtert werden. Maßgebend für eine Definition von Ehe sind nicht jeweilige konkrete Eignung oder Gefühle von Individuen, sondern die prinzipiellen Kriterien, die für ihr Zustandekommen ausschlaggebend sind. Aufgrund dieser Kriterien können und müssen dann Einzelfälle weiter geprüft und beurteilt werden.

Es gibt kein generelles Recht auf die Ehe mit dem Menschen, den man liebt, wenn darunter das Recht verstanden wird, dass unterschiedlichste Arten von Beziehungen als Ehe anerkannt werden. 

Es gibt nur das grundlegende Recht, nicht daran gehindert zu werden, eine reale Ehe einzugehen, sofern dies einem möglich ist.

Ein weiterer konzeptioneller Widerspruch in der revisionistischen Sicht zeigt sich zwischen der Forderung nach Gleichbehandlung einerseits und der Definition der Ehe als gesetzliches Konstrukt andererseits: Der Rückgriff auf die Kategorie ‚Gleichheit‘ – dass nämlich komplementär- und gleichgeschlechtliche Beziehungen in Bezug auf die Ehe gleich seien –, setzt voraus, dass es so etwas wie die Ehe selbst gibt, eine Realität, an der sich alle Beziehungsformen, die Ehe sein wollen, messen lassen müssen. Diese Realität geht jeder juristisch zu regelnden Konvention voraus. Dann ist Ehe aber nicht einfach eine gesetzliche Konstruktion.

Entweder sind beide Beziehungen gleichermaßen keine Ehe, da es die Ehe an sich gar nicht gibt7, oder aber beide Beziehungsarten sind jeweils reale Ehen, unabhängig davon, wie das Gesetz dazu Stellung nimmt. Im ersten Falle müsste man sich auf Nützlichkeitserwägungen zurückziehen, dazu später mehr. Im letzteren steht man wieder vor der Ausgangsfrage, was Ehe eigentlich ist. Genau diese Antwort aber verweigern die Verfechter der revisionistischen Sicht.

2. Das Wesen der Ehe als Trias

Drei zueinander gehörende Bestimmungen gelten weithin als wesenhaft für die Ehe: Ehe ist eine umfassende (auch körperlich-leibliche) Vereinigung der beiden Ehepartner, sie weist eine besondere Verbindung zu Kindern auf, und Dauerhaftigkeit, Monogamie und Exklusivität sind für sie normativ.8

2.1 Die Ehe als umfassende Vereinigung

Die Ehe als umfassende Beziehung ist die Vereinigung auf allen Ebenen des Personseins, ohne dass eine für den Menschen wesentliche anthropologische Dimension9 vorbehalten bliebe. Im Vergleich zur Freundschaft als seelisch-geistige Verbindung kommt in der Ehe die körperlich-leibliche Vereinigung notwendigerweise hinzu. Menschsein ist ohne die Dimension der Leiblichkeit nicht angemessen erfasst – etwa als ginge es nur um Verstand, Geist, Bewusstsein oder um das Bewohnen und Benutzen eines von der Person abgekoppelten Körpers. Die leibliche Existenz bedeutet, dass der Körper auch in seiner Materialität und Funktionalität mehr ist als Kostüm, äußerer Träger oder ein Besitz. Die biologisch-organische Kondition ist unauflösbar mit der seelisch-geistigen Dimensionen zu einem Ganzen der menschlichen Person verbunden (entsprechend werden beispielsweise Körperverletzung [oder sexueller Missbrauch] grundsätzlich von Sachbeschädigung unterschieden). Eine Einheit zweier Menschen, die die grundlegende Dimension des biologisch-Lebendigen ausschließt, wäre daher nicht umfassend.

Um zu einer Einheit zu gelangen, auf welcher Ebene auch immer (geistig, körperlich...), ist ein Zusammenspiel auf dieser Ebene unabdingbar; ein Zusammenspiel, das auf ein (bewusst gewähltes oder implizit gegebenes) Gut zielt und auf das sich beide in gemeinsamer Abstimmung ausrichten. (Ein Beispiel auf der geistig-intellektuellen Ebene wäre das Miteinander zweier Physiker mit dem Ziel einer Theoriefindung.) Jedes zwischenmenschliche Aufeinander-Abstimmen stellt eine Bereicherung dar und ist mehr als nur Mittel zum Zweck, sondern ein Gut, das besteht, selbst wenn ein angestrebtes Ziel faktisch nicht erreicht oder verwirklicht wird.

Wie ist es aber nun mit dem Zusammenspiel und Aufeinander-Abstimmen zweier Personen auf der leiblich-körperlichen Ebene? Was ist am Koitus so besonders, im Gegensatz zu jeder anderen Interaktion (sexueller oder nicht sexueller Art, etwa beim Sport), dass man bei ihm sogar von „ein Fleisch werden“ spricht?

Jeder Mensch ist ein vollständiger, autarker, d.h. sich selbst genügender Organismus, da er alle seine lebenstragenden und -gewährleistenden Organe in sich trägt. Nur in einem Punkt ist er es nicht, sondern stößt auf eine fundamentale Grenze seiner Autarkie: In Bezug auf den Erhalt des Lebens über die eigene Existenz hinaus. Der Koitus ist die einzige Vereinigung zweier Menschen, die auf der biologisch-organischen Ebene überhaupt möglich ist (zwei Personen können sich nicht zum Zwecke von Verdauung oder Erhalt des Kreislaufs vereinigen); zugleich ist er natürlicherweise notwendig zur Weitergabe des Lebens – was seine präzise Bestimmung auf der biologisch-organischen Ebene ist. Dieses Zusammenspiel der unverwechselbar komplementären Gegebenheiten ermöglicht es (nur) Mann und Frau, in einem auf einzigartige Weise umfassenden Sinne – bis in die biologisch-organische Dimension der Leiblichkeit hinein – eins zu werden. Die körperliche Vereinigung kommt zustande, wenn Mann und Frau sich aufeinander abstimmen, um einen Akt derjenigen Art auszuführen, die zu Zeugung und Empfängnis führt. Dieser sexuelle Akt ist aber erst dann ein ehelicher Akt, wenn es sich um den freiwilligen und liebevollen Ausdruck einer dauerhaften, exklusiven und öffentlich bekundeten Verpflichtung der beiden Ehegatten handelt.

In homosexuellen Partnerschaften fehlt die Möglichkeit einer umfassenden Vereinigung, die alle Dimensionen der Person umfasst. Eine leibliche Einheit, die bis in ihre organische Dimension hinein inhärent, aus sich heraus, auf das Gut der Lebensweitergabe ausgerichtet ist, kann in homosexuellen Partnerschaften grundsätzlich nicht verwirklicht werden. Auf der biologisch-organischen Ebene gibt es hier weder ein Gut noch eine Funktion, worauf hin sich die beiden ausrichten könnten – dafür kommt nur die Weitergabe des Lebens in Frage.10 Damit gibt es einen klaren Grund, warum homosexuelle Partnerschaften keine Ehe sein können, wenn ehelich umfassend bedeutet, und wenn umfassend unter anderem auch die biologisch-organische Dimension uneingeschränkt mit einbezieht.

2.2 Die Ehe hat eine besondere Verbindung zum Kind

Die zweite positive Bestimmung lautet: Ehe ist die Art von Beziehung, die von ihrer Natur her auf Geburt und Aufziehen von Kindern ausgerichtet ist und dadurch bereichert wird. Allerdings wird eine Beziehung nicht dadurch zur Ehe, dass die Beteiligten sich zur Sorge für Kinder verpflichten, noch wird eine Beziehung erst durch Kinder zur Ehe.11 Wie ist der Bezug zu Kindern also zu verstehen?

Jede Beziehung (z.B. zwischen Freunden, Studienkollegen, in einer Sportmannschaft mit den je charakteristischen Tätigkeiten) definiert sich durch die Art, wie sie sich jeweils in besonderer Weise ausdrückt, besiegelt und vertieft. Sollte es einen wesentlichen Bezug zwischen Ehe und Kindern geben, so muss es auch einen unmittelbaren Bezug zwischen der besonderen Art der Besiegelung einer Ehe einerseits und Kindern andererseits geben. Die konjugale Sicht macht den Zusammenhang offensichtlich: Ehe ist die umfassende Vereinigung von zwei geschlechtlich komplementären Personen, die ihre Beziehung durch den Geschlechtsakt besiegeln –  durch jene Handlung also, die ihrer Art nach auf die Weitergabe des Lebens hin ausgerichtet ist.

