Menschenwürde – unantastbarer Wert oder optimierungsbedürftiges Prinzip?

Ralph Pechmann

So begehrt sie heute nicht nur in Deutschland, sondern auch im Miteinander der Völker ist, so schwer lässt sie sich ihrem Inhalt nach fassen. Alle Versuche, sie zu beschreiben, haben ihre Unbeschreiblichkeit umso deutlicher hervortreten lassen. Gemeint ist der Begriff der „Menschenwürde“. Sie hat gegenwärtig Hochkonjunktur und scheint doch mit ihren metaphysischen und vernünftigen Seiten unzeitgemäß in die Postmoderne hineinzuragen. Wäre die Menschenwürde allein rational, am besten zweckrational, zu fassen, ein befreites Seufzen käme aus vielen Mündern. Das ihr zugrundeliegende Ärgernis besteht in ihrem jüdischen und christlichen, also religiösen, Ursprung. Wie die beiden Seiten einer Münze kann die eine (religiöse) nicht ohne die andere (vernünftige) bestehen, obwohl es immer wieder viele Anläufe nicht nur der Unterscheidung, sondern auch der Scheidung gab und gibt.

Streit um die Menschenwürde

Seit Jahren vollzieht sich ein zähes Ringen um die Deutung und die Rolle der Menschenwürde im Rahmen der deutschen Rechtsprechung. Das Postulat der Grundrechte ist der spezifisch christliche Beitrag zur Entstehung demokratischer Strukturen. Unter den Grundrechten nimmt die Menschenwürde eine besondere Stellung ein, sowohl in der UN-Menschenrechtserklärung als auch im Grundgesetz unseres Landes. Menschenrechte, wie auch die Grundrechte formulieren nicht nur schützende Grenzen, sondern machen auch Ansprüche geltend, denen heute die rechtliche Aufmerksamkeit gilt, was sich im Wandel der Rechtsprechung zeigt. Dieser Wandel wird in den folgenden Ausführungen dargestellt.

Menschenwürde – ein Grundrecht und Rechtswert zugleich

In der am 10. Dezember 1948 verabschiedeten UN-Menschenrechtserklärung wurde die Menschenwürde allen weiteren Rechten vorangestellt. Dort heißt es, dass „die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Frieden in der Welt bildet.“1 Die verfassungsgebende Versammlung der Bundesrepublik orientierte sich 1949 an den Vorgaben der UN-Erklärung und stellte die Menschenwürde dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs.1 GG), dem Recht auf Leben (Art. 1 Abs.2 GG) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) voran und erklärte kurz und bündig: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art.1 Abs.1 GG). Wir können das als eine Besonderheit unseres Grundgesetzes ansehen, denn kaum eine andere Nation hat den Menschenrechtsgedanken so in seine Verfassung aufgenommen, noch dazu als ersten Artikel platziert. In Bayern bekam der Gedanke schon 1946 als Artikel 100 eine rechtliche Geltung und wurde nicht nur formal wie im Grundgesetz, sondern auch inhaltlich gefasst. Danach ist der „Mensch als Person… Träger höchster geistig-sittlicher Werte und verkörpert einen sittlichen Eigenwert“.2 Diese inhaltlichen Bestimmungen setzte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang immer voraus. Würde wurde als etwas „immer Seiendes“ und „immer Vorhandenes“ verstanden. Der Wert der Menschenwürde zielte auf dieses „immer Vorhandene“, nicht darauf, „ihm [erst] durch positives Tun diesen Wert zu verschaffen.“3

Menschenwürde – in den Grenzen der Vernunft und über sie hinaus

Wenig mehr als 60 Jahre ist das Konzept der Menschenwürde Teil unserer Verfassungsgeschichte. Ihr ideengeschichtlicher Bogen reicht aber wesentlich weiter zurück und ist ohne die jüdisch-christliche Glaubensgeschichte an den Einen Gott nicht zu verstehen. Die Vorstellung von der Menschenwürde hat ihre Wurzeln in der griechischen Philosophie, im römischen Rechtsdenken und im jüdisch-christlichen Menschenbild, deren komplexe Wechselwirkungen sich kaum mehr auseinanderdividieren lassen. In der attischen Polis war die Würde gleichbedeutend mit den Vorrechten des griechischen Bürgers vor den Fremden und den Barbaren. Auch das römische Recht schützte die Privilegien seiner Bürger gegenüber den Völkern der eroberten Gebiete, die ihnen eine zum Teil rechtlich garantierte Standeswürde verlieh. Im jüdisch-christlichen Denken wurde die Würde der Menschen aus der Gottesebenbildlichkeit hergeleitet. Zwar kamen in Israel den Kindern des Bundes besondere Rechte und Pflichten zu, diese jedoch waren nicht in der Qualität der Erwählten begründet, sondern ausschließlich durch den Zuspruch des Bundesgottes. Der Bund selbst aber sollte allen Völkern zum Heil dienen, waren doch alle als Nachkommen des einen Menschenpaares in gleicher Weise Ebenbilder des Schöpfers. Diese kreatürliche Gleichheit aller vor Gott im Sinne eines unveräußerlichen Moments der Würde, den alle miteinander teilen, war einzigartig in der Antike. „Das Wort ‚Menschenwürde’ [bezeichnet] jenes Minimum an Würde,… unter welches niemand sinken kann“, gibt der Philosoph Robert Spaemann zu bedenken.4 Der Gedanke von der Würde des einzelnen Menschen als Repräsentant einer Gattung – und nicht als Inhaber eines Status innerhalb dieser – ist ein verhältnismäßig neuer Gedanke und ohne die jüdisch-christliche Tradition nicht denkbar. Im Wesentlichen waren es zwei Vorstellungen über die Menschenwürde, auf die sich in Deutschland der Parlamentarische Rat 1949 stützte: Die Vorstellung von der Gottebenbildlichkeit des Menschen, wie sie in Genesis 1,27 beschrieben ist, und das Menschenbild der Aufklärung, wie sie besonders die Philosophie Immanuel Kants entfaltet.

