Menschenwürde und verbrauchender Umgang mit Embryonen

Ulrich Eibach

Eingriffe der Biomedizin ins Leben berühren immer mehr grundlegende Fragen des Menschenbilds, der Ethik und des Rechts. Dem Streit um eine verbrauchende Forschung mit Embryonen, die Erzeugung überzähliger Embryonen durch die künstliche Befruchtung (IVF), insbesondere bei der „Präimplantationsdiagnostik“ (PID), kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil hier grundsätzliche ethische und verfassungsrechtliche Fragen zur Diskussion stehen.

Diese ergeben sich nicht nur aus den Fortschritten der Biomedizin, sondern ebenso aus dem Wandel der Lebens- und Wertvorstellungen in den von der technischen Zivilisation geprägten Gesellschaften. Dabei spielt insbesondere die „Utopie“ eine Rolle, das Leben, einschließlich seiner biologischen Seite, müsse und könne ganz nach menschlichen Wünschen planbar werden, eine Fiktion, die nicht zuletzt durch die Möglichkeiten der Medizin erst erzeugt wird. So entstehen Ansprüche an die Mediziner (z.B. Anspruch auf ein „gesundes“ Kind), die diese wiederum zur ethisch-rechtlichen Legitimation ihrer eigenen wissenschaftlich-therapeutischen und ökonomischen Interessen ins Feld führen. Stehen bisher als grundlegend erachtete ethische und rechtliche Auffassungen der Durchsetzung dieser Interessen eindeutig entgegen, so führt dies zu der Forderung, diese so zu verändern, dass die Erfüllung dieser Interessen möglich wird. Dies erscheint insbesondere plausibel, wenn es sich um Versprechen zur Heilung von Krankheiten handelt.

Diese ergeben sich nicht nur aus den Fortschritten der Biomedizin, sondern ebenso aus dem Wandel der Lebens- und Wertvorstellungen in den von der technischen Zivilisation geprägten Gesellschaften. Dabei spielt insbesondere die „Utopie“ eine Rolle, das Leben, einschließlich seiner biologischen Seite, müsse und könne ganz nach menschlichen Wünschen planbar werden, eine Fiktion, die nicht zuletzt durch die Möglichkeiten der Medizin erst erzeugt wird. So entstehen Ansprüche an die Mediziner (z.B. Anspruch auf ein „gesundes“ Kind), die diese wiederum zur ethisch-rechtlichen Legitimation ihrer eigenen wissenschaftlich-therapeutischen und ökonomischen Interessen ins Feld führen. Stehen bisher als grundlegend erachtete ethische und rechtliche Auffassungen der Durchsetzung dieser Interessen eindeutig entgegen, so führt dies zu der Forderung, diese so zu verändern, dass die Erfüllung dieser Interessen möglich wird. Dies erscheint insbesondere plausibel, wenn es sich um Versprechen zur Heilung von Krankheiten handelt.

Diejenigen, die daran festhalten, dass der Medizin nur solche Mittel und Wege der Forschung und Therapie erlaubt sind, die nicht gegen wesentliche ethische und rechtliche Normen und Werte verstoßen, kommen dann schnell in den Geruch, unbarmherzige „Prinzipienreiter“ zu sein, die kein Verständnis für leidende Menschen haben. Als ein solches unverletzliches und immer Achtung gebietendes Prinzip gilt die Menschenwürde. Damit gerät eine auf der unbedingten Beachtung der Menschenwürde bestehende Ethik in Konflikt mit einer „Ethik der Interessen an Heilung“. Um diesen Konflikt aufzulösen, liegt es nahe, das Verständnis von Menschenwürde so zu verändern, dass ihre Achtung und der Anspruch auf Heilung wertmäßig auf einer Ebene zu stehen kommen und so eine Güter- und Interessenabwägung zwischen beiden möglich wird, vor allem dadurch, dass man in Frage stellt, ob dasjenige Leben, mit dem man Forschungen durchzuführen wünscht, überhaupt unter dem Schutz der Menschenwürde steht. Auf dem Hintergrund dieser ethisch wie rechtlich grundlegenden Fragen kommt dem Streit über die verbrauchende Forschung mit Embryonen eine weit über den Schutz des Lebens an seinem Anfang hinausgehende wichtige Bedeutung zu.