Die charakteristische Gestalt der Ehe, die eine Persönlichkeitsentwicklung zu guter Elternschaft begünstigt, rührt zum großen Teil aus der inneren Ausrichtung einer Ehe auf die Weitergabe des Lebens. Dennoch sind Paare, aus denen keine Kinder hervorgehen (können), dadurch nicht weniger Ehen, sofern sie die „Grundvoraussetzungen“ der Ehe erfüllen, nämlich ihre Beziehung durch Handlungen zu besiegeln, die ihrer Art nach auf die Zeugung und Empfängnis von Kindern ausgerichtet ist.  Gleichgeschlechtliche Beziehungen erfüllen auch dieses zweite Kriterium der Ehe nicht – was keine moralische Wertung ist. Das Wesen ihrer Partnerschaft entbehrt der inneren Ausrichtung auf Kinder, die Partnerschaft kann nicht durch einen prinzipiell generativen Akt besiegelt werden.12

Die maßgebliche soziologische Forschung zum Kindeswohl, die auch multiple Faktoren wie Armut, Biographie oder genetische Ausstattung in Betracht zieht, bestätigt, dass es Kindern am besten geht, wenn sie in intakten Familien, bei ihren leiblichen und miteinander verheirateten Eltern aufwachsen. Solche Kinder schneiden in der Regel in vielerlei Hinsicht am besten ab:

  • Schulische Leistungen: Lese- und Schreibfähigkeit, Niveau der Schulabschlüsse.
  • Seelische Gesundheit: Geringeres Auftreten von Ängsten, Depressionen, Substanzenmissbrauch und Suizidalität.
  • Familiäre und psychosexuelle Entwicklung: starkes Gefühl für die eigene Identität, normaler Zeitpunkt des Pubertätsbeginns, geringere Rate an Teenagerschwangerschaften, unehelichen Schwangerschaften und sexuellem Missbrauch.
  • Verhalten im Kindes- und Erwachsenenalter: weniger aggressives Verhalten, Aufmerksamkeitsstörungen, Straffälligkeit, Gefängnisaufenthalte.13

Die Ergebnisse von Child Trends, einem Forschungsinstitut, das sich weltanschaulich linksliberal verortet, bestätigen das: „Die Forschung zeigt deutlich, dass die Familienstruktur, in der Kinder aufwachsen, von Bedeutung ist. Die Struktur, die Kinder am besten unterstützt, ist eine Familie mit den biologischen Eltern des Kindes in einer konfliktarmen Ehe. Kinder mit allein erziehenden Eltern, Kinder von nie verheirateten Müttern, Kinder in Stieffamilien oder mit unverheiratet zusammenlebenden Erwachsenen haben ein höheres Risiko für ein schlechteres Abschneiden... Zum Wohl der Kinder ist es notwendig, starke, stabile Ehen zwischen den biologischen Eltern zu fördern... Es ist nicht einfach die Anwesenheit von zwei Elternteilen... es ist die Anwesenheit der biologischen Eltern, Vater und Mutter, die die Entwicklung von Kindern begünstigt.“14

Eine andere Studie hält fest: „Der Vorteil der Ehe zeigt sich wohl in erster Linie dann, wenn das Kind der biologische Nachwuchs beider Elternteile ist.“15 Analysen vieler renommierter Institute belegen den besonderen Wert intakter Familien für das Kindeswohl.16

2.3 Zur Ehe gehören die ehelichen Normen von Dauerhaftigkeit und Exklusivität

Diese Ehenormen sind leicht nachvollziehbar. Eine umfassende und vorbehaltlose Verbindung ist auch in zeitlicher Hinsicht ohne Vorbehalt, d.h. dauerhaft und exklusiv (treu „bis der Tod euch scheidet“). Dies ermöglicht und stabilisiert die Ehe selbst und fördert zugleich jene Grundbedingungen, die für Kinder am förderlichsten sind. Die inhärente Ausrichtung der Ehe auf Kinder vertieft und erweitert die Gründe, welche die Ehepartner ohnehin haben mögen, um ein ganzes Leben zusammen und einander treu zu bleiben. Dem gegenüber ist es nicht unmittelbar einsichtig, weshalb Dauerhaftigkeit und Exklusivität in Beziehungen ohne diese grundsätzliche Ausrichtung erstrebenswert sein sollen – insbesondere, wenn Dauerhaftigkeit und Exklusivität den Einzelnen etwas kosten. Es ist auch wenig verständlich, warum Dauerhaftigkeit und Exklusivität für homosexuelle Partnerschaften normativ sein sollten.

3. Auswirkungen einer gesetzlichen Anerkennung homosexueller Partnerschaften als Ehe

Ein wiederholt vorgebrachter Einwand gegen die konjugale Definition der Ehe ist die Behauptung, dass ihre Erweiterung auf homosexuelle Partnerschaften der Ehe zwischen Mann und Frau substanziell keinen Abbruch tue:17 Es könnten doch grundsätzliche Überlegungen über die Ehe die emotionalen und anderen Probleme von Menschen nicht aufwiegen, deren sexueller Partnerschaft die gleiche öffentliche Anerkennung verwehrt bleibe. Diesen Einwand und seine subjektivistische Begründung müsste man dann konsequenter Weise auf alle Formen erweitern. Was schadet es denn der herkömmlichen Ehe, wenn es daneben auch polygame und polyamore Ehen gibt? usw. Aber der Einwand greift nicht. Eine Institution wie die Ehe hat weitreichende und tiefgehende Auswirkungen auf unsere Kultur. Und die Kultur wiederum wirkt sich umfassend auf die Entscheidungsfindung und Lebensgestaltung der Menschen aus.

Die Abschaffung des konjugalen Konzepts von Ehe schwächt die gesellschaftliche Institution der Ehe (3.1), lässt den inhärenten Wert und die Würde der komplementärgeschlecht­lichen Elternschaft von Mutter und Vater als Orientierung undeutlich und unbedeutend werden (3.2) und gefährdet Gewissens- und Religionsfreiheit (3.3).

3.1 Schwächung der Ehe als Institution

Niemand denkt und handelt in einem Wertevakuum. Als Individuen registrieren wir permanent kulturell vereinbarte Normen, die in unserer Gesellschaft wirksam sind. Ungeschriebene Normen stehen ihrerseits in Wechselwirkung mit festgelegten Gesetzen, deren Deutung und Anwendung. Von der Gesellschaft legitimierte Institutionen beeinflussen die Menschen darin, wie und welche Beziehungen sie eingehen und ihr Leben gestalten. Auch die revisionistische Sicht erkennt diesen Zusammenhang (zumindest implizit) an, denn weshalb sonst sollte ihr das Modell der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht reichen?

Die revisionistische Forderung argumentiert, dass Menschen grundsätzlich nicht verwehrt werden soll, eine Ehe entsprechend ihrer erotischen Gefühle bzw. genauer ihrer Neigung einzugehen. Eine solche Gewichtung der emotionalen Komponente gegenüber der Komponente Offenheit zu Kindern schwächt unter anderem das konzeptionelle Kriterium der Stabilität. Denn erotische Gefühle (selbst die sexuelle Neigung) können unbeständig sein – und warum sollten Beziehungen, bei deren Wesensbestimmung die emotionalen Aspekte derart im Zentrum stehen, besonders dauerhaft, exklusiv oder auf zwei Personen beschränkt sein? Das ist nicht einsichtig.

Wenn aber das Grundprinzip der Ehe (komplementär, körperlich-leibliche Vereinigung, Lebensweitergabe) und der Wert, den sie durch ihre einmalige Struktur, ihre spezifische Art der Vereinigung besitzt, nicht mehr erkennbar ist, wird das Verständnis von Ehe verdunkelt. Das wiederum erschwert die Einübung und Einhaltung der ehelichen Normen, die auch für das Gemeinwohl von großer Bedeutung sind – insbesondere wenn die Gefühle füreinander nicht anhaltend intensiv sind.18 Leidtragende sind dann nicht nur die Erwachsenen und Ehepartner, die vermehrt mit dem Verlust von Bindungen zu kämpfen haben. Die Erosion der ehelichen Normen hätte insbesondere auf die Kinder negative Auswirkungen, die der Staat mit umso größerem Aufwand kompensieren müsste.

