Menschenwürde und Menschenrechte im Spiegel der Yogyakarta-Prinzipien

Ralph Pechmann

Die Wurzel der Geschichte aber ist der arbeitende, schaffende, die Gegebenheiten 
umbildende und überholende Mensch. Hat er sich erfasst und das Seine ohne Entäußerung und Entfremdung in realer Demokratie begründet, so entsteht in der Welt etwas, 
das allen in die Kindheit scheint und worin noch niemand war: Heimat.“ (Ernst Bloch)

Seit 2006 liegt ein neues Dokument zur erweiterten Auslegung der Menschenrechte vor, das bisher keine offizielle Anerkennung der Völkergemeinschaft gefunden hat. Der Text wurde bei einem Treffen von 29 „namhaften internationalen Menschenrechtsexpertinnen und -experten“ verschiedener NGO’s – allerdings ohne verbindliches demokratisches Mandat – in der indonesischen Stadt Yogyakarta formuliert. Daher auch der Titel der Schrift: „Yogyakarta Prinzipien – Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ (Im Folgenden YP oder Prinzipien).


Eigens zur Verbreitung der Prinzipien wurde 2007 die deutsche Hirschfeld-Eddy-Stiftung mit Hilfe des Auswärtigen Amtes gegründet. 2008 erschien die offizielle deutsche Übersetzung. Die Stiftung stellt die deutsche Ausgabe als „die erste systematische Gesamtschau auf die Menschenrechtsgewährleistung für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender“ vor.


Mit ihrer Herausgabe lag im Bundestag zugleich ein Antrag zur politischen Unterstützung durch die Bundesregierung vor. In seiner Werberede bemängelte Volker Beck, damals noch parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen und bis heute Mitglied im Kuratorium der Stiftung, die Haltung der Regierung, die Prinzipien „lediglich für einen wichtigen Beitrag der Zivilgesellschaft“ zu halten. Anstatt sie grundsätzlich in die politische Agenda außen- und innenpolitischen Handelns aufzunehmen, würden sie dem öffentlichen „Diskurs“ der Zivilgesellschaft überlassen und damit zu einem Papier individualethischer Ansichten auf der Straße. Viel lieber hätte Beck sie als ein Rechtsdokument zur „Handlungsanleitung für jeden Politiker“ gesehen.


2011 wurden die YP um die Praxisanleitung „Yogyakarta Plus – Menschenrechte für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle in der internationalen Praxis“ ergänzt (im Folgenden YPlus) und diesmal mit Unterstützung des „Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“ (BMZ) herausgegeben. Darin verleiht die Hirschfeld-Eddy-Stiftung dem von Volker Beck formulierten Wunsch noch einmal Nachdruck und fordert die deutsche Regierung zu einer „offizielle[n] Anerkennung der Yogyakarta-Prinzipien als Grundlage staatlichen Handelns“ auf. „Die Yogyakarta-Prinzipien müssten Teil der diplomatischen Ausbildung sein, und sie gehören letztlich ins Gepäck jedes Botschafters und jeder Botschafterin“, wie es bereits weltweit diplomatische Praxis aller US-Botschaften ist, dazu angehalten durch eine offizielle Note der US-Regierung.

Die Yogyakarta Prinzipien spiegeln der Vorstellung der 29 Experten zufolge den „aktuellen Stand der Menschenrechte“ wider, wie die Sprecher des Autorenteams, Sonja Onufer Corrêa und Vitit Muntarbhorn, behaupten: Sie reflektierten die „Verletzungen der Menschenrechte von Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung nach wie vor (als) ein weltweit tief verwurzeltes, ernstzunehmendes Problem.“ Die Sprecher behaupten, mit dem Prinzipientext würden „verbindliche internationale Rechtsnormen bestätigt, die für alle Staaten gelten“ sollten.

Bei solch hochgestecktem Ziel ist es angebracht, die Botschaft der Prinzipien genauer zu analysieren, sie in ihrem gedanklichen Kontext zu beleuchten und in ihrer Brisanz einsichtig zu machen.