1. Menschenwürde in der positivistisch-empiristisch geprägten Bioethik

In vielen Verfassungen von Staaten und internationalen Übereinkommen, z.B. dem „Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin“ des Europarats, spielt der Begriff der Menschenwürde eine zentrale Rolle. Es gibt jedoch selbst in Europa recht unterschiedliche Auffassungen über das, was unter diesem „Prädikat“ zu verstehen ist. Im vom empiristischen Denken geprägten angelsächsischen Bereich bezeichnet man „frühe Embryonen“ als „Präimplantationsprodukte“ und Leben, das endgültig ohne Bewusstsein ist, als „human vegetable“. Man unterscheidet also zwischen bloß biologisch menschlichem Leben einerseits und personalem Leben, dem allein Würde eigne, andererseits. Entsprechend bleiben in dem Übereinkommen des Europarats die Fragen nach dem Beginn und dem Ende personalen Lebens offen, während die deutsche Gesetzgebung das Ende personalen Lebens im Transplantationsgesetz/ (1997) mit dem Hirntod und seinen Beginn im Embryonenschutzgesetz (1990) mit der Bildung der Zygote festlegt. Diese unterschiedlichen Auffassungen haben ihren Grund in verschiedenen geistigen Traditionen.

Die entscheidende Weichenstellung wird im positivistisch-empiristischen Denken - das die internationale bioethische Diskussion prägt - dadurch vollzogen, dass Personsein und Menschenwürde als empirisch feststellbare seelisch-geistige Qualitäten des Lebens (Selbstbewusstsein, Autonomie, Kommunikationsfähigkeit u.a.) verstanden werden, die nicht zugleich mit dem Leben gegeben sind, sondern erst im Laufe der Entwicklung des Lebens werden. Fragt man nach dem anatomischen Substrat, dem diese empirischen Qualitäten zuzuordnen sind, so ist es nicht mehr der ganze Lebensträger (Leiblichkeit), sondern sind es nur bestimmte Bereiche des Gehirns. Dies besagt zugleich, dass das Fehlen solcher Qualitäten infolge Krankheit (z.B. Demenzen) gleichzusetzen ist mit dem Verlust des Personseins, so dass derartiges Leben damit als „untermenschliches“ oder gar „lebensunwertes“ Leben eingestuft werden kann. Der Gedanke einer unverlierbaren und unverrechenbaren Menschenwürde allen menschlichen Lebens ist in diesem Denkansatz fremd. Die Teilhabe an der Menschenwürde wird wenigstens je nach Entwicklungsgrad des Lebens abgestuft gedacht.

Verfassungsrechtlich bedeutet das, dass die nach Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes (=GG) unantastbare Menschenwürde sich nicht mehr in erster Linie im Schutz des Lebens und im Recht auf Leben konkretisiert (Art. 2). Zu schützen ist nicht mehr das Leben an sich, sondern sind nur die seine Menschenwürde angeblich ausmachenden empirischen Qualitäten. Verfassungsrechtler bezeichnen dies als die „Antiäquivalenz-Theorie“ von Menschenwürde und Leben. Deshalb kann Leben, sofern es noch nicht zum Besitz dieser Qualitäten herangereift ist (Embryonen, Feten) oder sie nie besessen (behindert Geborene) oder sie durch Krankheit (z.B. Demenz) verloren hat, gegen andere Güter und Interessen verrechnet werden. Mit abnehmender „Wertigkeit“ ist das Leben immer weniger zu schützen, darf es zunehmend als reines Mittel zu fremdnützigem Zweck ge- und verbraucht, d.h. getötet werden. Nur auf der Basis eines solchen empiristischen Menschenbilds kann man von frühen Embryonen als einem „Zellhaufen“ reden, da an ihm in der Tat im Mikroskop keine empirische Menschenwürde zu beobachten ist. Diese Sicht ändert sich, wenn man die Menschenwürde nicht als empirische Größe versteht, die im Mikroskop oder sonst wie sinnlich fassbar ist.