3.2 Verdunklung der komplementärgeschlechtlichen Elternschaft

Die gesetzliche Verankerung der konjugalen Ehe stärkt die Auffassung, dass die Verbindung von Mutter und Vater (als Regelfall und als Ideal) das am besten geeignete Umfeld für heranwachsende Kinder ist. Durch sie wird dieses Ideal gesellschaftlich und praktisch gefestigt, sodass der Bedarf nach alternativen und von Fall zu Fall neu zu entscheidenden Vorkehrungen auf ein Minimum reduziert werden kann. Würden gleichgeschlechtliche Partnerschaften als Ehen anerkannt, verschwände dieses Ideal aus unseren Gesetzen. Behördliche Einrichtung und Maßnahmen müssten dann außer Acht lassen, dass Kinder eine Mutter und einen Vater benötigen, dass Männer und Frauen gemeinhin unterschiedliche Begabungen und Fähigkeiten in die Elternschaft einfließen lassen und dass Jungen und Mädchen auf jeweils unterschiedliche Weise von Vater und Mutter profitieren. Mit der Entkopplung von Ehe (auch des Sexualaktes) und Elternschaft stünde auch die Konstellation der natürlichen Elternschaft als Ideal zur Disposition. Das wiederum ignoriert die Risikofaktoren für die Entwicklung der Kinder. Mit der Entkopplung von elterlicher Fürsorge von Vaterschaft und Mutterschaft würde zudem die reale und gleichzeitig sinnvolle Gegebenheit der Geschlechter­polarität faktisch negiert.

3.3 Einschränkung von Gewissens- und Religionsfreiheit

Der Staat, sofern er zu einer Ehegesetzgebung verpflichtet ist, kann bezüglich angemessener Normen und Strukturen der Ehe keine Neutralität wahren; stets wird er eine Wertaussage treffen müssen. Erkennt er verbindlich eingegangene, komplementär- wie gleichgeschlechtliche Beziehungen als Ehen an, kann er nicht umhin, die Befürworter der (dann abgeschafften) konjugalen Sichtweise als Eiferer zu betrachten, die unbegründete beleidigende Unterscheidungen treffen. Das hätte massive Folgen sowohl für die Freiheit der Religion wie für das Recht der Eltern, über die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder selbst zu verfügen.

In Folge der Antidiskriminierungsgesetze sehen wir bereits, wie konservative Positionen kriminalisiert werden: Karitative Einrichtungen in Massachusetts mussten ihre Adoptionsvermittlung aufgeben, weil sie nicht bereit waren, entgegen ihren eigenen Grundsätzen zu arbeiten.19 Ein Gerichtsurteil in Kalifornien kommt zu dem Schluss, dass ein Schüler keine religiös begründeten Vorbehalte gegenüber dem homosexuellen Lebensstil mehr äußern dürfe, da dies beleidigend sei und die Rechte anderer Schüler verletze.20 Bereits eine mit Bedacht formulierte Verteidigung der konjugalen Sicht oder Kritik an der revisionistischen Sicht erregt einen Sturm der Entrüstung und wird medial als Engstirnigkeit und Intoleranz gebrandmarkt.21 Indes bezeichnen sich Organisationen, die die Neudefinition der Ehe vorantreiben, als Anwalt der Menschenrechte, die gegen „Hass“ vorgehen.22 Die Konsequenzen im Falle einer gesetzlichen Neudefinierung der Ehe liegen auf der Hand: Die Auffassung, die jede menschliche Gesellschaft bislang in Bezug auf die Ehe teilte, würde zunehmend als moralische Unzurechnungsfähigkeit, Böswilligkeit, Vorurteil, Ungerechtigkeit und Hass denunziert.

4. Ungereimtheiten der Revisionsforderung

4.1 Warum können unfruchtbare Paare Ehe sein?

Verfechter einer revisionistischen Sicht behaupten häufig, Kritiker einer „Homo-Ehe“ müssten konsequenterweise auch unfruchtbaren heterosexuellen Partnerschaften den Ehestatus verweigern.

Wie aber oben schon angesprochen, entspricht die eheliche Beziehung von kinderlosen Paaren ihrer Art nach einer Ehe mit Kindern – sowohl in Bezug auf die gegebene leiblich-körperliche Komplementarität als auch was die charakteristische Besiegelung (der spezifische Sexualakt, die Vereinigung) als wesentliches Element einer umfassenden Beziehung betrifft. Unfruchtbarkeit hebt diesen Charakter nicht auf. Die Besiegelung der Ehe geschieht ja im Koitus und nicht durch dessen mögliches „Ergebnis“. Ehen sind nicht bloße Mittel zum Zweck; auch nicht für das wichtige Gut der Weitergabe des Lebens. Der Wert einer Ehe ist gegeben und sichtbar, auch wenn sie sich nicht in gemeinsamen Kindern erfüllt. Durch die Anerkennung kinderloser Ehen wird die Realität der Ehe also nicht verzerrt.

Abgesehen davon, dass Unfruchtbarkeit in vielen Fällen nicht nachweisbar ist oder sich als vorübergehend herausstellt und daher nicht als Ausschlusskriterium herangezogen werden kann, ist der Beitrag von kinderlosen Ehepaaren zum gesamtgesellschaftlichen Ganzen mit dem von Elternpaaren durchaus vergleichbar. Wie Jungverheiratete oder ältere Paare, deren Kinder nicht mehr im Haus leben, prägen sie die Kultur der Ehe mit, füllen die ehelichen Normen mit konkretem Leben, was der heranwachsenden Generation zugute kommt. An ihnen wird außerdem die Unverzweckbarkeit von Ehe sichtbar. Das schützt die Institution vor einer biologistischen Reduktion und gewährleistet den Gleichstellungsgrundsatz, wonach gleichartigen Beziehungen die Gleichbehandlung nicht verwehrt werden darf.

4.2 Welches Interesse hat der Staat an der Regulierung bestimmter Beziehungen?

Eine weitere augenfällige Schwäche in der Argumentation für eine Revision des Ehebegriffs ist der darin konservierte Exklusivanspruch.23 Warum sollte der Staat ein Interesse daran haben, nur homosexuelle Zweierbeziehungen durch eine Ehegesetzgebung zu regulieren? Jedes zur Rechtfertigung der gesetzlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen angeführte Prinzip würde auch die gesetzliche Anerkennung von Dreierbeziehungen, von polyamoren oder nicht-sexuellen Beziehungen als Ehe rechtfertigen. Das allerdings scheint nicht erwünscht zu sein. Es fehlt jedoch an stichhaltigen Gründen für die Ablehnung; sie bleibt letztlich willkürlich und ist weniger nachvollziehbar als die Grenzziehung, die das konjugale Eheverständnis vollzieht.

Man könnte fragen, warum der Staat nicht unsere alltäglichen Freundschaften regelt, vielleicht durch zivilrechtliche Ahndung bei Vernachlässigung der Freundschaft oder durch öffentliche Zeremonien beim Schließen von Freundschaften oder durch gesetzliche Hürden, bevor sie für beendet erklärt werden? Weil Freundschaften per se das politische Gemeinwohl in struktureller Weise nicht derart beeinflussen, dass ihre gesetzliche Regulierung gerechtfertigt wäre. Ehen sind aber eine Angelegenheit von höchstem öffentlichen Interesse und wert, gesetzlich besonders anerkannt und reguliert zu werden.24 Die Gesellschaft bedarf geradliniger, gewissenhafter und verantwortungsfähiger Menschen, die sie durch sozialpolitische Maßnahmen nicht selbst hervorbringen kann. Sie ist angewiesen auf stabile Familien, die auf starken Ehen beruhen. Durch international erhobene Daten gestützte Studien belegen, dass die zunehmende Schwächung der Ehekultur unweigerlich eine ganze Kette erheblicher sozialer Probleme nach sich zieht, die dann vom Staat unter großem Kostenaufwand kompensiert werden müssen – sofern sie überhaupt kompensierbar sind.25

4.2.1 Erotische Natur einer Beziehung als Kriterium

Im Interesse der Anerkennung homosexueller Partnerschaften als Ehe wird argumentiert, der Staat solle Personen, die einander häusliche Fürsorge angedeihen lassen und sich umeinander kümmern, bestimmte gesetzlich verbriefte Vergünstigungen gewähren.

Diese Forderung ist verständlich, allerdings ist nicht einzusehen, warum fürsorgliche und solidarische Arrangements ausgerechnet durch die Ehegesetzgebung geregelt sein sollten. Und was ist, wenn zwei Personen eine solche Verpflichtung eingehen, ohne dass ihre Beziehung eine erotische Komponente hätte, etwa im Falle unverheiratet gebliebener Geschwister oder langjähriger Freunde? Mit welchem Recht würde ihnen der Staat Privilegien danach gewähren oder verwehren, ob ihre Beziehung eine erotische Komponente hat? Der Einwand, in der Ehe wäre der Eros ein wichtiger Teil, führt aber wieder zum zentralen Punkt: Gerade die erotisch-romantischen Gefühle bringen den Wunsch nach umfassender, auch körperlich-organischer Vereinigung hervor. Diese Vereinigung (im Koitus) ist aber nur zwischen Mann und Frau möglich.