Im 12. Jahrhundert hatte der Dominikanermönch Thomas von Aquin die Menschenwürde als ein Siegel des Schöpfers beschrieben, das jedem Menschen als vernünftigem Naturwesen unverlierbar eingeprägt sei. Sie könne dem Menschen nicht genommen werden, doch könne dieses „Wasserzeichen“ der Ebenbildlichkeit durch entsprechendes Verhalten eines Menschen sichtbarer oder verdunkelt werden. Durch sittliches Verhalten im gesellschaftlichen Rahmen werde sie gefördert, durch unsittliche Lebensführung nahezu unkenntlich gemacht. Einem anderen könne man die Würde nicht nehmen, aber die eigene verdunkeln, wenn man sie im anderen nicht respektiere. Genommen werden könne einem aber, so schreibt dann der Philosoph Robert Spaemann, „die Möglichkeit der ‚Würdedarstellung’“5. Alle gewaltsame Zurschaustellung eines Menschen z.B. am Pranger ziele darauf, ihn zu entwürdigen. Gegen seinen Willen ist er allen Blicken, aller Beschämung preisgegeben. Wegen der Verletzung der Bürgerwürde durch die qualvolle Zurschaustellung bei der Folter wurde zum Beispiel kein römischer Bürger jemals gekreuzigt. Genau darin liegt das subversive Skandalon des leidenden Gottesknechtes: die Entwürdigung des unschuldig Verurteilten fällt auf seine Peiniger zurück, während die in Gottes Zuspruch garantierte Würde umso deutlicher und essenzieller aufstrahlt. Bis heute wird das Sterben Jesu am Kreuz von vielen als Zumutung aufgefasst, von Christen jedoch unter anderem in unzähligen Kunstwerken andächtig festgehalten. Allein die Anbetung Gottes, dessen Wesen sich im Antlitz des Gekreuzigten am klarsten spiegelt, führt aus dem vermeintlichen Paradox von Entwürdigung und Würdigung. „Das Kreuz ist der Schritt zur radikalen Verinnerlichung des Würdebegriffs, zur Besinnung auf das, was sich im Phänomen des Würdevollen zugleich zeigt und verbirgt“6: Die christliche Rede von der Gabe der Würde kann nicht ohne den Geber gedacht werden. Im Zeichen des Kreuzes verdichtet und entzieht sich die in der Gottebenbildlichkeit begründete Würde dem menschlichen Zugriff. Sie drängt ins Leben, entzieht sich jedoch allen manipulativen Verwirk­lichungsabsichten.
Sprechen wir heute von Menschenwürde, so beziehen wir uns immer auch auf die Aussagen Immanuel Kants. In seiner Abhandlung über den Streit der philosophischen und theologischen „Facultäten“7 untersuchte Kant die theologischen Argumente über die moralische Verwandlungskraft des Glaubens im menschlichen Tun auf ihre vernünftige Schlüssigkeit. In der moralischen Läuterung eines Menschen meinten Theologen einen Hinweis auf das Wirken des Geistes Gottes zur Gestaltwerdung des neuen Menschen ableiten zu können. Diese Logik stellte Kant infrage. Theologische Aussagen sollten sich immer in den Grenzen des vernünftigen Erkennens bewegen, und ihm erschien eine andere Deutung des „neuen Menschen“8 logischer: „Es ist nämlich etwas in uns, das zu bewundern wir nie aufhören können, wenn wir es einmal ins Auge gefaßt haben, und dieses ist zugleich dasjenige, was die M e n s c h h e i t in der Idee zu einer Würde erhebt, die man am M e n s c h e n als Gegenstande der Erfahrung nicht vermuthen sollte.“9 Kant sieht also in der Idee der Würde eine dem natürlichen Vernunftwesen Mensch innewohnende Eigenschaft, die nicht an äußeren menschlichen Realitäten abzulesen ist. Sie ist eine inhärente Mitgift. Die allen Menschen gemeinsame Mitgift der Würde ist Kant zufolge die naturrechtliche (und transzendente) Ursache für Moral und Rechtsbestreben, ohne dass sie ihrerseits auf einen Verursacher zurückzuführen wäre. Daher tragen, nach Kant, alle Menschen eine Vorstellung von Recht und Gerechtigkeit in sich, die über ihre Interessen hinaus ragt. Alle subjektive Vorstellung und Rede von Recht vermittle immer auch einen Anspruch allgemeiner Geltung, gibt Robert Spaemann zu bedenken.10 Höchster Anspruch dieser allgemeinen Geltung sei der kategorische Imperativ, den Kant verschiedentlich formuliert.11 Die Würde des Menschen ist also die notwendige Bedingung aller Rechtsbegründung. Sie ist die Orientierung für jegliches ethische Handeln und der natürliche Grund vernünftiger Menschen, sich einen rechtlichen Rahmen zu geben. Robert Spaemann hat den kategorischen Imperativ konsequenter Weise dahin erweitert: „Handle so, dass du nichts und niemand in der Welt nur als Mittel und nicht zugleich auch als Zweck gebrauchst.“12

Die Konvergenz christlicher und aufgeklärter Sichtweisen ist recht hoch, hebt aber die Spannungen zwischen ihnen nicht auf. Der fortschreitende Säkularismus zeigt zunehmend weniger Bereitschaft, dieser Spannung eine konstruktive Seite abzugewinnen. Jürgen Habermas mahnte 2007 in der Neuen Zürcher Zeitung, dass die „Modi, Glauben und Wissen, mit ihren in Jerusalem und Athen basierten Überlieferungen zur Entstehungsgeschichte der säkularen Vernunft“ dazu gehören13, und dass ohne diese weder Moderne noch Postmoderne verstanden werden könnten. Wohl käme die theoretische Vernunft mit dem in ihr keimenden Defätismus zurecht. Die praktische Vernunft (Ethik) dagegen zeige, dass alle ethischen Entwürfe sich im Säurebad kritischer Vernunft immer wieder auflösten und konsensfähige ethische Entwürfe auf die politische Mitwirkung aller angewiesen seien. Der demokratische Rechtsstaat sei „auf eine in Überzeugungen verwurzelte Legitimation angewiesen. Um sich diese Legitimation zu beschaffen, muss er sich auf Gründe stützen, die in einer pluralistischen Gesellschaft von gläubigen, andersgläubigen und ungläubigen Bürgern gleichermaßen akzeptiert werden können.“14 Der Beitrag religiöser Gemeinschaften sei dabei wesentlich zur Begründung einer integrativen Ethik und zur Legitimation des Rechtsstaates.

Unantastbare Menschenwürde

Im Auftrag des Parlamentarischen Rates der BRD hatten 1958 die Verfassungsrechtler Theodor Maunz und Günter Dürig15 begonnen, mit einem Kommentar zu den einzelnen Artikeln des Grundgesetzes, rechtsdogmatische Orientierung anzubieten. Bis heute gilt der Kommentar „Maunz/Dürig“ neben anderen Kommentarreihen als wegweisend. Er wurde über Jahre aber durch Ergänzungen anderer Juristen erweitert und fortgeschrieben.

Zu Beginn seines Kommentars wies Dürig darauf hin, dass beim Grundgesetzgeber „Gott als Urgrund alles Geschaffenen nicht durchgesetzt werden konnte“ und man sich daher „zum sittlichen Wert der Menschenwürde“16 als dem zentralen Erbe europäischer Geistesgeschichte bekenne. Im „Nichtantasten“ der Menschenwürde sollte die Achtung vor ihr betont werden. Sie stellt „einen absoluten, d.h. gegen alle möglichen Angreifer gerichteten Achtungsanspruch dar...“17 Damit sie die Menschen schützen könne, müsse sie selbst auch gegen staatliche Manipulation geschützt werden. Dürig wollte „einen Damm gegen jede offene oder verdeckte Wiederkehr dessen errichten“18, was zur Katastrophe vor 1945 geführt hatte. Im Sinne eines „Nie wieder!“ wurde daher die Menschenwürde als ethische Grund-Orientierung aller weiteren Grundrechte bestimmt und zum verbindlichen Maßstab allen staatlichen Handelns erhoben. Der Mensch sollte in Zukunft unangefochten Subjekt der Rechtsprechung bleiben und nicht mehr „zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe (staatlicher Willkür) herabgewürdigt“ werden, wie Ernst-Wolfgang Böckenförde (Richter am BVerfG bis 1996) dazu bemerkte.19 Dürig verstand die Menschenwürde also als einen zentralen sittlichen Wert europäischer Geistesgeschichte, den er als grundlegenden Rechtswert aller Verfassung und als „verbindlichen Maßstab für alles staatliche Handeln“20 sah. Die Menschenwürde ist ihm „oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts“21 – vor jedem positiven Recht – und dürfe nicht wie die übrigen Grundrechte Abwägungen unterzogen oder durch andere Grundrechte beschränkt werden. Carlo Schmid, SPD-Abgeordneter, bezeichnete diese Kommentierung als „die Generalklausel für den ganzen Grundrechtskatalog… In seiner systematischen Bedeutung ist er der eigentliche Schlüssel für das Ganze.“22