2. Zum religiös- transzendenten Verständnis von Menschenwürde

Die „Antiäquivalenz-Theorie“ gewinnt mit der empiristischen Philosophie in der westlichen Welt in dem Maße - auch bei Juristen - an Zustimmung, wie die religiös- transzendente Begründung der Menschenwürde verblasst und als rational nicht begründbare, weil den Glauben an Gott voraussetzende „Gruppenmoral“ abgetan wird. Das Verständnis von Menschenwürde in Artikel 1 des GG’es ist aber maßgeblich geprägt durch die jüdisch- christliche Vorstellung von der Gottebenbildlichkeit des Menschen. Diese gründet in der besonderen Beziehung Gottes zum Geschöpf Mensch. Der Mensch konstituiert sich weder in seinem Leben noch in seiner Würde selbst. Er „verdankt“ sein Leben, sein Personsein und seine Würde anderen, letztendlich nicht den Eltern, sondern Gott. Demnach sind Personsein und Menschenwürde keine empirischen Qualitäten, sondern „transzendente“ Größen, die - von Gott her - dem ganzen organismischen Leben vom Beginn bis zum Tod unverlierbar zugesprochen sind. Kein menschliches Leben muss erst Lebensqualitäten vorweisen, die erweisen, dass es der Prädikate Person und Menschenwürde würdig ist. Deshalb muss ihm die Menschenwürde auch nicht erst von Menschen zuerkannt werden, vielmehr ist sie von allen Menschen zugleich mit dem Gegebensein von Leben in allen Stadien des Lebens anzuerkennen, unabhängig vom Grad seiner körperlichen und seelisch-geistigen Fähigkeiten. In diesem Begründetsein der Menschenwürde in „Transzendenz“, in Gott, ist der Grund zu suchen, dass alles Leben einer totalen ge- und verbrauchenden Verfügung von Menschen entzogen sein soll.

Es ist zwar umstritten, inwieweit dieses christlich geprägte Verständnis von Menschenwürde ohne diese religiösen Voraussetzungen zu begründen ist. Jedoch ist auch in der deutsches Rechtsverständnis maßgeblich prägenden Philosophie I. Kants festgehalten, dass die Freiheit und mit ihr die Würde des Menschen keine empirischen Größen, sondern transzendentale Ideen sind und dass das Prädikat Person dem Menschen als „Natur- und Gattungswesen“, also allem biologisch menschlichen Leben zuzuordnen ist. Das Gegebensein von Leben gebietet uneingeschränkte Achtung vor seiner Würde, die es verbietet, menschliches Leben bloß als Mittel zum Zweck, insbesondere fremdnützigen Zwecken, zu ge- und verbrauchen. Insofern stimmt Kants Begründung der Menschenwürde wenigstens in ihren praktischen Konsequenzen mit der kurz angedeuteten christlichen Sicht vollkommen überein.

Nach dieser Sicht ist die Achtung der Menschenwürde an keine anderen empirischen Voraussetzungen gebunden als das Gegebensein von artspezifischem Leben, das sich zu einem erwachsenen Menschenleben entwickeln kann. Die Vorstellung, dass menschliches Leben sich erst zum Menschen - im Sinne von Person - entwickelt, erst mit dem Auftauchen bestimmter Qualitäten Mensch wird, ist daher auszuschließen. Menschliches Leben ist zwar immer - vom Beginn bis zum Tod - ein Leben im Werden und Wandel, doch hat es in diesem kontinuierlichen Werdeprozess immer den Status eines Menschen. Es gibt kein Werden zum Menschen. Verfassungsrechtlich bedeutet das, dass der ganze Lebensträger (=Organismus) vom Beginn bis zu seinem Tod unverlierbar unter dem Schutz der Menschenwürde steht, dass der Sinn des Artikels 1 GG sich in erster Linie gemäß Artikel 2 im uneingeschränkten Schutz des Lebens vor schädigenden Verfügungen durch andere, insbesondere vor der Tötung konkretisiert (= „Äquivalenz-Theorie“ von Würde und Leben). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) - bisher noch - immer das Konzept einer abgestuften Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens abgelehnt.

