Übrigens - Deutschland wird wieder totalitär

Johann Braun

Die Forderung nach einem sogenannten "Antidiskriminierungsgesetz" steht im Raum. Der bisher vorliegende Gesetzentwurf zielt aber darauf ab, die prinzipielle Trennung von Recht und Moral, die für den modernen Rechtsstaat grundlegend ist, gesetzlich aufzuheben und die Bürger im privaten Rechtsverkehr auf eine politisch verordnete Moral zu verpflichten. Im folgenden Beitrag versucht Prof. Dr. Johann Braun, Inhaber des Lehrstuhls für Zivilprozessrecht, Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Passau, mit unkonventionellen Mitteln zu zeigen, was das heißt

Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 25. 6. 2000, in der Sache aber weit darüber hinausgehend hat das Bundesministerium der Justiz im Dezember 2001 den "Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht"1 vorgelegt.
Der Entwurf zielt darauf ab, die prinzipielle Trennung von Recht und Moral, die für den modernen Rechtsstaat grundlegend ist, gesetzlich aufzuheben und die Bürger im privaten Rechtsverkehr auf eine politisch verordnete Moral zu verpflichten. In dem folgenden Beitrag wird mit unkonventionellen Mitteln versucht zu zeigen, was das heißt.

A: Wissen Sie schon das Neueste, was man sich hinter vorgehaltener Hand zuraunt: Deutschland ist wieder einmal auf bestem Weg, totalitär zu werden.

B: Was Sie nicht sagen. Davon habe ich ja noch gar nichts bemerkt. Schauen Sie doch selbst, es ist alles wie sonst: kein Diktator, kein Zentralkommitee, nicht einmal ein schäbiger Blockwart, keine Spur von alle dem.

A: Ja, so war das natürlich nicht gemeint. Ein totalitärer Staat setzt doch keinen Diktator voraus. Das ist doch nur der allereinfachste Fall. Sie müssen auf die Sache sehen, nicht auf die Erscheinungsformen. Der totalitäre Staat ist ein Staat, der zwischen Privatem und Öffentlichem nicht mehr unterscheidet, hat einmal jemand gesagt, der es wissen musste.

B: So?

A: Jawohl, ein Staat, in dem es keine private, sondern nur noch eine öffentliche Moral gibt. Ein Staat, in dem die offizielle Vorstellung vom richtigen Leben mit Rechtszwang gegen jedermann durchgesetzt wird. Erinnern Sie sich an die sozialistische Moral unseligen Angedenken oder an die völkische? So ungefähr. Eine Diktatur der Werte, wenn Sie so wollen.

B: Mein Gott, das liegt doch alles Lichtjahre weit entfernt. Mit unserem heutigen Staat hat das absolut gar nichts zu tun. Wir sind ein freies Land. Nie war Deutschland so frei wie heute. Fast täglich werden die Freiheiten des Bürgers erweitert und vertieft. Frei…

A: Dann wissen Sie nicht, was sich derzeit zusammenbraut, mein Lieber. Im Bundesjustizministerium ist kürzlich der Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zu Verhinderung

B: Was Sie nicht sagen. Erzählen Sie, was man danach mit uns vorhat, erzählen Sie!

A: Nun, bei der „Begründung, Beendigung und Ausgestaltung“ von öffentlich angebotenen Verträgen darf z. B. künftig niemand mehr „aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität … unmittelbar oder mittelbar benachteiligt oder belästigt werden"2. Wohlgemerkt: diese Wohlverhaltensregeln sollen künftig nicht mehr allein für den Staat, sondern für jeden Bürger gelten. Mehr noch: die Sache ist gerade für den privaten Rechtsverkehr gedacht. Wer sich an die neuen Regeln nicht hält, dem soll ein Vertrag gegen seinen Willen aufs Auge gedrückt werden. Wo das auf Schwierigkeiten stößt, ist eine „angemessene Entschädigung in Geld“ fällig3.