Zum besseren Verständnis möchte ich die Bedeutungen immer wiederkehrender Begriffe und Abkürzungen in den Prinzipien voranstellen:

• Mit dem Begriff „sexuelle Orientierung“ ist „die Fähigkeit eines Menschen“ gemeint, „sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben oder eines anderen Geschlechts oder mehr als einen Geschlechts hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen.“

• Mit „Geschlechtsidentität“, „Geschlechteridentität“ bzw. „geschlechtliche Identität“ (englisches Original: gender identity) ist „das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht“ gemeint, „das mit dem Geschlecht, das der Mensch bei seiner Geburt hatte, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktion des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts, z.B. Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein.“

• LGBT oder LGBTI steht für die Abkürzung von Lesben, Schwule (Gays), Bisexuelle, Transgender (Transsexuelle) und Intersexuelle.


I. Die Yogyakarta-Prinzipien auf dem internationalen 
Parkett

Die Bundesregierung bekundete 2010 im neunten Bericht zur Lage der Menschenrechte, sich „aktiv und konstruktiv… für die Beachtung der sog. Yogyakarta-Prinzipien zu Menschenrechten in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechts­identität“ einzusetzen und „konsequent für den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung einzutreten“ und bekräftigte in ihrem Aktionsplan, „Diskriminierung (und) jegliche Benachteiligung aufgrund von sexueller Orientierung“ zu bekämpfen.

Der Praxisanleitung Yplus zufolge richten sich die Prinzipien „in erster Linie an Staaten, da es vor allem Regierungen sind, die menschenrechtliche Verantwortung haben. (…) Sie betreffen alle staatlichen Aufgaben und nehmen in den Blick, inwiefern LGBTI (-Menschen) Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Gesellschaftsmitgliedern erlitten haben oder erleiden können…“ Obwohl an „die da oben“ gerichtet, werden die Auswirkungen der Prinzipien, sollten sie Leitlinien deutscher Politik werden, die Bevölkerung wesentlich betreffen.


Der ehemalige Minister des BMZ, Dirk Niebel, deutete im Geleitwort die in den Prinzipien niedergelegte Handlungsorientierung als „globalen Standard für die Verwirklichung der Menschenrechte von LGBTI“. Er sieht in den Zielen eine Unterstützung „für ein Neudesign der Förderkriterien“ gegenüber den Staaten des globalen Südens in Fragen der Entwicklungszusammenarbeit. Was die Bundesregierung bisher als zivilgesellschaftliches Papier in seine Schranken wies, das führte im BMZ zur fragwürdigen Verschmelzung staatlicher Ziele der Entwicklungszusammenarbeit mit den Interessen einer Stiftung, mit dem Argument, dass „Menschenrechte … für die Entwicklungspolitik das Dach (bilden), unter dem die Rechte von Frauen, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen, indigenen Völkern und anderen diskriminierten Personengruppen strategisch gefördert werden.“

Der Schlüssel, der zur Bewilligung aller Kooperationsanträge im BMZ passt, heißt Nachhaltigkeit. Nun konzentriert sich Renate Rampf von der Hirschfeld-Eddy-Stiftung auf die Frage, wie eine menschenrechtliche Nachhaltigkeit für LGBTI-Projekte in „kreative(r) Anwendung der Förderrichtlinien“ in die Anforderungsformulare „für die neu ausgeschriebene Fazilität“ zu einer „Umsetzung der Menschenrechte sexueller und geschlechtlicher Minderheiten“ in verträglicher Weise zu bewerkstelligen sei.