3. Beginn menschlichen Lebens aus biologischer und anthropologischer Sicht

Geht man von der „Äquivalenz-Theorie“ von Leben und Menschenwürde aus, so besteht die erste entscheidende Frage darin, wann biologisch-menschliches Leben beginnt. Diese Frage können Theologie, Philosophie und Rechtswissenschaften nicht aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse klären. Sie sind dazu an die Biologie verwiesen. An die Biologie werden also Fragen herangetragen mit der Absicht, durch ihre Erkenntnisse zu einer näheren Bestimmung des Geltungsbereichs ethischer und rechtlicher Normen zu kommen, nicht aber, um ethische Aussagen direkt aus biologischen Erkenntnissen abzuleiten.
Für die Frage nach dem Beginn des Lebens ist entscheidend, dass aus menschlichen Keimzellen nur menschliches Leben entstehen kann, dass die Embryonalentwicklung nie in erster Linie eine Wiederholung der Phylogenese, der Embryo mithin von Anfang an menschliches Leben ist. Dieser Werdeprozess stellt von seinem Beginn an eine Kontinuität dar, er vermittelt durch dieses leibliche Leben eine Identität als derselbige Mensch, auch wenn dieser seine Identität erst später rückblickend erkennen kann. Muss man in diesem Werdeprozess des Lebens Anfang und Ende aus ethischen und rechtlichen Gründen zeitlich genau festlegen, so sind diese Definitionen primär bestimmt durch diese Fragestellungen. Dabei muss man von einer biologischen Definition von individuellem Leben ausgehen. Bei höheren Lebewesen mit geschlechtlicher Fortpflanzung sind dafür folgende Kriterien entscheidend: (1) Es muss eine genetische Individualität vorliegen. Die Entstehung von neuem Leben ist ein Prozess, der mit dem Eindringen des Spermiums ins Ei beginnt und mit der Bildung des neuen individuellen Genoms die entscheidende Zäsur zur Konstitution neuen Lebens erreicht. (2) Es muss ein zu einer Ganzheit integriertes, also organismisches Lebensgeschehen gegeben sein, das zu einer eigenständigen Lebensdynamik fähig ist (Stoffwechsel, Wachstum u.a.), so dass aus ihm ein erwachsener Organismus werden kann. Dieser Entwicklungsprozess wird mit der Bildung der Zygote zugleich in Gang gesetzt. Es wird oft behauptet, frühe Embryonen erfüllten dieses zweite Kriterium nicht, sie seien ein bloßer „Zellhaufen“. Eine organismische Ganzheit wird aber nicht nur durch spezielle integrierende Systeme wie das Nerven- und das Herzkreislaufsystem bewirkt, sondern schon durch unmittelbare physiologische Interaktionen der Zellen. Dass nur aus einem Teil dieser Zellen der Embryo, aus anderen das „Nährgewebe“ (Trophoblast) wird, widerspricht dem auch nicht, weil dieses Differenzierungsgeschehen nicht präformistisch determiniert ist, man also nicht vorweg sagen kann, welche der Zellen zu was werden.

Andere im Entwicklungsgeschehen aufweisbare Zäsuren sind nicht vergleichbar mit dem Neuanfang von individuellem Leben, der mit der vollendeten Bildung der Zygote gegeben ist. Sicher sind die abgeschlossene Einnistung (Nidation) in die Gebärmutter (etwa 14 Tage nach der Befruchtung) und vor allem die Geburt die entscheidenden Ereignisse in der Entwicklung des Lebens, aber sie können bei gesamtbiologischer Betrachtung keine Leben konstituierenden Zäsuren darstellen, weil sich selbst bei hoch organisierten Wirbeltieren eine Entwicklung in der Gebärmutter nur bei den Säugetieren vollzieht. Dies ist auch von der Entwicklung innerembryonaler Qualitäten zu sagen, wie der Unfähigkeit zur Zwillingsbildung, der Herausbildung der Körperachse, des Neurahlrohrs und anderes. All dies sind nur Entwicklungsschritte innerhalb des Lebensprozesses. Nur durch die Bildung der Zygote wird neues individuelles Leben konstituiert. Jede andere Festlegung des Beginns menschlichen Lebens und seines der Menschenwürde entsprechenden Schutzes macht diesen nicht nur abhängig vom Vorliegen bestimmter Eigenschaften, sondern unverkennbar auch von den jeweiligen wissenschaftlichen, therapeutischen und sonstigen Interessen an einem verbrauchenden Umgang mit Embryonen, denen entsprechend der „Rubikon“ zum verbrauchenden Umgang mit Embryonen sowohl hinsichtlich der Ziele wie auch des anvisierten Entwicklungszeitraums, bis zu dem mit Embryonen geforscht werden darf, immer mehr erweitert werden wird. Eine Grenzziehung bis zum 14. Tag der Entwicklung (natürlicherweise abgeschlossene Einnistung in die Gebärmutter) erscheint dann willkürlich (wird auch in dem „Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin“ des Europarats von 1997 nicht mehr genannt) und auf längere Frist, wenn man entsprechende „hochrangige“ wissenschaftliche und therapeutische Zielsetzungen an einer weitergehenden Forschung mit Embryonen geltend macht, kaum als unbedingte Grenze zu begründen und als solche einhaltbar sein. Zur ethischen Rechtfertigung wird man sich dann auf das gekennzeichnete empiristische Verständnis von Menschenwürde berufen. Der Embryo ist ein in jeder Hinsicht für wissenschaftliche Zielsetzungen hoch interessantes Forschungsobjekt. Deshalb wird sich ein verbrauchender Umgang mit Embryonen auch nicht auf eng umgrenzte Ziele, wie die Gewinnung von Stammzellen, begrenzen lassen.