B: Was heißt das konkret für mich? Können Sie das mal ein bisschen näher ausmalen?

A: Aber gern. Wenn Sie als Vermieter z. B. einem Orientalen eine Absage erteilen, weil Sie nicht das Risiko eingehen wollen, an einen „Schläfer“ zu geraten, sind sie schon dran. Oder wenn Sie per Annonce einen Klavierlehrer für Ihre jüngste Tochter suchen, dürfen Sie einen Pädophilen wegen seiner Veranlagung nicht mehr ablehnen. Wenn Sie erst später auf seine interessante Identität aufmerksam werden, können Sie den Vertrag auch nicht mehr kurzerhand beenden, nicht einmal durch eine ordentliche Kündigung4. Es sei denn, Sie haben „sachliche Gründe“, die einer gerichtlichen Abwägung standhalten. Solche Gründe müssen Sie in dem Klima, das sich hierzulande zusammenbraut, aber erst einmal finden.

B: Wenn das alles so schlimm ist, wie Sie es darstellen, warum haben das dann nicht schon andere bemerkt?

A: Haben sie doch. In gut informierten Kreisen kursiert bereits ein Witz: „Ein Farbiger, ein Türke, ein Homosexueller, ein Behinderter und eine Familie mit drei Kindern bewerben sich um eine Wohnung. Wen darf der Vermieter ablehnen, ohne gegen das Antidiskriminierungsgesetz zu verstoßen? Nur die Familie mit den Kindern.“ Die meisten sind freilich schwer von Begriff und sehen nicht, dass hier ein neuer Käfig für die Freiheit geschmiedet wird.

B: Ist das nicht alles graue Theorie, mein lieber Freund? Ich werde doch niemand auf die Nase binden, aus welchen Gründen ich einen Vertrag mit ihm schließe oder dies bleiben lasse. So dumm ist doch keiner. Ein solches Gesetz scheitert doch spätestens am Beweis.

A: Irrtum: die Benachteiligung muss überhaupt nicht bewiesen werden: Sie müssen das Gegenteil beweisen! Wenn auch nur einige Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine unzulässige Benachteiligung „vermuten lassen“, dann sollen Sie die Beweislast tragen, und zwar sowohl dafür, „dass schon eine Benachteiligung nicht vorliegt“ als auch dafür, dass diese ggf. „durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist“5. Dabei werden Sie ganz schön alt aussehen, vor allem dann, wenn Sie auf Richter derselben Couleur stoßen wie die der Gesetzesverfasser.

B: Sehen Sie bei all dem nicht ein wenig zu schwarz? So streitsüchtig sind die Leute doch gar nicht. In extremen Fällen wird man vielleicht klagen, gewiss, aber da ist es auch nicht mehr als recht und billig, dass den Menschenverächtern in unserer Gesellschaft einmal ihre Schranken aufgezeigt werden. Aber sonst? Wer wird schon die Mühen eines Prozesses auf sich nehmen, nur um einer geringfügigen Entschädigung wegen?

A: Das hat man sich beim Ministerium auch bereits gedacht. Aus diesem Grund soll das Unterlassungsklagengesetz gleich mitgeändert werden. Wer als Unternehmer gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot verstößt, indem er z. B. einen Mann nicht in ein Frauencafé hineinlässt, kann von geeigneten Interessenverbänden auf Unterlassung verklagt werden6. Ich sehe schon die Antidiskriminierungsvereine aus dem Boden wachsen. Da brauchen wir gar keine Blockwarte mehr. Und was das Allerschönste ist: wer einem solchen zivilrechtlichen Unterlassungsverbot zuwiderhandelt, soll allen Ernstes bestraft werden, und zwar „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“7. Glauben Sie mir, das wird wirken.