Menschenwürde im Widerspruch

Der Streit der 1970er Jahre um den Schwangerschaftsabbruch warf neue Fragen zur Achtung der Menschenwürde auf. Thema war der Würdeschutz des ungeborenen Lebens. Seit 1995 haben sich die Fragen verdichtet, inwieweit eine Verfassung sich noch auf einen absoluten Rechtswert der Menschenwürde stellen könne und ob dies noch angemessen sei, wenn es um die durch neue Erkenntnisse der Gen- und Reproduktionsforschung, sowie durch die Präimplantationsdiagnostik (PID) hervorgerufenen Konflikte gehe. Aber auch Debatten um Folter und den Rechtsstatus von Kriegsgefangenen, die in Folge der dramatischen Ereignisse vom 11. September 2001 und der Vorkommnisse in Guantanámo aufloderten, oder die soziale Frage nach dem Existenzminimum rückten den Status der Menschenwürde in ein neues Licht.

2003 wurde deshalb der Verfassungsrechtler Matthias Herdegen beauftragt, mit einem ergänzenden Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 GG diesen neuen Herausforderungen zu begegnen.23 In seinem für die deutsche Rechtsprechung wesentlichen Kommentar stellte Herdegen zum ersten Mal die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Frage.

Abgestufte Menschenwürde

Während Dürigs Kommentar auf dem Hintergrund des Dritten Reichs Wert legte auf den inneren Zusammenhang von Art. 1 Abs. 1 GG mit den anderen Grundrechten, verlagerte Herdegen den Fokus auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die im Kontext der Menschenwürde gesprochen wurden, und suchte ihren kleinsten gemeinsamen Nenner. Er interpretierte die Menschenwürde zwar noch als unbedingten Wert, akzeptierte aber nicht mehr die außerhalb des positiven Rechts liegenden Begründungen, mit denen der Parlamentarische Rat den Würdeschutz als Fundament des gesamten Staates und seiner Verfassung festschrieb: „Die im Parlamentarischen Rat herrschende Vorstellung, das Grundgesetz übernehme mit der Menschenwürdeklausel ‚deklaratorisch‘ einen Staat und Verfassung vorgeordneten Anspruch ins positive Recht, hat noch beachtliche Suggestivkraft.“24 Als müssten viele aus den Nachwirkungen einer Betäubung erwachen, forderte er die Distanzierung von der Willensbekundung der Verfassungsväter ein. Die neue Republik, wie der ehemalige Kanzler Gerhard Schröder sie proklamierte, sollte sich nicht mehr auf „Auschwitz als Gründungs­mythos“ (Joschka Fischer) festlegen lassen. Der Holocaust an den Juden ist wahrlich kein Gründungsmythos und seine Historisierung hat das Schreckliche nicht verharmlost, aber in seiner Negativität verständlicher werden lassen.25 Der Bürde der politischen Scham, den Nachwirkungen des Dritten Reichs scheinbar entwachsen, will die neue Kommentierung wohl einen vermeintlichen Auszug aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit nachholen und sich der Interpretation der Menschenwürde als grundlegender Maßgabe für politisches und rechtliches Selbstverständnis entledigen. Die Menschenwürde soll nach Herdegen für die Rechtsprechung ihrer vorgeblich historischen Suggestivkraft entkleidet und zu einem Begriff des positiven Rechts verkürzt werden: „Für die staatsrechtliche Betrachtung sind jedoch allein die (unantastbare) Verankerung im Verfassungstext und die Exegese der Menschenwürde als Begriff des positiven Rechts maßgebend.“26
Der humanistische Kahlschlag, mit dem Herdegen möglicherweise dem säkularen Pluralismus entgegenkommen wollte, verkürzt nicht nur die Würde, sondern stellt ihren Träger als natürliches Subjekt unter die unausgesprochene Vorgabe, dass Gesellschaft alles sei, was den Menschen und seine Würde ausmache. Aus der einstigen Maxime Voltaires „Natur ist alles“, sind wir in die ideologische Totalität der Vergesellschaftung (Gesellschaft ist das Ganze) eingetreten, was die neue Kommentierung dokumentiert.27 Herdegen reagierte u. a. auf die gentechnischen Argumentationsweisen mit der Begründung einer abgestuften Menschenwürde. Er unterwarf die Rechtswissenschaft damit den sich wandelnden Ergebnissen der Genforschung und deren ethischen Deutungen.

Böckenförde28 bezeichnete den neuen Kommentar von Herdegen als Dammbruch in der Rechtstradition. Er stelle nicht einfach eine Erweiterung des Bisherigen dar, sondern einen radikalen Bruch und eine relativierende Neudeutung des Begriffs Menschenwürde. Böckenförde brachte damit eine schwelende Kontroverse ans Licht: Ist die Menschenwürde unantastbar oder geht es um eine abgestufte, den neuen Erkenntnissen angepasste Relativierung des Würdeschutzes? Er sah durch den neuen Kommentar den „’Pfeiler im Strom’ des verfassungsrechtlichen Diskurses“ aus seinen Fundamenten gerissen, sodass er nun im Strom der „Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“29 trieb, die sich selbst eines verbindlichen Kanons beraubt hätten. Der Schutz der Würde vor staatlichen Übergriffen liege, so Böckenförde, nun im Selbstverständnis des jeweiligen juristischen Interpreten. Die provokante Vorgabe der unantastbaren Würde sei es gewesen, einen grundlegenden Einspruch jenseits von juristischen Fallerwägungen gelten zu lassen, statt sich durch deutende Anwendung als Herren des Rechts aufzuspielen. Diesen Stein des Anstoßes, so Böckenförde, habe man aus dem Weg geräumt und damit einen rechtlichen und politischen Dammbruch zugunsten eines zweckrationalen Rechtsinteresses in Kauf genommen. Die Würde unterliege damit nun der Macht einer subjektiven Nützlichkeit.

So verlor z.B. der unbedingte juristische Schutz der Würde ungeborenen Lebens bereits vor Jahren seine Legitimation, wie die ehemalige Brandenburger Verfassungsrichterin Rosmarie Will lapidar feststellte: „Angesichts dessen, was wir derzeit in der Rechtsordnung an Abstufungen, Brüchen und Ungereimtheiten vorfinden, ist festzustellen, dass zwar teilweise die Unantastbarkeit der befruchteten Eizelle zum Ausgangspunkt für Verbote genommen wird. In den meisten Fällen wird der Schutz des Embryos aber abgewogen gegen die Interessen anderer Grundrechtsträger und das allgemeine Forschungsinteresse. Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Gesetzgeber haben im Umgang mit dem ungeborenen Leben ein widerspruchsfreies, am absoluten Würdeschutz orientiertes Konzept durchgesetzt. Die in sich widersprüchlichen Kompromisse im Umgang mit dem Schwangerschaftsabbruch und dem Embryo in vitro nehmen vielmehr die Widersprüchlichkeit der in der Gesellschaft vorhandenen Positionen auf, ohne sie tatsächlich beseitigen zu können.“30