4. Relativierung des Tötungsverbots im Umgang mit menschlichen Embryonen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Tötung menschlichen Lebens zu rechtfertigen, einmal den dargestellten Weg, Stadien des Lebens wertmäßig so einzustufen, dass sie nicht unter dem uneingeschränkten Schutz der Menschenwürde stehen. Dann würde solches Leben auch nicht unter den Schutz des Gebots fallen, Menschenleben nicht zu töten. Damit ist eine weitreichende Veränderung des für den unbedingten Schutz allen menschlichen Lebens grundlegenden Verständnisses von Menschenwürde eingeleitet. Dieser Schritt kann weitgehende und letztlich unkontrollierbare Folgen für den Schutz des Lebens in allen Lebensbereichen haben, auch des geborenen, insbesondere des behinderten und endenden Lebens.

Die andere Möglichkeit besteht darin, das Tötungsverbot in bestimmten kontrollierbaren „Ausnahmesituationen“ außer Kraft zu setzen. Als solche werden nur Konfliktsituationen anerkannt, in denen das Leben durch andere Menschen ernsthaft bedroht ist oder zu ihnen in unvermeidbarer Konkurrenz steht, also Situationen der Notwehr. Das BVG hat den Schwangerschaftsabbruch im Rahmen einer derartigen „Konfliktethik“ als rechtswidrige Handlung eingestuft, bei der von Strafe abgesehen werden kann. Bei keinem todbringenden Verbrauch von menschlichem Leben zu wissenschaftlichen und therapeutischen Zwecken liegt eine solche Konflikt- oder Notwehrsituation vor. Sicher gibt es in der Medizin Situationen, in denen durch die Überschreitung des Tötungsverbots anderen Menschen geholfen oder gar ihr Leben gerettet werden könnte, zum Beispiel dadurch, dass man sterbenden Menschen, die ohnehin in absehbarer Zeit tot sein werden und die als Organspender in Frage kommen, schon vor Ihrem Hirntod Organe entnimmt. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Tatsache, dass menschliches Leben ohnehin sterben muss, nicht dazu berechtigt, es als Mittel zu fremdnützigen Zwecken wie der Organgewinnung oder zu wissenschaftlich-therapeutischen Forschungen zu gebrauchen und es dadurch schwer zu schädigen oder gar zu töten. Es gibt kein Recht auf Leben und Gesundheit, das um den Preis der schweren Schädigung oder gar Tötung anderer Menschen eingefordert werden kann.
Überträgt man diese Überlegung auf den Umgang mit Embryonen und anerkennt, dass auch frühe Embryonen unter dem uneingeschränkten Schutz der Menschenwürde stehen, so kann der Tatbestand, dass es rechtswidrig, entgegen den Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes erzeugte „überzählige“ Embryonen gibt, die ohnehin dem Tode geweiht sind, einen Verbrauch als „biologischer Rohstoff“, als reines Mittel zu fremdnützigen Zwecken keinesfalls ethisch rechtfertigen. Der dann einzig angemessene Umgang mit solchen „überzähligen“ Embryonen wäre der, dass man sie sterben lässt wie Menschenleben, das nicht mehr zu retten ist (z.B. bei spontanen Aborten, bei notwendig sterbenden Menschen). Sterbenlassen und Töten sind nicht nur am Lebensende, sondern auch am Lebensanfang grundsätzlich zu unterscheiden. Selbst wenn der Tod von Embryonen unvermeidbar ist, kann es noch einen ihrer Würde angemessenen achtungsvollen Umgang mit ihnen geben, wie wir ihn heute auch bei Spontanaborten und Totgeburten immer mehr pflegen (z.B. keine einfache Beseitigung mit „Organ-Abfällen“ aus menschlichen Körpern, sondern besondere anonyme „Sammel-Bestattungen“ auf Friedhöfen).