B: Ein bisschen kann ich Ihre Sorge verstehen. Aber ist es denn wirklich so ungewöhnlich, dass die Prinzipien, die für das staatliche Handeln gelten, auch für Private verbindlich gemacht werden? Halten wir uns nicht alle etwas zugute darauf, dass die Wertordnung des Grundgesetzes über die zivilrechtlichen Generalklauseln in die Gesellschaft hineinwirkt?8 Strahlen nicht die absoluten Diskriminierungsverbote der Verfassung in alle Bereiche der Rechtsordnung aus?

A: Sie haben recht, das war der erste Sündenfall. Aber das ist dem Ministerium längst nicht mehr genug. Was hier moniert wird, ist, dass „die Beachtung der Werte des Grundgesetzes und insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes“ bisher „den Bürgern nicht durch eine unmittelbare Zivilrechtsnorm zur Pflicht gemacht“ worden ist9. Das soll sich jetzt ändern. Die Untertanen sollen mal wieder zu Ausführungsorganen für die Vorstellungen der Herrschenden bestellt werden. Ähnlich wie bereits die vor Jahren von den heutigen Regierungsfraktionen vorgelegten Entwürfe10 verfolgt das Ministerium zwei Ziele: „Zum einen soll das Diskriminierungsverbot den Bürgern untereinander zur eindeutigen Pflicht gemacht werden. Zum anderen soll der Betroffene Verletzungen des Diskriminierungsverbots effizienter als bisher durchsetzen können“11. Für mich ist das ein Quantensprung, Mal sehen, was da noch alles kommt.

B: Wenn ich Sie recht verstehe, dann befürchten Sie, dass das Ende der Fahnenstange damit noch nicht erreicht ist. Was meinen Sie, wie wird es weitergehen?

A: Was fehlt, um die Sache perfekt zu machen, ist die Einbeziehung des Presse- und Medienrechts. Hier gibt es nach wie vor eine Diskriminierungslücke, wenn Sie so wollen. Noch darf man diese ganze Antidiskriminierungswut in aller Öffentlichkeit als totalitär bezeichnen. Dabei bräuchte man nur den Medien zu untersagen, Diskriminierungen gutzuheißen und Diskriminierungsverbote zu kritisieren, dann wäre der Kreis geschlossen. In anderen Staaten, habe ich gehört, ist bereits einiges in dieser Hinsicht gelaufen12. Auch bei der Beratung des neuen Wiener Jugendschutzgesetzes sind Beschlüsse gefasst worden, dass man meint, man hört nicht recht13.

B: Nun, so weit wird es bei uns nicht kommen. Noch haben wir die Verfassung und das Bundesverfassungsgericht. Ich sage nur: allgemeine Handlungsfreiheit, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Recht der freien Meinungsäußerung, Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit – lauter Bollwerke der Freiheit gegenüber staatlicher Vereinnahmung.

A: Leben Sie auf dem Mond? Können Sie sich nicht denken, dass der ganze Spuk auf eine europäische Richtlinie14 zurückgeht, der bald weitere nachfolgen werden? Natürlich ist unsere Regierung wieder einmal ein großes Stück über die europäischen Vorgaben hinausgegangen15. Aber Sie werden sehen: der Rat der Europäischen Gemeinschaft wird bald nachziehen16. Richtlinien sind gegenüber dem Grundgesetz höherrangiges Recht. Und gegenüber dem Europäischen Gerichtshof muss selbst unser Bundesverfassungsgericht die Segel streichen17.

B: Auf eine Richtlinie geht das zurück, sagen Sie? Aber dann ist es doch etwas ganz anderes. In Brüssel ist noch nie zwischen Privatem und Öffentlichem unterschieden worden. So ist das nun mal in Europa. Und für das, was in Brüssel beschlossen wird, können Sie nicht unseren Staat verantwortlich machen. Insoweit sind wir längst nicht mehr Herr im Haus. Eigentlich ist es bereits schief, wenn wir da immer noch von „Staat“ reden. Was wir Staat nennen, sind vielleicht Reste faulender Macht, die von einigen zu spät Gekommenen verteidigt werden18. Aber Staat? Nein! Und jetzt sagen Sie selbst: wenn es den Staat praktisch nur noch in der Erinnerung gibt, wie soll er da totalitär sein können?