4.2.2 Monogamie als Kriterium

In Argumentationsnot gerät die revisionistische Position auch, wenn es darum geht, gleichgeschlechtliche Partnerschaften, nicht aber polyamore Verbindungen, als Ehe anzuerkennen. Es gibt durchaus schon Forderungen von prominenter Seite in diese Richtung26 und Beziehungen solcher Art sind bereits Realität. Allein in den USA gibt es mehr als 500.000 polyamore Beziehungen.27 Wenn schon das Geschlecht beim Zustandekommen der ehelichen Einheit keine Rolle spielt, warum sollte dann die Zahl der Individuen ausschlaggebend sein? Nur die konjugale Definition kann der Forderung nach polyamoren Ehen überzeugend begegnen, und zwar mit dem Hinweis auf folgende Tatsache: Die körperlich-organische Vereinigung ist nur zwischen einem Mann und einer Frau möglich, Kinder haben einen biologischen Vater und eine biologische Mutter und die Ehe bildet diese Zusammenhänge unverwechselbar ab.

Indem sich der revisionistische Ansatz weigert, die Ausschlusskriterien prinzipiell zu begründen und stattdessen für ein situatives Abwägen von Einzelbegründungen plädiert, gehen ihm zentrale Argumente für den Vorteil von Ehe überhaupt verloren. Indem er die gesetzliche Ehe ihrer klaren Umrisse beraubt, nimmt er ihr auch den Sinn.

4.2.3 Definitionshoheit als Kriterium

Letztlich wurzeln die argumentativen Schwächen der Revision des Ehebegriffs in der Grundannahme, dass die Ehe als solche ein gesellschaftliches bzw. juristisches Konstrukt darstelle, das der gesellschaftliche Diskurs je nach „weicheren“ Nützlichkeitserwägungen um- oder neudefinieren kann und soll. Dieser Ansatz verneint eine gegebene Wirklichkeit der Ehe, die den kulturellen Gepflogenheiten und gesetzlichen Konventionen vorausgeht. Aus Sicht der Revision gibt es keinen normativen Bezugsrahmen außerhalb des Gesetzes, an dem sich das Gesetz orientieren sollte oder dem es im juristischen Erwägen nachzuspüren gelte.28 Objektive Kriterien, die eine Beziehung erfüllen müsste, um als Ehe anerkannt, gefördert und privilegiert zu sein, werden abgelehnt; und entsprechend sind unterschiedliche politische Vorschläge nie wahr oder falsch, sondern jeweils nur mehr oder weniger praktikabel oder wünschenswert.29

Diese konstruktivistische Prämisse scheint aber die Tatsache Lügen zu strafen, dass es in Kulturen und Gesellschaften sehr klare und scharfe Unterscheidungen gibt zwischen einem breiten Spektrum freundschaftlicher Beziehungen und der Ehe. Stets wird die oben bereits ausgeführte Trias als Alleinstellungsmerkmal der Ehe sichtbar: (1) die Vereinigung zweier Menschen, die auch die körperlich-organische Dimension ihres Personseins einbezieht, (2) die wesenhaft auf Geburt und Erziehung von Kindern ausgelegt ist und (3) Dauerhaftigkeit und Exklusivität einfordert. Es ist ein außerordentlich starkes Indiz für eine unabhängig vom juristischen Diskurs existierende und ihm vorgeordnete Wirklichkeit von Ehe, dass ein solcher prinzipieller Unterschied kulturübergreifend wahrgenommen und von den uns bekannten Kulturen aller Zeiten und Orte jeweils durch Regeln markiert worden ist.

Selbst wenn die Ehe tatsächlich nur eine Einrichtung zur Maximierung gesellschaftlichen Nutzens wäre, würde der Diskriminierungsvorwurf von revisionistischer Seite nicht greifen, sondern umgekehrt ein Argument für das konjugale Eheverständnis liefern. Wenn nämlich die Fiktion „Ehe“ der Gesellschaft nützt, indem sie den Bedürfnissen von Kindern und der Gesellschaft optimal begegnet, wäre es aus konstruktivistischer Perspektive vollkommen widersinnig, diese Fiktion gegen eine auszutauschen, die dazu weniger in der Lage ist. Gerade Konstruktivisten müssten sich nach eigener Logik gegen die Ausweitung der Ehe auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften aussprechen.

Zweiter Teil: Pragmatische Gründe für die Beibehaltung der Ehe als Gemeinschaft von Mann und Frau

Von revisionistischer Seite werden eine Reihe pragmatischer Einwände gegen die Beibehaltung der konjugalen Ehe erhoben.
 

1. Werterhaltung – Wahrung des monogamen Treueideals?

Würde die Gesellschaft durch die Etablierung der Ehenormen in der gay-community nicht davon profitieren, dass zunehmend auch homosexuell lebende Menschen stabile und monogame Partnerschaften eingehen?30

Es ist äußerst zweifelhaft, ob die Neudefinition von Ehe die ehelichen Normen stärken würde.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Revision ja gerade das stärkste Argument für die rechtliche Regelung der Ehe in Frage, nämlich die ganzheitliche (auch leiblich-organische) Art der Vereinigung, die die Weitergabe des Lebens einschließt. Damit entfällt die mit Abstand stärkste reale wie argumentative Basis für die Ehenormen wie Dauer und Exklusivität. Je weniger Normen aber rational herzuleiten und zu begründen sind, desto geringer ist verständlicherweise die Bereitschaft, diese im individuellen Leben als handlungsleitend anzuerkennen. Es wäre also tatsächlich eine moralische Angleichung zu erwarten – jedoch in die entgegengesetzte Richtung! Denn wenn die wesentliche Grundlage der Ehenormen qua staatlicher Positionierungen ausgehebelt wird, wirkt sich das destabilisierend auf das Konzept Ehe und die Lebensrealität aller „Eheformen“ aus. Warum sollten sich Beziehungen, die sich grundlegend von der Ehe unterscheiden, an Normen halten, die nur für die Ehe Sinn ergeben? So ist zu erwarten, dass die Normen sowohl in der Praxis als auch in der Theorie als weniger verbindlich gelten und geltend gemacht werden.31 

Nicht wenige Stimmen betrachten schon heute die „homosexuelle Ehe“ nur als Zwischenschritt zur Anerkennung polyamorer Lebensformen als Ehe. Prominente Vorreiter sind Judith Stacey32 oder die Stellungnahme „Beyond same-sex marriage“ (Jenseits der gleichgeschlechtlichen Ehe), in der über 300 „LGBT und Verbündete“, darunter bekannte Professoren amerikanischer Eliteuniversitäten, die gesetzliche Anerkennung sexueller Beziehungen von mehr als zwei Personen fordern.33 Elizabeth Brake fordert „die heterosexuelle Monogamie als Lebensart (...) zu denormalisieren“ – als Wiedergutmachung für bisherige Diskriminierung.34

Auch der Bezug zu Kindern erfährt eine deutliche Auflösung: Nach der Ansicht von Andrew Sullivan ist die Ehe mittlerweile „in erster Linie eine Einrichtung, mit der zwei Erwachsene sich gegenseitig ihrer emotionalen Verbindlichkeit versichern.“35 Und E. J. Graff begrüßt, dass die Ehe dank einer Anerkennung gleichgeschlechtlicher Verbindungen „fortan für sexuelle Wahlfreiheit steht, für die Entkopplung von Sex und Babywindeln.“36

Exklusivität gilt gar als unnötige Einengung: Sullivan, Verfechter des „anonymen Sex“, preist die bei gleichgeschlechtlichen Paaren übliche sexuelle „Offenheit“ und „Flexibilität“ als eine Errungenschaft, die auch Ehemännern und -frauen als „Anregung“ zugute käme.37

Für einige Autoren dient die Annerkennung der homosexuellen Partnerschaft als Ehe ausdrücklich der Trübung und Schwächung der Institution. Dadurch würde die Ehe, wie Victoria Brownworth visioniert, „zu einem viel besseren Konzept als jemals zuvor.“38 Ellen Willis bringt es auf den Punkt: „Homosexuellen Beziehungen eheliche Legitimität zuzugestehen, bringt eine Revolte mit sich, die auf das Herz der Institution selbst zielt.“39 Der Homosexuellenaktivist Michel­angelo Signorile ruft gleichgeschlechtliche Paare auf, „das Recht auf Ehe einzufordern, nicht um einem gesellschaftlichen Moralkodex zu folgen, sondern um einen Mythos zu entlarven und eine archaische Institution radikal zu verändern.“ Sie sollen „für die gleichgeschlechtliche Ehe und ihre Vergünstigungen kämpfen und, nachdem dies zugestanden wurde, die Institution der Ehe von Grund auf neu definieren, [denn d]ie subversivste Handlung, zu der Schwule und Lesben in der Lage sind,... besteht darin, die Vorstellung von ‚Familie‘ ganz und gar umzuwandeln.“40