Auch das zusätzliche Argument, dass ein solcher verbrauchender Umgang mit Embryonen nur auf „hochrangige“ therapeutische Ziele eingegrenzt werden soll, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass damit gegenüber der ursprünglichen Zweckbestimmung, die Geburt eines Kindes zu ermöglichen, ein ethisch gesehen grundsätzlich anderer Zweck das Handeln bestimmt. Eine solche Änderung der Zweckbestimmung in einen fremdnützigen Verbrauch stellt ein ethisches Novum im wissenschaftlich-medizinischen Umgang mit Leben dar. Er ist bisher auch zu hochrangigen therapeutischen Zwecken nur nach dem Tod des Menschenlebens ethisch erlaubt und rechtlich gebilligt (z.B. Organentnahme, Sektionen). Im Wissen darum argumentieren fast alle Befürworter einer verbrauchenden Forschung mit Embryonen nie allein mit der Relativierung des Tötungsverbots in einer Notwehr- und Konfliktsituation, sondern meist primär mit der Relativierung des moralischen Status früher menschlicher Embryonen, der wenigstens so niedrig angesetzt wird, dass diese nicht unter dem uneingeschränkten Schutz der jedem Menschenleben zukommenden Würde stehen.

5. Ethik der Menschenwürde gegen Achtung des Heilens?

Die Aufgabe der Medizin, Krankheiten zu heilen und Leiden zu lindern, wurzelt in der Achtung der Menschenwürde allen Menschenlebens, die nur solche therapeutischen Mittel erlaubt sein lässt, die nicht das Lebensrecht anderen Menschenlebens verletzen (GG Art. 2). Die Beachtung dieses ethischen Prinzips bildet die Grundlage der „Erklärung von Helsinki“ (1964, 7. Fassung 2000) zur medizinischen Forschung an Menschen. Sie entstand auf dem Boden der Erkenntnisse aus den Nürnberger Prozessen gegen Ärzte im „Dritten Reich“. Der Arzt Victor von Weizsäcker hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der ungeheure Kampf der Medizin für die Gesundheit einerseits und der experimentelle und vernichtende Umgang mit angeblich „bloß biologischem“ und „lebensunwertem“ Leben andererseits nur die zwei Seiten ein- und derselben Medaille seien, nämlich der Glorifizierung der Gesundheit und des diesseitigen Lebens als höchstes Gut und eines transzendenzlosen, Gott-losen Verständnisses vom Menschsein, das keinen ewigen und einzigartigen Wert des Menschenlebens mehr anerkennt und deshalb Leben auch als Mittel zu fremden, angeblich „höheren“ Zwecken verbrauchen kann, wenn es ohnehin nicht zu heilen, „wertlos“ und dem Tod geweiht ist.

Es ist eine Illusion zu glauben, dass die durch Krankheit, Altern und Tod aufgeworfenen Probleme sich durch weitere technische Fortschritte der Medizin lösen lassen. Es gibt hinreichend Indizien, dass sie sich damit immer mehr verschärfen, dass die Zahl der unheilbar kranken und pflegebedürftigen Menschen sich dadurch erhöht und dies zu sozialen und ökonomischen Problemen führen wird, die immer mehr zur Infragestellung der Menschenwürde und Menschenrechte der hilfsbedürftigen Menschen führen werden. Dann wird ganz deutlich werden, dass sich die Humanität einer Gesellschaft weniger daran zeigt, ob sie diese oder jene Krankheit medizinisch besser behandeln kann, als vielmehr daran, wie sie mit den „Unheilbaren“ umgeht. Angesichts dieser absehbaren Entwicklung sind alle medizinischen Methoden und wissenschaftlich-therapeutischen Experimente, die nie durch eine Veränderung des Verständnisses von Menschenwürde in Richtung einer „Anti-Äquivalenz-Theorie“ von Menschenwürde und Leben gerechtfertigt werden können, ethisch und rechtlich äußerst bedenklich, ja sie sollten verboten bleiben, weil sie die Türen zu weitergehenden Verfügungen über Menschenleben und einem eingeschränkten Schutz des unheilbar kranken und schwerstpflegebedürftigen Lebens öffnen.