Bis auf den Tag sind die YP kein bindendes Recht der UN, der EU oder zwischenstaatlicher Gremien, wurden aber von einzelnen europäischen Staaten, wie Schweden, Slowenien, Griechenland und Irland als offizielle Leitlinien ihrer nationalen und globalen Politik übernommen. Am 15. Juni 2011 wurde der Generalversammlung der UN u.a. von diesen Staaten die mahnende Resolution vorgelegt, sich „sexueller Orientierung und Geschlechteridentität“ weiterhin als „vorrangigem Thema“ anzunehmen und damit „befasst zu bleiben“, um in nicht nachlassender Aufmerksamkeit der moralischen Verpflichtung internationaler Politik nachzukommen. Zugleich besteht aber unter vielen UN-Vertretern erheblicher Widerstand gegen eine offizielle Anerkennung von „sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität“ und ihren sprachregelnden Implikationen.


Im Rahmen einer Versammlung der Mitgliedstaaten der OSZE (es sind 57) in Istanbul Ende Juni 2013 wurden die YP zum ersten Mal in die Tagesordnung aufgenommen mit dem Ziel, sie zur Handlungsgrundlage europäischer Friedensbestrebungen zu erklären. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmerstaaten (23:4) wies sie nach mehreren kritischen Statements zurück, unter ihnen auch Länder, die im EU-Vergleich eine hohe Solidarität mit den Interessen der LGBTI-Bewegung bekunden. Das Hauptargument: „Falls sie offiziell angenommen werden, würden sie die fundamentalen Rechte der Meinungs- und Religionsfreiheit verletzen, da sie an die Staaten appellieren, traditionelle Vorstellungen über Sexualität zum Schweigen zu bringen.“ Geht es bei dieser Aussage darum, dass „nur“ Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden, oder wird hier die Frage einer grundsätzlichen Verträglichkeit der Prinzipien mit den Menschenrechten aufgeworfen?

II. Menschenwürde und Menschenrechte

Mit dem Ende des 2. Weltkriegs 1945 bildeten sich die Vereinten Nationen, bei deren Gründung fünfzig Staaten sich mit der Charta der Vereinten Nationen (UN) einen völkerrechtlich bindenden Rahmenvertrag gaben. Heute gehören 193 Staaten dem völkerrechtlichen Bund der UN an, im „Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen“. Auf dieser Grundlage verabschiedeten 1948 die Mitglieder der UN die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), in der „Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen.“

1. Universale Geltung der Menschenrechte

Die Mitte der Menschenrechte ist der Mensch, nicht das Recht. Es gibt im völkerrechtlichen Diskurs keine sinnvolle Alternative zu ihrer universalen Anerkennung. Mit dem Zerbruch des sozialistischen Staatenbundes Ende des 20. Jh. wurde jedoch „der Siegeszug dieser Idee der individuellen Freiheiten“ gestoppt. Gegenwärtig erleben wir eine machtpolitische Debatte um die Begründung der Universalität der Menschenrechte, wobei festzuhalten ist, dass Politik immer Machtpolitik ist. Im momentanen Ringen der Staaten des Westens, des Südens und der asiatischen Länder prallen die kulturellen, religiösen und politischen Differenzen und Interessen aufeinander. Einerseits werden die Freiheitsrechte des Individuums als westliche Idee von vielen Ländern Asiens und des globalen Südens infrage gestellt. Andererseits erweisen sich die Menschenrechte als die einzige internationale Plattform einer Völkerverständigung. Es wird um eine theoretische Begründung eines globalen Konsenses gerungen, aber ebenso kommt eine abwehrende Verschleierung ideologischer Interessenspolitik von Staaten wie z.B. Nordkorea darin zum Ausdruck.