Auch die deskriptive Soziologie homosexueller Beziehungen lässt Zweifel an der Argumentation aufkommen, die Revision des Ehebegriffs würde zur Ausweitung ehelicher Normen auf homosexuelle Partnerschaften führen. In einer Studie von 1984 scheiterten die Professoren McWhirter und Mattison, die selbst in einer homosexuellen Beziehung leben, an ihrem Vorhaben, die landläufigen Annahmen über die Promiskuität unter Schwulen zu entkräften und kamen zu dem Ergebnis: „Die Absicht und Erwartung, außerhalb der Beziehung sexuell aktiv zu sein, war bei männlichen Paaren die Regel, bei heterosexuellen Paaren die Ausnahme.“41

Eine britische Untersuchung aus den 1990er Jahren unter mehr als 5.000 Männern ergab, „dass die mittlere Anzahl der Partner von ausschließlich heterosexuellen Männern bei zwei, von bisexuellen Männern bei sieben und von ausschließlich homosexuell lebenden Männern bei zehn lag.“42 Eine US-amerikanische Studie bezifferte die Anzahl der Sexualpartner bei selbstidentifiziert homo- oder bisexuellen Männern (>18 J.) als im Durchschnitt mehr als zweieinhalb Mal so hoch wie bei heterosexuell lebenden Männern.43

Neuere Untersuchungen belegen, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen in Län­dern, in denen diese Form des Zusammenlebens gesetzlich anerkannt ist, tendenziell von vornherein als sexuell „offen“ betrachtet werden.44 Insofern können die auf konservative Werte pochenden Argumente für die Öffnung der Ehe nicht wirklich überzeugen.

2. Pragmatismus – Förderung von Solidarität und Zusammenhalt?

Der zweite Einwand setzt bei lebenspraktischen Erwägungen über alltägliche Bedürfnisse der Partner in gleichgeschlechtlichen Beziehungen an: Besuchsrecht im Krankheitsfall, Eigentumsübertragungen, steuerliche Begünstigungen. Die Schwäche dieser Argumentation ist augenfällig: Solche Vorzüge können nicht vom isolierten Kriterium abhängen, ob es in einer Beziehung eine erotische Komponente gibt oder nicht. Wenn Begünstigungen gewährt werden, müssten sie um des Gleichheitsgrundsatzes willen allen Beziehungen, in denen Menschen füreinander sorgen, zu Gute kommen: auch nicht-sexuellen Freundschaften, zwei zusammenlebenden verwitweten Schwestern oder drei in zölibatärer Gemeinschaft lebenden Mönchen (denn warum sollten es gerade zwei sein?) und anderen. Solange solche Begünstigungen Natur und Normen der Ehe nicht infrage stellen, ist vom Grundsatz her nichts einzuwenden. Tatsächlich ist aber zu fragen: Welchen gesamtgesellschaftlichen Nutzen bringt es, Freundschaften steuerliche Begünstigungen zu gewähren? Der Gewinn erschöpft sich ja in Vorteilen für Einzelne. Gesetzliche Regelungen würden es zudem erschweren, Freundschaften frei einzugehen und aufzulösen und wären somit eine unnötige Einschränkung der Freiheit des Einzelnen. Und öffentliche Begünstigungen für verschiedene Beziehungen würden eben doch schnell den gerechtfertigten sozialen Sonderstatus der Ehe relativieren.

3. Fairness – Herstellung von größerer Gerechtigkeit?

Nach der Auffassung einiger Kritiker behandelt die herkömmliche Gesetzgebung homosexuell empfindende Menschen und ihre Beziehungen wie Luft. Wird hier nicht eine Gruppe der anderen gegenüber bevorzugt? Schließlich seien intime und auch sexuelle Beziehungen wichtig für ein erfülltes Leben und ihre Anerkennung unabdingbar zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. 

Diese Einwände zeugen von tiefer Empathie für die Bedürfnisse der Betroffenen, aber zugleich von einem fundamentalen Missverständnis darüber, was das Wesen von Ehe und den Wert von tiefer Freundschaft ausmacht. Zudem beruhen sie auf einer Reihe von problematischen bzw. nicht zu Ende gedachten Annahmen, wie

  1. „Für ein erfülltes Leben ist die regelmäßige Freisetzung sexueller Energie unabdingbar.“
  2. „Der Sinn von Intimität erfüllt sich im Sex.“
  3. „Beziehungen bedürfen der gesetzlichen Anerkennung, um erfüllt zu sein.“
  4. „Homosexuelle Orientierung ist eine grundlegende Ausprägung menschlicher Identität, folglich missachtet jeder Staat, der diese Variante nicht aktiv eingliedert, die Grundrechte von einer fest umrissenen Gruppe von Menschen.“

Eine grundlegende Frage vorab: Ist es wirklich der Staat, der homosexuell lebenden Paaren die Ehe vorenthält?

Im Gegensatz zu Vergünstigungen oder Freiräumen, die er gesetzlich verbriefen kann, vermag der Staat eine Verbindung nicht zu einer Ehe definieren. Er kann nämlich nichts an der grundlegenden menschlichen Realität ändern, dass der Leib wesentlich zur personalen Realität des Menschen gehört und dass nur der Koitus zwei Menschen im ehelichen Sinne vereinen kann. Der Staat ist gar nicht in der Lage, gleichgeschlechtlichen Verbindungen das zu geben, was für eine Ehe wesenhaft und charakteristisch ist. Er kann nicht bewirken, dass diese Beziehungen eine umfassende Vereinigung sind, von Natur aus auf Kinder ausgerichtet und an moralische Normen gebunden, die speziell für die Ehe gelten. Auch nicht, indem der Staat sie – einigermaßen willkürlich – Ehe nennt. Menschen, die aus persönlichen Gründen Schwierigkeiten haben, eine Ehe einzugehen – und das betrifft außer homosexuell empfindenden auch all jene, deren berufliche, familiäre oder andere lebensgeschichtliche Umstände das Eingehen einer Ehe erschweren oder verunmöglichen, und all jene, die keinen Partner gefunden oder ihren verloren haben usw. – dürfen selbstverständlich nicht marginalisiert, stigmatisiert oder gar ungerecht behandelt werden. Sie bedürfen unter Umständen der Unterstützung und haben als Personen ein Recht auf volle gesellschaftliche Anerkennung und Förderung.

Was die problematischen Annahmen anbelangt:

Ad 1: Die Annahme, ein Leben könne ohne die regelmäßige Freisetzung sexueller Energie nicht vollwertig sein, impliziert eine verletzende Abqualifizierung aller Lebensentwürfe und -umstände, in denen Menschen ihre emotionalen, kreativen sozialen Energien, die sie andernfalls in die Ehe investieren würden, in andere, erstrebenswerte Ziele fließen lassen, wie z.B. Hingabe an Familie, Politik, gemeinnützige Tätigkeiten, Mitmenschen, Abenteuer, Kunst und viele andere Dinge. Vor allem aber kann diese Energie in tief gehende, von Intimität geprägte Freundschaften fließen.45

Ad 2: Das leitet auch schon zur zweiten problematischen Annahme, wonach sinnhafte Intimität ohne ausgelebte Sexualität nicht herstellbar sei. Diese Ansicht schmälert den Wert nicht-erotischer Freundschaften, indem sie ihnen die Fülle an emotionaler, seelischer und geistiger Intimität abspricht. Sie argwöhnt ja offensichtlich, dass das Leben von Alleinstehenden, die in tiefen Freundschaften Erfüllung suchen und finden, letztlich defizitär ist.46 Diese Denkmatrix, die unhinterfragt den Mythos nährt, Intimität ließe sich nur in der sexuellen Liebe verwirklichen, beraubt den Menschen der wunderbaren Erfahrung, im Freund einen Menschen zu erkennen wie ein „zweites Selbst“ – wie Aristoteles es in der Nikomachischen Ethik treffend formuliert.