Dazu gehört neben jedem verbrauchenden Umgang mit Embryonen nicht zuletzt auch die PID, da sie zu ihrer Entwicklung notwendig Embryonen verbrauchen muss, sie notwendig „überzählige“, auch gesunde Embryonen erzeugt und vor allem, weil die PID ein medizinisch-diagnostisches Verfahren darstellt, eine „mangelnde Lebensqualität“ festzustellen, die die bewusste Tötung von Menschenleben rechtfertigen soll. Eine rechtliche Billigung der PID würde daher gleichbedeutend sein mit der Billigung von „negativen Lebenswerturteilen“, die das Lebensrecht in Frage stellen. Damit ist deutlich, dass die Anerkennung der Menschenwürde (GG Art.1) und der ihr entsprechenden Menschenrechte, bis hin zum Lebensrecht (Art.2), vom Gegebensein bestimmter Lebensqualitäten abhängig gemacht und zugleich gegen GG Art. 3,3 verstoßen wird, nach dem niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf. Gerade die rechtliche Billigung von negativen „Lebenswerturteilen“ und entsprechenden Selektionsverfahren im vorgeburtlichen Bereich kann auf lange Frist - bei wachsendem sozial-ökonomischen Druck, der von den schwerstpflegebedürftigen Menschen ausgeht - nicht ohne Auswirkungen auf das geborene Leben, insbesondere auf behinderte und hirnorganisch geschädigte Menschen (z.B. Demenzen) bleiben. Es entsteht also zugleich die Frage, ob solche Urteile und mit welchen Begründungen sie nur auf bestimmte Stadien am Anfang des Lebens begrenzt, ob sie nicht auf alle Stadien des vorgeburtlichen und des geborenen Lebens, wenigstens aber auf alle Grenzbereiche des Lebens ausgedehnt werden dürfen, zumal Argumentationen, die in einem Bereich des Lebens und der Medizin als zutreffend anerkannt werden, in anderen, aber ähnlich gelagerten Lebenssituationen nicht grundsätzlich falsch sein können.

Wenn der Gesetzgeber Menschenleben unabhängig von seinen Lebensqualitäten unter den uneingeschränkten Schutz der Menschenwürde stellen will, dann muss er es von Anfang dieses Lebens an bis zu seinem Ende tun.
So gesehen ist die Alternative zwischen einer Ethik, die Prinzipien geltend macht (z.B. uneingeschränkte Achtung der Würde, des Tötungsverbots), und einer (Verantwortungs-) Ethik, die von den Folgen her denkt (z.B. „Ethik des Heilens“), nicht aufrecht zu erhalten, denn das Insistieren auf der uneingeschränkten Beachtung grundlegender ethischer Prinzipien wie der Menschenwürde dient dem Schutz des Lebens aller Menschen, insbesondere des Lebens der schwächsten Menschen, die ihre (Menschen-) Rechte nicht oder nicht mehr selbst geltend machen können, und dem Gelingen des Lebens aller Menschen in der Gemeinschaft der Menschen. Alle „Ethik des Heilens“ wurzelt in der Achtung der Menschenwürde und Menschenrechte allen Menschenlebens und ist ihr uneingeschränkt ein- und unterzuordnen. Nur bei einer uneingeschränkten Beachtung dieser und anderer fundamentaler ethischer Grundsätze wird sich die fortschreitende wissenschaftliche Beherrschung menschlichen Lebens nach ethischen Kriterien steuern lassen und die Ethik sich nicht in die Position abgedrängt sehen, dass sie die wissenschaftlichen und therapeutischen Zielsetzungen der Biomediziner primär ethisch so legitimiert, dass sie in der Gesellschaft akzeptiert und vom Gesetzgeber rechtlich gebilligt werden.

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