Die „hausgemachte“ Not in der UN besteht darin, dass es bis heute „keinen vereinbarten Kanon unverzichtbarer und unveräußerlicher und auch keinen elementarer oder fundamentaler Menschenrechte“ gibt, wie Günter Nooke, Beauftragter der Bundesregierung für Menschrechtspolitik und humanitäre Hilfe, feststellte. Vielmehr scheint „ein Unbehagen in der Debatte (zu bestehen), weil ein allzu breiter Katalog den westlichen Grundgedanken des universalen Geltungsanspruchs gefährdet“. Vielleicht hatte der ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio ebenso diese Entwicklungen im Blick, als er bei einer Tagung kritisch anmerkte: „Die im Westen mitunter zu beobachtende Ablösung der grundlegenden Individualrechte von korrelierenden institutionellen Gemeinschaftsrechten wie dem Schutz von Ehe und Familie… stärkt nicht den humanistischen Individualismus, sie macht ihn schwach und angreifbar.“

2. Die Begründung der 
Menschenrechte

Menschenrechte sind auf die Umsetzung in staatliches Recht angewiesen, wozu sich alle UN-Mitgliedsstaaten verpflichtet haben, denn „erst durch den Staat werden aus den Menschenrechten konkrete Grundrechte“, stellt der Theologe Thomas Schirrmacher fest. Menschenrechte sind daher auf die „Herrschaft des Rechts“ in den Unterzeichnerstaaten angewiesen mit dem Ziel, „Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern.“ Aber erst die Würde des Menschen begründet „das Recht des Individuums, Rechte zu haben“, kommentierte die Philosophin Hannah Arendt bereits 1949 die Verabschiedung der Menschenrechte. Der Gedanke ihrer Universalität ist letztlich nur über die Menschenwürde als deren Mitte zu begründen. Die Würde ist jedem Menschen, der geboren wird, vom ersten Tag seiner Zeugung an eigen, kann nicht durch Leistungen gesteigert, durch persönliche Lebensführung zwar verfehlt, aber nicht verwirkt werden. Jürgen Habermas preist sie als „moralische Quelle“ aller Gerechtigkeitsbestrebungen, „aus der sich die Gehalte beliebiger Grundrechte speisen“, sodass die Menschenrechte letztlich aus „der menschlichen Würde die politische Sprengkraft einer politischen Utopie beziehen“ würden.

Auf die Würde wird immer wieder verwiesen, wenn eine einleuchtende Begründung der Menschenrechte gesucht wird. Die Würde ist historisch in zwei Merkmalen verankert. Einerseits ist es die Vernunft des Menschen, die Ausdruck seiner Würde ist und in der sie sich spiegelt, eine Tradition, die sich bis zu den alten Kirchenvätern erstreckt. Zum anderen ist die „Gottebenbildlichkeit… des Menschen Würde“, was ihn zugleich als Beziehungswesen ausweist.

D
as Subjekt der Allgemeinen Menschenrechte ist der Mensch als Gattungswesen, d.h. was ihn als einzelnen Menschen auszeichnet und er zugleich mit allen Menschen teilt. Daher stellt Artikel 1 der Menschenrechtserklärung (AEMR) fest: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ Die Würde ist eine angeborene und unveräußerliche Mitgift an jedes Mitglied der Menschenfamilie. Allerdings ist der Begriff der Menschenwürde „nicht primär ein Menschenrecht, sondern er enthält eine Begründung für so etwas wie ‚Menschenrechte überhaupt’“. Als unbedingte, nicht verhandelbare Norm ist die Würde Voraussetzung und moralisches Band der Menschenrechte. Ihre Geltung zu relativieren hat unmittelbare Folgen für den einheitlichen und universalen Charakter der Menschenrechte, denn „die gezielte Erniedrigung eines Schwächeren ist ebenso eine würdelose Handlung wie das Kriechen vor einem Stärkeren.“ Würdelosigkeit drückt sich in den Handlungen und Haltungen aus. Die Würde kann nicht genommen werden, selbst wenn jemand nicht seiner Würde gemäß handelt.