Genau das wurde in dem neuen Kommentar festgeschrieben. Der Würdeschutz einer schwangeren Frau war nun anders zu gewichten und konnte gegen den Schutz ungeborenen Lebens abgewogen werden: eine schleichende Aufspaltung des Würdeschutzes in eine wertende Hierarchie, die sich zur Rechtsgewohnheit ausweitete. Der ungeborene Embryo besaß keinen absoluten Würdeschutz mehr. Im Interesse der Genforschung sollte er nicht mehr durchgehend als menschliches Leben anerkannt werden.31
Matthias Herdegen fasste die Rechtspraxis theoretisch zu einer „prozesshaften Betrachtung des Würdeschutzes mit entwicklungsabhängiger Intensität eines bestehenden Achtungs- oder Schutzanspruchs“ zusammen.32 Die Feststellung, das Recht des Embryos auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) sei kein unbedingtes Grundrecht, führte im Weiteren konsequenterweise zur relativierenden Interpretation der menschlichen Würde als solcher. So zeige sich z.B. die Würde der Frau darin, einen Embryo nicht austragen zu müssen. Menschenwürde des einen stand nun im Widerspruch zur Menschenwürde des anderen. Der richterliche Ermessensspielraum zur abgestuften Deutung embryonalen Lebens im Sinne der Menschenwürde wurde als rechtliche Verwirklichung der Selbstbestimmung interpretiert.
Es gab und gibt sie noch, die Würde des Menschen. Aber nun ist sie unter den neuen Vorgaben der Rechtsinterpretation zu lesen. So kommt der Verfassungsrechtler Horst Dreier zu dem Schluss, dem Embryo fehlten alle Voraussetzungen, „die für die Menschwürde konstitutiv seien: Ich-Bewusstsein, Vernunft, Fähigkeit zur Selbstbestimmung.“33 Die Bestimmung, wann menschliches Leben als Leben anzuerkennen sei, bezeichnet Böckenförde dagegen als beliebig: „Das (genetische) Programm der Entwicklung ist bereits vorhanden, bedarf nicht mehr einer Vervollständigung; es entfaltet sich im Zug des Lebensprozesses ungeachtet unentbehrlicher mütterlicher Hilfe nach Maßgabe eigener Organisation. … Warum soll es gerade die Nidation, die Ausbildung der Hirnrinde, die beginnende Bewegung im Mutterleib, die Geburt, die Fähigkeit Schmerz zu empfinden sein? Die Beliebigkeit, die hier obwaltet, ist offenkundig.“34
Dass der Mensch bereits vor der Geburt über alle natürlichen Potenzen verfüge, die in seiner gesellschaftlichen Existenz dann sozialisiert werden, fasste Günter Dürig einst in die Worte: „Im Augenblick der Zeugung entsteht der neue Wesens- und Persönlichkeitskern, der sich hinfort nicht mehr ändert. In ihm ist alles Wesentliche und Wesenhafte… dieses Menschen beschlossen. Er treibt zur Entfaltung dessen, was keimhaft in ihm liegt und bewirkt, das der Mensch, mag er wachsen oder vergehen, selber bleibt.“35 Mit der rechtlichen Ausweitung des Würdeschutzes auf den Embryo ist dieser auch „Inhaber des Grundrechts auf Leben im Sinne des Art 2 Abs. 2 GG“, schlussfolgerte Böckenförde.36 Die Bestimmung der Menschenwürde als Mitgift „unabhängig von Leistungen und Verhalten“ war eine Zusammenfassung ihres naturrechtlich aufgeklärten und christlichen Ursprungs, die den Erkenntnissen der Genforschung nicht preisgegeben werden dürfte.
Kant zufolge ist die Würde eine „moralische, von der Menschheit unzertrennliche Anlage“37, dem Menschen inhärent. Analog dazu hatte auch das Bundesverfassungs­gericht bei der Entscheidung über die Abtreibung den menschlichen „Zweck an sich selbst“ oder auch sein „Dasein um seiner selbst willen“ zum Kernbestand menschlichen Person-Seins erklärt.38
Was aber ist der Grund, „den Menschen als unbedingt zu achtenden Selbstzweck anzusehen“, fragt Robert Spaemann?39 Wenn der Mensch, so Spaemann, mit allen anderen irdischen Wesen den existentiellen Zweck teilt, um seiner selbst willen da zu sein – was macht dann seine spezifische Würde aus? Er ist, wie alle anderen Lebewesen, der Gefahr der Vernichtung ausgesetzt. Stellen wir uns vor, ein Mensch verschwinde durch einen Mord spurlos, unbemerkt, ohne dass sein Verlust einem anderen ein Wert sei, durch den er ärmer würde. Ebenso könnten sich alle Subjekte in einer atomaren Katastrophe vernichten, ohne dass ihr Tod ein Verlust sei, denn es gäbe keinen mehr, der an diesem Verlust litte oder dies ein Verbrechen nennen könnte. Bleibt die Würde also im Letzten an andere Subjekte und ihr Werten gebunden, wird sie als menschliches Konstrukt auch immer dekonstruierbar sein. Nur zwei Voraussetzungen ermöglichen eine vom Geschehen und menschlichem Werten unabhängige Begründung der Würde: entweder „der Mensch“ überlebt „seinen eigenen physischen Tod“ und existiert weiter, nachdem ihm Unrecht angetan wurde, um so seine Würde einzuklagen, oder „aber… Gott existiert, von dem der 116. Psalm sagt: ‚Kostbar ist in den Augen des Herrn der Tod seiner Heiligen‘.“40 Dadurch erst eröffnet sich jene ontologische Dimension der Würde, die verdeutlicht, dass „der Begriff ‚Würde’… etwas Sakrales meint.“41

Mit dem Verzicht auf eine nuancierte Abgrenzung vom Ungeist des Dritten Reichs und ohne den selbstverständlichen Bezug zur abendländischen Denktradition verlagerte sich die juristische Sicht. Man begann naiverweise davon auszugehen, dass der moralische „Fortschritt“ seit 1945 nun ein demokratischer Selbstläufer sei. Zugleich erlag man der scheinbaren Plausibilität naturwissenschaftlicher Erkenntnisse über ungeborenes Leben, ohne einen konsensfähigen Diskurs mit tradiertem Denken anzustreben. Ausschließlich neuere Vorstellungen über „den Menschen“ als maßgeblich gesellschaftliches Konstrukt kamen in dieser Sicht zum Tragen. Argumentativ werden die Menschen von ihrer naturgegebenen Würde als Mitgift enteignet und erhalten sie als großmütiges Konstrukt eines gesellschaftlichen und rechtsutopischen Versprechens zurück, was sie erst zu wirklichen Mitgliedern der Gesellschaft erhebt. Dieser Dialektik wird die Rechtsprechung je nach den vorpositiven Prämissen der Rechtsprechenden zunehmend folgen.