Ad 3: Die dritte Annahme, wonach die gesetzliche Anerkennung maßgeblich für erfüllte Beziehungen sei, verwundert schon allein deswegen, weil es bei der Forderung nach der „Homo-Ehe“ keineswegs um eine Entkriminalisierung solcher Beziehungen mehr geht. Im Gegenteil, homosexuelle Partnerschaften sind bereits als solche legal (im Gegensatz zu Bigamie, die als Straftat gilt) und es wird staatlicherseits niemandem verwehrt, eine homosexuelle Partnerschaft einzugehen. Sie wird lediglich nicht in herausgehobener Weise als Ehe anerkannt. Umgekehrt würde die juristische Gleichsetzung gleichgeschlechtlicher Verbindungen mit der Ehe tatsächlich eine massive Einschränkung der Freiheit zeitigen: Sie würde Bürger, private und nichtstaatliche öffentliche Institutionen unter Strafandrohung nötigen, solche Verbindungen wie Ehen zu behandeln.

Ad 4: Die vierte unbewiesene Prämisse verleitet zu der Fehlannahme, dass traditionelle Moral homosexuell Empfindende gezielt aus der Menge der zu Schützenden und zu Fördernden ausschließt. Demgegenüber aber erkennt traditionelle Moral in jedem Menschen eine mit Würde ausgestatte Person, deren Wohlergehen jeden in die Pflicht nimmt, der zu diesem Wohlergehen beitragen kann: den Staat mit seinen Institutionen, die Mitmenschen und den Betreffenden selbst. Diese Moral benennt gewiss auch menschliche Bedürfnisse und Impulse, die sich nicht in den Ehebund als einer umfassenden Einheit von Mann und Frau eingliedern lassen. Aber traditionelle Moral geht auch davon aus, dass jeder Mensch die radikale Freiheit besitzt, sich zu den eigenen Impulsen und Gefühlen unterschiedlich zu verhalten und Entscheidungen darüber zu treffen, wie er mit den Gefühlen umgehen möchte. Sie appelliert an die Fähigkeit von Männern und Frauen, zu Gestaltern ihres eigenen Charakters zu werden. Die Annahme, der Mensch wäre identisch mit seinen Impulsen und Gefühlen, weshalb auch seinen Impulsen und Gefühlen der gleiche Schutz zukäme wie seiner unveräußerlichen Würde, spricht dem Menschen gerade die Freiheit ab, die ihn von allen anderen belebten Wesen unterscheidet.

4. Natürlichkeit - rechtliche Würdigung eines menschlichen Wesenszuges?

Dieser Einwand knüpft an die Frage an, inwiefern die homosexuelle Orientierung als grundlegende Form menschlicher Identität zu gelten habe oder nicht; ob sie angeboren ist oder das Ergebnis äußerer oder innerer Faktoren in der Entwicklung der Persönlichkeit darstellt.47

Gewiss hat die Frage nach den Ursachen homosexueller Neigungen in unterschiedlichsten Kontexten eine hohe Relevanz; für die Ehefrage ist sie jedoch bedeutungslos.

Selbst wenn homosexuelle Anziehung eine genetische Komponente haben sollte, so ist Professor John Corvino, einem Befürworter der gleichgeschlechtlichen Ehe, in diesem Punkt beizupflichten: Es gibt eine Vielzahl genetisch beeinflusster menschlicher Phänomene, die als unerwünscht gelten, wie beispielsweise eine Prädisposition zu Alkoholismus oder Gewalttätigkeit. Aus ihnen folgt weder ein Imperativ zu exzessivem Alkoholgenuss, noch ein besonderes Recht auf das Ausüben von Gewalt. „Personen mit solchen Neigungen können nicht sagen: ’Gott hat mich so gemacht’ und damit entschuldigen, dass sie ihrer Neigung nachgegeben und entsprechend gehandelt haben.“48

Nun ist eine gleichgeschlechtliche Neigung weder mit einer Krankheit wie dem Alkoholismus, noch mit einer Unrechtshandlung gleichzusetzen. Grundsätzlich aber gilt: Ob homosexuelle Verbindungen wirkliche Ehen sein können, hat nichts damit zu tun, was im Einzelnen das homosexuelle Verlangen hervorruft. Entscheidend ist, ob sie ihrer Art nach Beziehungen sind, die auch in leiblicher Hinsicht umfassend sind, mit allen Implikationen, wie es für die Ehe wesentlich ist. Der Umstand, dass eine Person eine Neigung in sich vorfindet, die sie zunächst nicht gewählt hat, ist keine Begründung für eine Umdeutung der Ehe.

5. Neutralität - fällige Aufhebung von religiösen Tabus?

Als Letztes geht es um den Einwand, dass durch eine traditionelle Ehegesetzgebung der Bevölkerung womöglich einfach religiöse Sichtweisen und Moralvorstellungen aufgedrückt werden. Kommt das Plädoyer für das konjugale Eheverständnis wirklich ganz ohne religiöse Rückversicherungen aus?

Auch wenn viele Religionen Hochzeitsrituale kennen und der Ehe jeweils eine besondere Bedeutung verleihen, ist sie als menschliches Gut keine durch Religion bedingte Angelegenheit   (anders als zum Beispiel das Trinitätsdogma, die Bar Mizwa oder Formen von Ritus und Gebet). Die Relevanz der Ehe für das Gemeinwohl und die Frage, welche Sicht der Ehe mit welcher Begründung Niederschlag in staatlichen Gesetzen finden sollte, lässt sich ohne Rückgriff auf theologische Erörterung verstehen, analysieren und diskutieren.

Der Vorwurf, das bestehende Ehegesetz gäbe einer umstrittenen moralischen Überzeugung den Vorzug, müsste konsequenterweise jede Sicht und jede Gesetzgebung an den Pranger stellen, die überhaupt Aussagen darüber trifft, welche Beziehungen der bevorzugten öffentlichen Empfehlung und Förderung nun Wert sind – oder eben nicht. Die einzige – allerdings bedenkliche! – Alternative wäre es, jegliche Unterscheidung abzulehnen und die Ehegesetzgebung überhaupt abzuschaffen. Eine „neutrale“ Ehepolitik gibt es nicht, so wie es auch keinen neutralen gesellschaftlichen Wertekonsens geben kann.

Originaltext:

Girgis, S., George, Robert P., Anderson, Ryan T., What is Marriage?, in: Harvard Journal of Law and Public Policy, 2010, Vol. 34, No. 1, S. 245-287.

Sherif Girgis, Ph.B., Philosophie-Doktorand, Universität Princeton, New Jersey/USA

Robert P. George, D.Phil, J.D., Professor für Rechtswissenschaften und Politik, Universität Princeton/USA, Gastdozent Harvard Law School und Vorsitzender der United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF)

Ryan T. Anderson, B.A., M.A., Doktorand in Politikwissenschaft, Universität Notre Dame, Indiana/USA

Pia Manfrin, M.A. in Philosophie

1 Lat. inhaerere: in etwas hängen, an etwas haften/kleben. Inhärent bezeichnet, dass zwischen beidem im innersten – nicht nur zufällig oder beliebig – ein Zusammenhang besteht.

2 Siehe Finnis, John M., Law, Morality, and “Sexual Orientation,” Notre Dame Law Review, 1994, Vol. 69, S. 1049, 1066; Finnis, John, Marriage: A Basic and Exigent Good, The Monist, Juli-Oktober 2008, S. 388-406. Siehe auch Lee, Patrick und George, Robert P., Body-Self Dualism in Contemporary Ethics and Politics, 2008, S. 176-197.

3 Siehe Macedo, Stephen, Homosexuality and the Conservative Mind, Georgetown Law Journal, 1995, Vol. 84, S. 261, 279.

4 Zu diesem Vorwurf im Einzelnen vgl. Eskridge, William N. Jr., A History of Same Sex Marriage, Virginia Law Review, 1993, Vol. 79, S. 1419, 1424.

5 In der Geschichte der Menschheit wurde bisher in keiner Gesellschaft die homosexuelle Ehe explizit per Gesetz verboten. Es gab kein explizites Verbot, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht denkbar war. Anti-Rassenmischungsgesetze sollten zumindest in den Vereinigten Staaten Farbige von Weißen trennen und sie so in sozialer, wirtschaftlicher und politischer Unterlegenheit halten. Demgegenüber war es nicht Sinn und Zweck traditioneller  Ehegesetze, Menschen mit gleichgeschlechtlicher Anziehung zu unterdrücken. Der Vergleich mag anstößig und für viele verwirrend erscheinen – außer für die fast zwei Drittel farbiger Wähler, die für die Beibehaltung der konjugalen Ehe gemäß der „California Proposition Eight“ gestimmt haben. Siehe DiMassa, Cara Mia, und Garrison, Jessica Garrison, Why Gays, Blacks are Divided on Prop. 8, Los Angeles Times, 8. November 2008, siehe A1.