A: Da ist was dran an dem, was Sie sagen, in der Tat. Aber wo kommt dieser Trend dann her? An wen kann man sich wenden? Wer ist verantwortlich für alles?

B: Nun, sagen wir einmal: die Gesellschaft ändert sich. Die Anständigen formieren sich gegen die Unanständigen. So ist das im Augenblick. Da fallen eben Späne.

A: Sie meinen: die Gesellschaft organisiert sich nach ihren eigenen Vorstellungen, und die sind nun einmal so? Aber dann wäre ja alles in bester Ordnung!

B: Sag’ ich doch die ganze Zeit, sag’ ich doch.

Anmerkungen

1 Entwurf des Bundesministeriums der Justiz v. 10. 12. 2001.

2 § 319a I BGB i. d. F. des Diskussionsentwurfs.

3 § 319e I BGB i. d. F. des Diskussionsentwurfs.

4 § 319e Il BGB i. d. F. des Diskussionsentwurfs lautet: „Einseitige Rechtsgeschäfte, ausgenommen Auslobungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nichtig.“

5 §§ 319c, 319d I Nr. 2 BGB i. d. F. des Diskussionsentwurfs.

6 §§ 2 III, 3 III UKlagenG i. d. F. des Diskussionsentwurfs.

7 § 12 UKlagenG i. d. F. des Diskussionsentwurfs.

8 Palandt/Heinrichs, BGB, 61 Aufl. (2002), § 242 Rdnr. 7.

9 Begründung des Diskussionsentwurfs (A 1).

10 BT-Dr 13/9706 und 13/10081 v. 20. 1. bzw. v. 9. 3. 1998 (unbedingt lesenswert).

11 Begründung des Diskussionsentwurfs (A 1).

12 Vgl. u. a. N. Mosen, in: Homosexualität und christliche Seelsorge, 1995, S. 160 (166 f., 188 ff.).

13 Am 15. 2. 2002 wurde von den Abgeordneten Wehsely und MaIyar (im Ergebnis erfolgreich) beantragt, in § 10 I des neuen Jugendschutzgesetzes vorzusehen, dass „Inhalte von Medien … und Datenträgern“ jungen Menschen „nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gernacht werden“ dürfen, wenn sie „Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren“. Danach dürfte die Bibel nicht mehr in die Hand von Minderjährigen gegeben werden. Nach Auffassung Graupners (Jus amandi 1/2002) ist „wohl auch die Verbreitung so mancher Publikation der Bundespartei [ÖVP] an Jugendliche in Wien künftig unter Strafandrohung untersagt.“

14 Richtlinie 2000/43/EG des Rates v. 29. 6. 2000, ABlEG Nr. L 180 S. 22 (= Beil. NJW H. 37/2001, S. 5–7). VgI. dazu Nickel, NJW 2001, 2668.

15 Die Richtlinie verlangt nur Maßnahmen gegen eine Benachteiligung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft.

16 VgI. Art. 13 EGV: „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat irn Rahmen der durch den Vertrag auf die Gerneinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“

17 BVerfGE 73,339 = NJW 1987,577 (Solange II).

18 VgI. BGH, NJW 1978, 1797; BVerfG, NJW 1980, 2072; BGH, NJW 1982, 635.

Von

  • Johann Braun

    Inhaber des Lehrstuhls für Zivilprozessrecht, Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Passau. – Altbundeskanzler Gerhard Schröder hat nach Berichten des Nachrichtenmagazins Focus vom 15. 4. 2002 (Heft 16) das vom Bundesjustizministerium geplante Gesetzesvorhaben zum Schutz von Minderheiten inzwischen gestoppt. von Diskriminierungen im Zivilrecht“1 erarbeitet worden, der Ihren Freiheiten einen Dämpfer aufsetzen wird

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