Menschenwürde als „Optimierungsgebot“

Susanne Baer, Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien, war Leiterin des GenderKompetenzZentrum der Humboldt-Universität in Berlin mit der Aufgabe, Gender Mainstreaming als Programm in der BRD umzusetzen. Seit Februar 2011 ist sie Richterin am Bundesverfassungsgericht. Ihrer Ansicht nach ist die Maßgabe der Menschenwürde zwar gesellschaftspolitisch unbedingt zu erhalten, aber nicht als absolute, der Rechtsprechung vorgeordnete Norm, sondern als eine trans­zendentale Idee, deren Geltung jeweils neu im richterlichen Diskurs zu prüfen ist. Menschenwürde sei zwar Teil des Grundgesetzes, aber kein vorgeordnetes Grundrecht oder unantastbarer Wert, sondern ein Prinzip.42

Absolute Menschenwürde sei im kulturellen und politischen Kontext notwendig, in der Rechtsprechung dagegen wirke sie nachteilig. Auf dem Begriff der Menschenwürde laste eine „verfassungspolitische“ Bürde, welche sie fragen lässt, ob „nicht das schwere Gepäck … in einer Tabuisierung gründet.“43 Tabuisierung bewirke aber Verschleierung und rufe immer neue Tabuisierungen hervor. Baer kleidet ihre Annahme in die rhetorische Frage, die Chance, Menschenwürde zu retten, bestehe heute darin, sie als „Prinzip“ zu verstehen. Der dem Würde-Begriff innewohnende Anspruch wäre somit zweifach zu nutzen: als absolutes, moralisches Optimierungsgebot im politischen Kontext und als relatives Optimierungsgebot im juristischen Kontext. Der politische Weg zur Optimierung von Menschenwürde führe deshalb über die „Enttabuisierung“; diese müsse öffentlich in „skandalisierender“ und „irritierender“ Weise erfolgen.44 Nur so komme der Anspruch der Würde nicht bloß der bürgerlichen Allgemeinheit zugute, sondern gelte den konkreten Individuen. Die Vorstellung von einer unantastbaren Würde, die lediglich abwehrende Funktion habe, vertrage sich, so Baer, nicht mit einem abwägungsoffenen Grundrecht in einer pluralistischen Gesellschaft. Erst die „Abwägung mit anderen Rechten“ lasse auch die Menschenwürde bedeutsam werden, doch: „Genau diese Abwägung ist aber meist nicht gewollt, wenn Menschenwürde als Grundrecht postuliert wird“.45
Günter Dürig hatte die Menschenwürde gegenüber staatlicher Autorität für unantastbar und zu einem unbedingt zu schützenden Gut erklärt. Hinter dieser Maxime stand die erschütternde und beschämende Erfahrung, durch Zustimmung oder Schweigen zum politischen Geschehen im Dritten Reich sich selbst und andere verraten und der zynischen Willkür staatlicher Gewalt ausgeliefert zu haben. Dies war die traumatische Erfahrung einer Mehrheit in Deutschland, die den Verrat zur politischen Kultur erhoben hatte. Das ultimative „Nie wieder“ von Dürig formuliert Baer nun als pauschale moralische Formel: „Es darf nicht sein.“46
Der Menschenwürde meint Susanne Baer am ehesten gerecht zu werden, indem sie vorschlägt, die „Menschenwürde als Prinzip… (zu) deuten“, denn „ein Prinzip ist… ein Optimierungsgebot“, um Menschen im „Kernbereich ihrer Persönlichkeit“ vor grausamen Eingriffen zu schützen.47 Ein Prinzip (lat. Anfang, Ursprung) wird als voraussetzungsloser Grund verstanden, aus dem anderes hervorgeht. Baer versteht Prinzip nicht als Telos, als ein dem Menschen innewohnender Zweck, sondern letztlich als eine dem intersubjektiven politischen Konsens entspringende und unterworfene Idee. Menschenwürde ist dann eher der (intersubjektive) Konsens aller Grundgesetze und als solcher bei allen Grundrechtsfragen immer wieder in seiner Geltung neu zu prüfen. Während Dürig und Böckenförde sich auf die transzendente christliche und naturrechtliche Autorisierung der Menschenwürde als Folge der Gottebenbildlichkeit berufen, lehnt Baer eine solche Bezugnahme ab, da sie eine nur partikulare Ansicht in der Gesellschaft vertreten und umfassend bestätigen würde.
Nach Baer soll die „positive Dimension des Anspruchs“ der Menschenwürde moralische Standards der Freiheit, Gleichheit, Selbstbestimmung durch eine jeweilige juristische Abwägung dieser Grundrechte mit der Würde garantieren und ihre Durchsetzung operationalisierbar gestalten. „Unantastbarkeit“ der Würde bringe eine abwägende Diskussion über ein konkretes Für und Wider nur zum Schweigen, etwa zur Abtreibung, zur Würdefrage bei Peep-Shows, bei den Debatten um Prostitution. Durch eine differenzierte Beurteilung dieser Themen könnte man einerseits dem Grundrechtsanspruch auf Selbstbestimmung der Frau Geltung verschaffen. Andererseits spielten bei juristischen Entscheidungen die Interessen der Betroffenen eine Rolle, „auf Grund bestimmter kultureller Vorverständnisse“, welche vom Würdeschutz sprechen würden, aber dabei religiöse Überzeugungen transportierten.48 Das sei „geschlechterpolitisch einseitig und auch kulturell tabuisierend...“ Grundrechte müssten nicht nur Abwehr-, sondern auch Anspruchsrechte „auf staatlich vermittelten Schutz“ sein.49 Jedes Tabu, so Baer, impliziere Scham, wobei es das eine mit dem anderen zu entlarven gelte, damit Würde zuerkannt oder gesteigert werden könne. Der Begriff der Scham ist hier wesentlich sexuell und negativ konnotiert. Dass Scham auch eine authentische Äußerung des Lebens sein könne und eine konstruktiv politische Bedeutung trägt, scheint ihr völlig fern zu sein, vor allem im bürgerlichen Kontext.50
Der Anspruch der Menschenwürde verlange es, so Baer, jedes Tabu zu enttabuisieren, indem es als menschenverachtender Skandal thematisiert werde, sofern es drohe, Freiheit, Gleichheit und Selbstbestimmung zu unterbinden oder zu verringern. Nur wenn die Geltung der Menschenwürde in Rechtsfragen immer wieder neu hinterfragt werde, werde sie operationalisierbar in der Anwendung des Rechts.
Susanne Baer sieht sich – irrtümlicher Weise – in ihrem Optimierungsgedanken durch den Philosophen Robert Spaemann bestätigt, wenn dieser von der Menschenwürde als Anspruch spricht.51 Das „Versprechen“ des Begriffs Menschenwürde, so schreibt Spaemann, beinhalte nicht nur ein „Sein“, das allen Menschen gleichermaßen als Minimum innewohne und für den Staat unantastbar sein solle, wie es der Parlamentarische Rat 1949 ausdrücklich wollte. Das „Versprechen“ beinhalte auch ein sittliches „Sollen“.
Diesem „Sollen“, der Anspruchsseite der Menschenwürde, möchte Susanne Baer mit ihrem Vorschlag auf die politischen Beine helfen. Dabei überträgt sie allerdings den ursprünglich sittlichen Anspruch unmittelbar in einen rechtlichen und instrumentalisiert die Würde somit zu einer juristischen Funktion der Freiheits-, Gleichheits- und Selbstbestimmungsrechte. So hat die Würde der ethischen Realisierung dieser Grundrechte zu dienen und wird zur moralischen Begleitmusik der Rechtsprechung. So verwandelt sich die Würde zur Rechtsutopie in den Händen des Staates, wird zum Zuckerbrot anerkannter Minderheiten und zur Peitsche für Vertreter partikularer Ethiken. Das positive Rechtsverständnis hatte sich bisher immer gegen Gesinnungsfragen als Rechtsfragen verweigert. Das wird sich damit ändern.
Schon 1987 äußerte Robert Spaemann erhebliche Bedenken gegen den Versuch, Menschenwürde (damals unter Bezug auf Ernst Bloch) durch Rechtsschritte zu optimieren. Der „sittliche Begriff“ der ›Würde des Menschen‹ kann „immer nur ein Minimalbegriff sein …, der ein letztes, unhintergehbares Residuum des Selbstseins als mögliche sittliche Selbstbestimmung meint. Wo er … eingeschränkt wird, verwandelt sich der Art.1 Abs. 1 des Grundgesetzes in eine ‚Rechtsutopie, eine politische Konzeption, welche sich die Würde des Menschen nicht nur als ein schon Bestehendes und Festgesetztes, sondern als ein noch Ausstehendes … zum Zwecke macht‘“. Dieser Gedanke ist deshalb so gefährlich, weil er den Schutz des Minimums durch ein Optimierungsprogramm ersetzt, während die Unantastbarkeit des Verfassungsartikels gerade einer Optimierung durch den Staat Grenzen setzte.52 So dient das Prinzip Menschenwürde einer manipulativen Absicht.