6 Polyamorie (altgr. polýs: viele; lat. amor: Liebe) bezeichnet nicht-monogame Beziehungen, bei denen zwei oder mehr Partner im gegenseitigen Einverständnis innerhalb sowie außerhalb ihrer Gruppe sexuelle Kontakte unterhalten (Fußnote in der dt. Zusammenfassung hinzugefügt).

7 Dieser Punkt muss noch weiter ausgeführt werden: Einige Verfechter der revisionistischen Sicht mögen bestreiten, dass es so etwas wie eine “richtige Ehe” gibt, die sich von jeder anderen Beziehung unterscheidet, und stattdessen die Meinung vertreten, die Ehe sei eine reine Konvention. Für alle, die die Ehe als sinnlose oder nicht zu rechtfertigende Erfindung ansehen, gibt es überhaupt keinen Grund, irgendein Ehegesetz zu unterstützen. Demgegenüber müssen diejenigen, die sie für eine sinnvolle und berechtigte Erfindung halten, erklären, weshalb der Staat die auch von ihnen verteidigten Ehebeschränkungen in Kraft lassen soll [beispielsweise warum es nur zwei Personen, nicht drei, sein dürfen].

8 Verfechter der revisionistischen Sicht sind z.B. Rauch, Jonathan, For Better or Worse? The case for Gay (and Straight) Marriage, The New Republic, 6. Mai 1996, S. 18, abrufbar unter www.jonathanrauch.com/jrauch_articles/gay_marriage_1_the_case_for_marriage;  Wedgwood, Ralph, The Fundamental Argument for Same Sex Marriage, The Journal of Political Philosophy, 1999, Vol. 7, Nr. 3, S. 225, 229; Rauch, Jonathan, Not So Fast, Mr. George, Independent Gay Forum, 2. August 2006, abrufbar unter  igfculturewatch.com.

Den Standpunkt der konjugalen Ehe vertritt z.B. St. Thomas Aquinas, Summa Theologica Supp., Q. 44, Art. 1.

9 Zu diesen das Menschsein wesentlich ausmachenden Dimensionen gehören v.a. die seelisch-geistige, körperlich-leibliche Ebene sowie die Identität der Person durch die Zeit.

10 Genuss kann diese Rolle aus verschiedenen Gründen nicht spielen. Das Gut muss wirklich allgemein und für das Ehepaar als Ganzes vorhanden sein, wohingegen der Genuss (und jedes andere psychologische Gut) privater Natur ist und den Partnern nur einen individuellen Nutzen bringt. Das Gut muss leiblicher Natur sein, während Genuss nur der Aspekt einer bestimmten Erfahrung ist. Das Gut muss in sich wertvoll sein, wohingegen Genuss nicht gut in sich ist, wenn man zum Beispiel an sadistische Genüsse denkt. Weiteres zu dieser philosophischen Frage siehe Lee, Patrick, und George, Robert P., Body-Self Dualism in Contemporary Ethics and Politics, 2008, S. 95–115, 176–197.

11 Weshalb die Amerikanische Rechtstradition den Geschlechtsakt, nicht aber Zeugung oder Geburt als das Ereignis betrachtet, wodurch die Ehe geschlossen wird und welches die Ehe besiegelt. Das Oxford English Dictionary bezeichnet den „Vollzug” – neben anderen Definitionen, die nicht auf die Ehe bezogen sind, als “[d]ie Vervollständigung der Ehe durch den Geschlechtsverkehr.” Oxford English Dictionary III, S. 803 (2. Aufl. 1989). Zuerst gesetzlich festgelegt wurde die Verwendung dieses Begriffes im 1548 Act 2-3 Edw. VI, c. 23 § 2: „Gesetz über die Ehe unter Berücksichtigung der Trauzeremonie, Beiwohnung, Vollzug und Tractation.” Id. – Heutzutage wird als „Ehevollzug” im Familienrecht immer noch „[d]er erste nach der Eheschließung vollzogene Geschlechtsakt zwischen Ehemann und Ehefrau” bezeichnet. Black’s Law Dictionary, 9. Aufl. 2009.

12 In der Rechtstradition wurde deshalb auch nur der [genitale] Koitus, nicht etwa analer oder oraler Sex zwischen Verheirateten als Vollzug der Ehe anerkannt. Die gleichgeschlechtliche Neigung oder Orientierung an sich schließt als Kriterium niemanden von der Ehe aus. Denn jede geschlechtliche Vereinigung von Mann und Frau weist den Bezug zu Kindern auf – selbst wenn ein (oder beide) Partner sich auch zum eigenen Geschlecht hingezogen fühlen. Umgekehrt jedoch weist keine homosexuelle Interaktion diese leibliche Komplementarität auf, selbst dann nicht, wenn die jeweiligen Partner ausschließlich heterosexuell empfinden.

13 Bezüglich relevanter Studien siehe „Ten Principles on Marriage and the Public Good”, unterzeichnet von siebzig Wissenschaftlern; hier wird das philosophische Argument zugunsten der Ehe anhand umfassender sozialwissenschaftlicher Fakten bestätigt, die belegen, dass die Ehe für das Wohlergehen von Kindern und Erwachsenen sorgt. The Witherspoon Institute, Marriage and the Public Good: Ten Principles, 2008, S. 9-19, abrufbar unter protectmarriage.com/wp-content/uploads/2012/11/WI_Marriage.pdf

14 Moore, Kristin Anderson et al., Marriage from a Child’s Perspective: How Does Family Structure Affect Children, and What Can We Do About It?, Child Trends Research Brief, Juni 2002, S. 1–2, 6, abrufbar unter www.childtrends.org/wp-content/uploads/2013/03/MarriageRB602.pdf

15 Manning, Wendy D. und Lamb, Kathleen A., Adolescent Well Being in Cohabiting, Married, and Single Parent Families, Journal of Marriage and Family, 2003, Vol. 65, Issue 4, S. 876, 890.

16 Durchgeführt z. B. von der Brookings Institution, der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs (Universität Princeton), vom Center for Law and Social Policy und vom Institute for American Values. Vgl. McLanahan, Sara, Donahue, Elisabeth und Haskins, Ron: Introducing the Issue, The Future of Children, 2005, Vol. 15, Nr. 2; Parke, Mary, Are Married Parents Really Better for Children?, Clasp Policy Brief, Mai 2003; Wilcox, W. Bradford, et al., Why Marriage Matters: Twenty six Conclusions from the Social Sciences, 2005, 2. Aufl.

17 z.B. Editorial, A Vermont Court Speaks, Boston Globe, 22. Dezember 1999, S. 22 (“[Gay marriage] no more undermine[s] traditional marriage than sailing undermines swimming.”

18 Vgl. Fußnote 35: Kurtz, Stanley, The End of Marriage in Scandinavia, The Weekly Standard, 23. Januar 2004, S. 26, abrufbar unter www.weeklystandard.com/Content/Public/Articles/000/000/003/660zypwj.asp.

19 Gallagher, Maggie, Banned in Boston: The Coming Conflict Between Same Sex Marriage and Religious Liberty, The Weekly Standard, 5. Mai 2006, S. 20, abrufbar unter  www.weeklystandard.com/Content/Public/Articles/000/000/012/191kgwgh.asp.

20 Harper v. Poway Unified Sch. Dist., 345 F. Supp. 2d 1096, 1122 (S.D. Cal. 2004).

21 z.B. Hesse, Monica, Opposing Gay Unions With Sanity & a Smile, Washington Post, 28. August 2009, siehe C01; Alexander, Andrew, ‘Sanity&a Smile’ and an Outpouring of Rage, Washington Post, 6. September 2009, siehe A17; Rich, Frank, Op-Ed. ,The Bigots’ Last Hurrah, New York Times, 19. April 2009, Week in Review, S. 10.

22 Siehe z.B. Human Rights Campaign, abrufbar unter www.hrc.org, letzter Zugriff 8. November 2010 (Selbstidentifizierung der Organisation als eine 501(c)(4) Interessengruppe, die “für gleiche Rechte für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender eintritt”); Stockwell, Annie, Stop the Hate: Vote No on 8, Advocate.com, 20. August 2008, abrufbar unter www.advocate.com/Arts_and_Entertainment/People/Stop_the_Hate (Hass bekämpfende Opposition gegen die kalifornische Proposition Eight, wonach “nur eine Ehe zwischen einem Mann und einer Frau in Kalifornien gültig oder anerkannt ist.”).

23 Nur vernünftige Argumente, die auf richtigen und wahren Prinzipien basieren, können entscheidend sein.

24 Siehe Gallagher, Maggie, (How) Will Gay Marriage Weaken Marriage as a Social Institution: A Reply to Andrew Koppelman, University of St. Thomas Law Journal, 2004, Vol. 2, Issue 1, Article 3, abrufbar unter  ir.stthomas.edu/cgi/viewcontent.cgi.