Frau Baer versteht sie sogar als rechtsmoralisches Mittel u.a. zur Bekämpfung der „white middle­aged able-bodied heterosexual men“53. Die Existenz einer heterosexuellen, bürgerlichen Männerkultur enthalte bestimmten Minderheiten die Anerkennung ihrer Würde vor, was sich an der ausstehenden Verwirklichung ihrer Grundrechte zeige. Erst die Optimierung der Lebensverhältnisse durch das Würdegebot könne diesen Menschen dazu verhelfen, zu sich zu kommen. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde wird damit zugunsten einer Rechtsutopie demontiert.
Wollen wir Menschenwürde als etwas Gegebenes und als noch Ausstehendes zugleich haben, so Robert Spaemann, werden wir an einer (rechtlichen) Abwägung nicht vorbeikommen, was letztlich die Gabe der Menschenwürde zugunsten ihrer noch ausstehenden Verwirklichung immer bedeutungsloser und zum Kampfmittel gesellschaftspolitischer Interessen macht. „Die Forderung unbedingter Achtung der Menschenwürde ist inkompatibel mit der Forderung ihrer maximalen aktiven Beförderung,… sie kann nur als immer schon wirklich geachtet werden“,54 ohne sie zugleich einer „prozesshaften Betrachtung … mit entwicklungsabhängiger Intensität eines bestehenden Achtungs- oder Schutzanspruchs“ zu unterstellen. Denn diese Empfehlung überlässt den Juristen, nach welchen Interessen und Kontexten sie die Würde als Steigerung oder Minderung auslegen.

Zur Methode der Optimierung

Die „Menschenwürde-trächtigen Fälle“, welche Susanne Baer vor allem im Blick hat, sind die Privatheit, (Folter-)Strafen, Körper und geschlechtliche bzw. sexuelle Identität. Betrachten wir diese Bereiche, wie Baer empfiehlt, als Fragen eines zu schützenden Würdeanspruchs im Dienst der Selbstbestimmung und nicht mehr als Fragen der Unantastbarkeit, so ist ihnen die Absolutheit durch juristische Vermittlung genommen. Es ist nun den Richtern überlassen, die Würdegeltung jeweils abwägend zu bestätigen oder zu verwerfen.

Gerade bei Rechtsfällen in diesen Bereichen geht es Baer zufolge „immer auch um Tabus“, die abzubauen seien, genau das aber werde durch eine „verabsolutierende Debatte“ um die Menschenwürde behindert. Im Falle der Identität von Transvestiten z.B. habe der Würdeschutz zugleich eine enttabuisierende Funktion: Um die Würde von Transvestiten zu schützen, müsse man das allgemeine Reden über definierbare menschliche Identität als Tabu entlarven. Würde jemand meinen, dass „Abtreibung… ein Problem der Menschenwürde sei“, so reduziere er laut Baer damit nur ein komplexes Thema oder versuche fälschlicherweise, ein Tabu zu retten.55 Damit diese richterliche Logik auch über den Gerichtssaal hinaus verstanden und legitimierbar wird, empfiehlt Baer, Tabus durch Formen „kulturell wichtiger Skandalisierung“ und durch eine politische „Standardisierung des ‚dies darf nicht sein’“ in der Öffentlichkeit zu enttabuisieren.
Redet sie damit nicht einer Kultur pauschaler, moralischer Entrüstung und des öffentlichen Prangers das Wort? Im Dreiklang von Enttabuisierung, Skandalisierung und (moralischer) Standardisierung meint Baer den Schlüssel zu erkennen, um „das Risiko… einer Verabsolutierung der Menschenwürde“ zu vermeiden und ihre religiöse Überhöhung endlich verabschieden und überwinden zu können. Diese Überwindung tauscht sie gegen eine Moralisierung des Rechtsstaats ein. Der moralische Rechtsstaat lebt aber von politisch vorauseilender Selbstanpassung an äußere Erwartungen. Hier gilt, was der Staatsrechtler Johann Braun bemerkt: „Im moralischen Rechtsstaat aber soll buchstäblich jeder zum Gesinnungswächter des Anderen gemacht werden, noch dazu vor aller Augen“.56

Die Aufregung um Thilo Sarrazin ist ein beredtes Beispiel für die gelungene Skandalisierung einer Position. Man muss seinen fragwürdigen Ausführungen über die Intelligenz muslimischer Bürger gewiss nicht zustimmen, um zu begreifen, dass er mit der Problematisierung der Assimilations-Frage einen politischen Nerv traf. Der bescherte ihm am Pranger der Medien heftige politische Verurteilungen. Der pauschale moralische Standard eines „dies darf nicht sein“ gebärdet sich anklagend, um die Würde der Migranten zu schützen. Ersetzt jedoch die moralische Gesinnung das Denken, macht das jegliche inhaltliche Auseinandersetzung weitestgehend überflüssig. Das offenbart die Fragwürdigkeit eines solchen Würdebegriffs und leistet zugleich einer neuartigen – im Keim totalitären – Tabuisierung von Meinungen Vorschub. Daraus entwickelt sich eine nicht aufzuhaltende Sündenbock-Dynamik. Dabei ist es interessanterweise gerade Susanne Baer, die in unserer Gesellschaft einen mächtigen Sog zur Tabuisierung diagnostiziert und scheinbar schutzlose Minderheiten davor rechtlich schützen will.
Jedenfalls scheint sie dabei mit einem sehr schlichten Opfer-Profil auszukommen und umreißt folglich auch das Subjekt der Tabubildung einigermaßen undifferenziert: Die Anwendung eines nicht hinterfragbaren, absoluten Würdebegriffs verhindere es, dem „Einzelfall“ gerecht zu werden, denn eine bürgerliche Schicht von „white middleaged able-bodied heterosexual men“ würde die Definition dessen, was ernstzunehmende Demütigungen seien, festlegen. Der heterosexuell gestimmte, leistungsfreudige männliche Vertreter der Spezies Mensch ist dabei der „Verantwortliche“ für die tabuerzeugende Privatsphäre, verantwortlich auch für Guatanámo-gefällige Strafvorstellungen, für einengende und geschlechtsunterdrückende Körperlichkeit oder gar die „Kultur“ der Heterosexualität. Vielleicht sieht Susanne Baer in der tabuisierenden Unantastbarkeit des hölzernen Eisens „Menschenwürde“ die Verlängerung einer zu enttabuisierenden bürgerlich-heterosexuellen Kultur. Das Prinzip Menschenwürde soll fragwürdiges Recht und fragwürdige Werte ablösen. Prinzipien stehen nach Baer für uneingelöste Ansprüche und können Würde als etwas immer schon Gegebenes (R. Spaemann) nur durchgehen lassen, sofern sie sich zur Erlangung neuer Freiheits-, Gleichheits- und Selbstbestimmungsansprüche nutzen lassen. Das Prinzip Menschenwürde wandelt sich so zur Rechtsutopie, die sie vor den alten Verankerungen im Grundgesetz bewahren will. Da es rechtlich nicht möglich sei, eine heterosexuelle Kultur zu verurteilen, müsse man die Würdeansprüche all derjenigen rechtlich herausstellen, die sich als ihre Opfer ansehen und zugleich diejenigen schmähen, die mit ihrer Lebensweise andere vorgeblich in eine Opferrolle drängen. Ohne soziologische und politische Sündenbockzuweisung geht es für Baer jedenfalls nicht.

Öffentlich abrufbare Skandale ermutigen weniger dazu, sich des eigenen Verstandes zu bedienen, sondern eher dazu, sich öffentlich moralisierender Entrüstung anzuschließen und im Rausch demonstrativer Entrüstung diejenigen zu stigmatisieren – und erbarmungslos zu beschämen –, die mit „inkorrekten“ Argumenten ihre Vorstellung von Menschenwürde vertreten, was einer Kultur des Denunziatorischen nahe kommt, wovon der Jurist Bernhard Schlink eindringlich bei Studenten des Jurastudiums zu berichten weiß.57

Die besondere Platzierung unantastbarer Menschenwürde als Teil des Grundgesetzes steht in wohltuendem Widerspruch zur globalen Rechtsprechung. Die Kontroversen in der UN um die Würde als Anspruchsrecht zeigen ihren fragwürdigen Rechtsgebrauch und ihre funktionelle Reduktion auf Interessen. Denn viele Ansprüche auf Freiheit, Gleichheit, Selbstbestimmung werden uns heute als optimierter Würdeschutz verkauft. Aber der Aushöhlung des Lebensschutzes, der Euthanasie, den Reproduktionstechniken, dem Gender Mainstreaming (was bei uns naiver Weise mit Gleichheit der Geschlechter übersetzt wird) und der zu erwartenden Anpassung unserer Verfassung an die virtuelle Enttabuisierung des Privaten durch das Internet sind am kreativsten durch die Vorgabe einer unantastbaren Menschenwürde zu begegnen.

Ausblick

Ernst-Wolfgang Böckenförde rührte vor Jahren mit der weithin bekannten Bemerkung „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“58 an den Nerv unseres säkularen Demokratieverständnisses. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch das abendländische Erbe, das in die Grundrechtskommentierung der einzelnen Artikel des Grundgesetzes eingeflossen ist und u. a. auf einem jüdisch-christlichen Menschenbild beruht. Dürig nennt dies klar beim Namen und weiß positives Recht samt seines vorpositiven Kontexts deutlich zu unterscheiden. Die Verständigung über die „Gottebenbildlichkeit“ des Menschen, die Frage nach der „Beseeltheit menschlichen Lebens, sittliche(r) Autonomie und (der) Selbstzweckhaftigkeit der individuellen Existenz“ waren immer Teil dieses Erbes59. Alle Rede von Menschenwürde setzt anthropologische Maximen des Menschseins voraus. Gegen die vermeintliche Suggestion, die Herdegen den klaren und transparenten Vorgaben der Verfassungsväter unterstellt, geht er in seinem Kommentar noch schärfer vor, wo er die Vorgaben vom positiven Recht nicht nur unterschieden, sondern geschieden wissen will. Er seinerseits geht stillschweigend von der Prämisse aus, der industrialisierte Pluralismus sei Maxime genug. Matthias Herdegen und weiterführend Susanne Baer gehen mit ihrem abgestuften Würdeschutz von einem Menschsein aus, das gänzlich durch die technische Zweckrationalität der Naturwissenschaft und die Ausschließlichkeit der Vergesellschaftung definiert werden könnte, einer Zweckrationalität als Ausgangspunkt der Rechtsprechung in Sachen Menschenwürde. Letztlich schlagen sie eine Würdebegründung vor, die sich allein dem säkularen Pluralismus gegenüber verpflichtet und sich seines abendländischen Erbes entledigt. Das aber stellt den politischen Konsens, auf den die Rechtsprechung angewiesen ist, infrage und schwächt ihn. Nicht von ungefähr, so Günter Dürig, wurde und wird „die Legitimität von Staat und Recht aus den Werten personaler Ethik“ bestimmt und beschränkt. Er fasst dies in einer Fußnote wie folgt zusammen: „Überhaupt lässt sich kaum eine moderne laizistische Wertauffassung nachweisen, die nicht an ihren Ursprung in das christliche Wertdenken einmündet.“60 Die Legitimität unseres Rechtstaats erneuert sich immer wieder im Diskurs über die Vorgaben von Naturrecht, von Aufklärung samt ihrer industrialisierten Zivilgesellschaft und von den „himmlischen Quellen des irdischen Rechts“ (Tine Stein).61 Die Rechtsempfehlung eines abgestuften Würdeschutzes ist ein Beitrag zur Schwächung der Menschenwürde und damit des Subjekts Mensch vor den Übergriffen gesellschaftlicher und staatlicher Macht. Die Bestimmung der Würde als optimierungsbedürftiges Prinzip dient der Bestärkung des gegebenen Menschseins nur unter der Prämisse, dass die Rechtsprechung durch gerichtliche Vorgaben ihre Optimierung herbeiurteilen kann. Dies ist jedoch eine Überforderung der Jurisprudenz. Was im ersten Moment als salomonisches Urteil erscheinen mag, droht über kurz oder lang den gesellschaftlichen Frieden zu unterminieren.
Die Vielfalt der Quellen, welche in die Begründung der Menschenwürde eingeflossen sind, wird gegenwärtig auf eine säkulare Sprachregelung reduziert, wobei religiös begründete Argumente pauschal als „partikulare Ethiken“ (Baer) abgetan werden. Jürgen Habermas warb dagegen auch im rechtlichen Diskurs für „die polyphone Komplexität der öffentlichen Stimmenvielfalt … (die) wir nicht vorschnell reduzieren sollten. Der demokratische Staat sollte weder Individuen noch Gemeinschaften davon abhalten, sich spontan zu äußern, weil er nicht wissen kann, ob sich die Gesellschaft nicht andernfalls von Ressourcen der Sinn- und Identitätsstiftung abschneidet. Besonders im Hinblick auf verwundbare Bereiche des sozialen Zusammenlebens verfügen religiöse Traditionen über die Kraft, moralische Intuitionen zu artikulieren. Warum sollten säkulare Bürger im potentiellen Wahrheitsgehalt von Glaubensäußerungen nicht eigene, seien es verborgene oder unterdrückte, Intuitionen wiedererkennen können?“62

Anmerkungen

1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948, Präambel, in: Menschenrechte, Bonn 1995, S. 37; „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ Art. 1, S. 38.

2 Art. 100 Bayerische Verfassung.

3 Maunz, T., Dürig, G., Grundgesetz. Kommentar, Art. 1 Abs.1 GG, München, Stand 1958, Randnr. (Rdn) 2

4 Spaemann, R., Über den Begriff der Menschenwürde, in: Grenzen – Zur ethischen Dimension des Handelns, Stuttgart 2001, S. 115.