25 Siehe Sawhill, Isabel V., Families at Risk, in: Setting National Priorities: The 2000 Election and Beyond, 1999, S. 97, 108 (Hg. Henry J. Aaron und Robert D. Reischauer); siehe auch: The Witherspoon Institute, Marriage and the Public Good: Ten Principles, 2008, S. 15 (siehe FN 14); sowie Popenoe, David, Disturbing the Nest: Family Change and Decline in Modern Societies, 1988, S. xiv f.; Wolfe, Alan, Whose Keeper? Social Science and Moral Obligation, 1989, S. 132-142.

26 z.B. von Gloria Steinem, Barbara Ehrenreich, Cornel West und von Professorin Elizabeth Brake, Minimal Marriage: What Political Liberalism Implies for Marriage Law, 2010, Ethics 120, S. 303, 332.

27 Bennett, Jessica, Only You. And You. And You: Polyamory – relationships with multiple, mutually consenting partners – has a coming out party, Newsweek, 29. Juli 2009, abrufbar unter: www.newsweek.com/2009/07/28/only-you-and-you-and-you.html

28 Siehe z.B. William N. Eskridge, Jr., A History of Same‐Sex Marriage, Virginia Law Review, 1993, Vol. 79, S. 1421-1422.

29 Siehe Hernandez v. Robles, 805 N.Y.S. 2d 354, 377 (N.Y. App. Div. 2005) (Saxe, J., dissenting) (“Civil marriage is an institution created by the state…”); Andersen v. King Cnty., 138 P.3d 963, 1018 (Wash. 2006) (Fairhurst, J., dissenting).

30 Siehe: Rauch, Jonathan, Gay Marriage: Why it is Good for Gays, God for Straights, and Good for America, 2005.

31 Volker Beck, politischer Vorreiter einer „homosexuellen Ehe“ in Deutschland: „Wenn man hofft, die Schwulen zu treuen Ehepartnern zu machen, muss und wird die schwule Beziehungsrealität den Gesetzgeber enttäuschen. (…) Offensichtlich ist für viele Paare, ‘ihre Sexualität mit Dritten auszuleben, ein wichtiger Faktor in der Aufrechterhaltung der Partnerschaft‘. (…) Eine... rechtliche Regelung… käme diesem Wunsch nach einer… Einbindung auf der politischen Ebene entgegen, ohne dass dem Gesetzgeber dafür eine Verhaltensänderung im Sinne abnehmender Promiskuität angeboten werden könnte.“ Beck, V., in: Demokratie und Recht, 1991, S. 446-464, 457. (Fußnote in der dt. Zusammenfassung hinzugefügt.)

32 Judith Stacey, Professorin an der New York University, die vor dem Kongress gegen den Defense of Marriage Act ausgesagt hat und von ihren akademischen Kollegen keineswegs als Randerscheinung betrachtet wird, gab ihrer Hoffnung Ausdruck, der Triumph der revisionistischen Sichtweise werde der Ehe „vielgestaltige, kreative und anpassungsfähige Konturen verleihen... [und Anlass dazu geben,] die dyadischen Beschränkungen der Ehe in der westlichen Welt in Frage zu stellen und Ehen von kleinen Gruppen... anzustreben.“

33 Beyond Same Sex Marriage: A New Strategic Vision For All Our Families & Relationships, BeyondMarriage.org, 26. Juli 2006, abrufbar unter beyondmarriage.org/full_statement.html.

34 Brake, Elizabeth, Minimal Marriage: What Political Liberalism Implies for Marriage Law, 2010, Ethics, Vol. 120, S. 336, 323. LGBT (Abk. für lesbian, gay, bisexual und trans) ist ein Sammelbegriff für Lesben, Schwule, Bi- und Transsexuelle/Transgender.

35 Sullivan, Andrew, Introduction, in: Same Sex Marriage: Pro and Con: A Reader, S. xvii, xix, Hrsg. Andrew Sullivan, 1. Aufl. 1997.

36 Graff, E.F., Retying the Knot, in: Same-Sex Marriage: Pro and Con: A Reader, 2004, S. 134, 136.

37 Sullivan, Andrew, Virtually Normal: An Argument about Homosexuality, 1996, S. 202-203.

38 Brownworth, Victoria A., Something Borrowed, Something Blue: Is Marriage Right for Queers?, in: I Do/I Don’t: Queers on Marriage, hrsg. Greg Wharton und Ian Philips, 2004, S. 53, 58-59.

39 Willis, Ellen, Can Marriage Be Saved? A Forum, The Nation, 5. Juli 2004, abrufbar unter www.thenation.com/article/can-marriage-be-saved-0. Zu nennen ist (in der dt. Zusammenfassung hinzugefügt) auch die russische LGBT-Aktivistin Masha Gessen: „Zum Kampf für die Homo-Ehe gehört generell auch, dass wir nicht die Wahrheit darüber sagen, was wir tun werden, wenn wir sie erst haben — denn wir lügen wenn wir behaupten, dass sich die Institution Ehe nicht verändern wird, das ist einfach eine Lüge. … Die Institution Ehe wird und muss sich verändern. Ich glaube nicht, dass es sie überhaupt geben sollte.” www.lifesitenews.com/news/homosexual-activist-says-gay-marriage-isnt-about-equality-its-about-destroy/. George befasst sich an anderer Stelle mit ihr: www.firstthings.com/blogs/firstthoughts/2013/04/16/what-few-deny-gay-marriage-will-do/.

40 Signorile, Michelangelo, Bridal Wave, Out, Dezember-Januar 1994, S. 68, 161.

41 McWhirter, David, und Mattison, Andrew M., The Male Couple: How Relationships Develop, 1984, S. 252-253. „Von den 156 schwulen Paaren, die sie befragten und deren Beziehung zwischen 1 und 37 Jahren gedauert hatte, waren über 60% mit der Erwartung sexueller Exklusivität die Beziehung eingegangen, aber keinem einzigen Paar gelang die sexuelle Exklusivität länger als 5 Jahre.“

42 Siehe Mercer, C.H. et al., Behaviourally bisexual men as a bridge population for HIV and sexually transmitted infections? Evidence from a national probability survey, International Journal of STD and AIDS, 2009, Vol. 20, S. 87, 88.

43 Vgl. Laumann, Edward et al, The Social Organization of Sexuality: Sexual Practices in the United States, 1994, S. 314-316.

44 James, Scott, Many Successful Gay Marriages Share an Open Secret, New York Times, 29. Januar 2010, siehe A17, abrufbar unter www.nytimes.com/2010/01/29/us/29sfmetro.html.

45 Siehe z.B. Heard, John, Dreadtalk: ‘Holy Sex & Christian Friendship’, John Heard Life Week 2009 At The University of Sydney Remarks, Dreadnoughts, 4. Mai 2009, 15:33 Uhr, abrufbar unter johnheard.blogspot.com/2009/02/dreadtalk-holy-sex-christianfriendship.html.

46 Bezüglich der Auswirkungen einer sexualisierten Kultur auf die Freundschaft siehe Esolen, Anthony, A Requiem for Friendship: Why Boys Will Not Be Boys & Other Consequences of the Sexual Revolution, Touchstone Magazine, September 2005, Vol. 18, S. 21, abrufbar unter www.touchstonemag.com/archives/article.php.

47 Das DIJG hat zur Frage möglicher Ursachen homosexueller Neigungen mehrfach publiziert. Siehe etwa: Byrd,  A. Dean, Ist Homosexualität angeboren und unveränderbar?, abrufbar unter  www.dijg.de/homosexualitaet/angeboren-biologische-ergebnisse/

Whitehead, N. und B., Adoleszenz und sexuelle Orientierung, abrufbar unter www.dijg.de/homosexualitaet/jugendliche/adoleszenz-sexuelle-orientierung/

Vonholdt, C. R., Anmerkungen zur Homosexualität, abrufbar unter  www.dijg.de/homosexualitaet/wissenschaftliche-studien/fakten-hinweise-wenig-oeffentlichkeit/ (Fußnote in der dt. Zusammenfassung hinzugefügt.)

48 Corvino, John, Nature? Nurture? It Doesn’t Matter, Independent Gay Forum, 12. August 2004, abrufbar unter igfculturewatch.com/2004/0l,8/12/nature-nurture-itdoesnt-matter/.

Textnachweis

Girgis, Sherif, Robert P. George, Ryan T. Anderson: What is Marriage? In: Harvard Journal of Law and Public Policy, 2010, Vol. 34, No. 1, S. 245-287. Die Zusammenfassung erfolgte mit Erlaubnis der Autoren. 

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