5 Spaemann, R., ebd., S. 111.

6 Spaemann, R., a.a.O., S. 111.

7 Kant, I., Der Streit der Facultäten, Werke Bd.VI, Köln 1995.

8 Ebd., S. 73.

9 Ebd., S. 72.

10 Spaemann, R., Die Aktualität des Naturrechts, in: Philosophische Essays, Stuttgart 1994, S.60.

11 „Handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetze werden sollte.“ und: „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“ (Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 1785) „Handle so, dass die Maxime (= subjektive Verhaltensregel) deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte.“ (Kritik der praktischen Vernunft, 1788)

12 Spaemann, R., a.a.O., S. 113.

13 Habermas, J., Ein Bewusstsein von dem, was fehlt – Über Glauben und Wissen und den Defaitismus der modernen Vernunft, NZZ, 10.02.2007, Nr. 34, S. 71.

14 Ebd., S. 71.

15 Maunz, T., Dürig, G., Grundgesetz. Kommentar, Art. 1 Abs. 1 GG, München 1958.

16 Ebd., Rdn 1.

17 Ebd., Rdn 3.

18 Ebd., S. 33.

19 Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Würde des Menschen war unantastbar – Abschied von den Verfassungsvätern, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 03.09.2003, S.33.

20 Ebd., S. 33.

21 Maunz, T., Dürig, G., Rdn 4.

22 Der Parlamentarische Rat (A. 1) 82 nach Böckenförde, E.-W., Menschenwürde am Anfang und am Ende des Lebens, in: Stimmen der Zeit, 4/2008.

23 Herdegen, M., in: Maunz, Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 1 Abs. 1 GG, München, Stand 2003.

24 Ebd., Rdn 17.

25 Der Religionswissenschaftler René Girard, der beim Vergleich religiöser Mythen feststellt, dass zahlreiche Völker ihre Entstehung mit einer Menschenopfererzählung begründeten, konnte nachweisen, dass diese Opferungen nicht nur fiktional, sondern durchaus faktisch zu verstehen sind und im Phänomen des „Sündenbocks“ perpetuiert werden. Erst in der Narration vom Kreuzestod Jesu wird dieser Mechanismus entlarvt und letztlich überwunden, vgl.: Girard, René: Ich sah den Satan vom Himmel fallen, wie einen Blitz, München 2004; ders., Der Sündenbock, Zürich 1998, insbes. Die Stereotypen der Verfolgung, S. 23-37, Gewalt und Magie, S. 70-85.

26 Herdegen, M.: Rdn 17.

27 Seit der Mensch sich in der Aufklärung aufgemachte hatte, mit uneingeschränkter Naturbeherrschung die Herrschaft von Menschen über Menschen zu überwinden, verdrängte er die Tatsache, dass die Spezies Mensch selbst Teil der Natur ist, sodass die Herrschaft über die Natur die Herrschaft über den Menschen impliziert, nun jedoch das anonyme Gesicht der industrialisierten Gesellschaft trägt. Die Weltkriege und die Verwüstungen durch die menschenverachtenden Ideologien des Faschismus und Kommunismus führten auf breiter Front zur Erkenntnis, dass die methodische Ausbeutung der Natur die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen verfeinert und totalisiert hat, anstatt sie zu mindern. Der geistesgeschichtliche Rückgriff der Väter des Grundgesetzes auf eine vorgegebene Menschenwürde diente daher als ein Eckstein jenseits des positiven Rechts, um das vernünftige Naturwesen Menschen vor den Folgen eines erneut totalitär werdenden gesellschaftlichen Diskurses zu schützen. Einer der dominierenden Diskurse heute ist die Naturwissenschaft, die keinen qualitativen Unterschied zwischen der „Natur“ und der „Natur des Menschen“ macht.

28 Böckenförde, E.-W., Bleibt die Menschenwürde unantastbar? in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Berlin 10/2004, S. 1216-1227.

29 Böckenförde, E.-W., Die Würde des Menschen war unantastbar, a.a.O., S.33.

30 Will, R., Christus oder Kant – Der Glaubenskrieg um die Menschenwürde, in: Blätter …, a.a.O., S. 1236.

31 Zur Diskussion um den Erkenntnisgewinn der Genforschung schrieb der Theologe Michael Herbst einen lesenswerten Beitrag: Forschungsfreiheit und Menschenwürde, Greifswald 11/2004, Zypries-Zitat S. 6. www.iguw.de/pgs/textsammlung/textsammlung_contents.php

32 Herdegen, M., a.a.O., Rdn 56.

33 Will, R., a.a.O., S. 1236.

34 Böckenförde, E.-W., Menschenwürde und Lebensrecht am Anfang und Ende des Lebens, in: Stimmen der Zeit 4/2008, S. 250.

35 Dürig, G., a.a.O., Rdn 24.

36 Böckenförde, E.-W., Bleibt die Menschenwürde unantastbar?, S. 1217.

37 Kant, I., a.a.O., S.72.

38 Böckenförde, E.-W.: Bleibt die Menschenwürde unantastbar? S. 1225.

39 Spaemann, R.: Grenzen, a.a.O.: S. 112.

40 Ebd., S. 113.

41 Ebd., S. 113; hierzu berichtet Jürgen Habermas eindrücklich von der sakralen Leerstelle bei der Beerdigung Max Frischs, in: a.a.O. Anm. 16. Wir vergegenwärtigen uns an den existentiellen Übergängen von Tod und Geburt, welche Geltung wir letztlich der Würde im Leben einräumen und ihr rechtlich geben. Denn an den „Rändern“ zeigt sie sich bar jeglicher Leistung oder Standeszugehörigkeit.

42 Baer, S., Menschenwürde zwischen Recht, Prinzip und Referenz – Die Bedeutung von Enttabuisierungen, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, Heft 4/2005, S. 571-588.

43 Ebd., S. 572.

44 Ebd., S. 572, 582, 585, 588.

45 Ebd., S.579.

46 Ebd., S. 574.

47 Ebd., S. 582.

48 Ebd., S. 583. Baer denkt hier an religiöse Vertreter Amerikas, die von „’dignity’ (sprechen aber) allzu stark ‚shame’ implizieren und damit geschlechterpolitisch einseitig und auch kulturell tabuisierend“ wirken.

49 Ebd., S. 583.

50 Siehe dazu: Spaemann, R., Wie konntest du tun, was du getan hast – Über das Gefühl der Scham, in: IKZ Communio, Mai-Juni 2009, S. 283-290.

51 Spaemann, R., Über den Begriff der Menschenwürde, a.a.O., S. 107ff.

52 Ebd., S. 117-118.

53 Baer, S., S. 581.

54 Spaemann, R., Über den Begriff …, S.118.

55 Baer, S., S. 587.

56 Braun, J., Der moralische Rechtsstaat, in: Ad Legendum, Münster, Heft 1/2012, S. 7.

57 Näheres dazu bei Schlink, B., Die Kultur des Denunziatorischen, Merkur – Zeitschrift für europäisches Denken, Heft 745 Juni 2011, S. 473ff.

58 Böckenförde, E.-W., Recht, Staat, Freiheit, Frankfurt 1992, S. 112.

59 Böckenförde, E.-W., Die Menschenwürde war unantastbar, S. 33.

60 Maunz, T., Dürig, G., Rdn 15, Fußnote 2.

61 Stein, T.: Die irdischen Quellen des Himmlischen Rechts, Frankfurt 2007.

62 Habermas, Jürgen: Die öffentliche Stimme der Religion, Blätter für dt. und intern. Politik, 12/2007, S. 1444.

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