Da der Mensch als Gattungswesen das Recht hat, Rechte zu haben, müssen wir im Rechtsstreit damit rechnen, dass die Anwendung und Abwägung der Rechtsgüter zu einem Konflikt über deren Rangfolge und Geltung führen kann. Das gilt auch für die Menschenrechte, die daher – anders als die Würde – Güter der Abwägung sind. Deshalb ist die Würde der entscheidende Maßstab dafür, „welches Menschenrecht im Konfliktfall die Achtung der Menschenwürde stärker zur Geltung zu bringen vermag.“

III. Ursprung allen Übels

Die Prinzipien wollen eine Verbesserung der LGBTI-Rechte durch ein erweitertes Menschenrechtsverständnis bewirken. Auch von Deutschland aus sollen sie als Plattform zur Unterstützung der „LGBT-Organisationen im globalen Süden und in Osteuropa“ dienen, wie man der Homepage der Hirschfeld-Eddy-Stiftung entnehmen kann. Sie wollen nicht als weitere ‚Erklärung’ oder weiteres ‚Übereinkommen’ zur Ergänzung der Menschenrechte gelten, sondern „formulieren Anforderungen, die die bestehenden und völkerrechtlich bindenden Menschenrechtsstandards in Bezug auf LGBTI durchdeklinieren.“ Die Autoren legen also mit den Prinzipien einen Prüfstein vor, in „wie weit die Menschenrechte für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender hierzulande bereits vollständig verwirklicht sind.“ Mit den Prinzipien würde „kein neues Recht geschaffen“, sondern „die Ausformulierung bereits bestehender Rechte“ in einen neuen Kontext von Geltungsansprüchen überführt. Im Geleit- und Vorwort geht man davon aus, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle vom gegenwärtigen Menschenrechtsdiskurs nicht erfasst und rechtlich geschützt werden.


1. Die Typologie des Täters

Im Geleitwort zu den YP argumentiert Heiner Bielefeldt, dass die weltweite heterosexuelle Geschlechterdualität die Gleichstellung verschiedener sexueller Orientierungen und „geschlechtlicher Identitäten“ strukturell dominiere. Er ist Lehrstuhlinhaber, UN-Sonderberichterstatter über Religions- und Weltanschauungsfreiheit und Mitglied im Kuratorium der Hirschfeld-Eddy-Stiftung. Ihm zufolge erweisen sich die YP „als die innere Konsistenz und Glaubwürdigkeit des menschenrechtlichen Universalismus“ und damit als angemessenes Strategiepapier zur Bekämpfung des „weißen, männlichen Mittelstandsbürgers“, der bisher im Rahmen der Heterosexualität das Subjekt der Menschenrechte gewesen sei und demzufolge „die traditionelle heterosexuelle Partnerschaft“ sich zu einem verkürzten Familienverständnis entwickelt habe. Der „Mittelstandsbürger“ gilt hier als Charaktermaske einer patriarchalischen Struktur, dem die LGBTI-Gruppen, als Interessengemeinschaften verbunden, den Kampf angesagt haben und im Manifest der Yogyakarta Prinzipien diesem Kampf Ausdruck verleihen. 


In das gleiche Horn stößt Susanne Baer, Verfassungsrichterin am Bundesverfassungsgericht und Mitglied im wissenschaftlichen Beirat der Hirschfeld-Eddy-Stiftung. Sie stützte sich bereits 2005 in ihren Gedanken über die „Menschenwürde zwischen Recht, Prinzip und Referenz“ auf die ausführlichere angelsächsische Typologie des heterosexuellen männlichen Mittelstandbürgers, „the white middleaged able-bodied heterosexual men“. Die heterosexuelle Dualität der Geschlechterstruktur und darin der Mann gelten als Inbegriff der Unterdrückung. Letzterer dominiere auch die Definition der „Durchschnittserfahrungen“ von Unterdrückung und verhindere damit, die Demütigung von Menschen mit nicht-heterosexueller Selbstwahrnehmung als rechtsrelevante Verletzung wahrzunehmen. Die Menschenrechte sind Baers Argumentation zufolge als heterosexuelles Instrumentarium unzureichend, um nicht-heterosexuell lebenden Personen bezüglich ihrer Selbstbestimmungsrechte, etwa in Fragen von „Familiengründung“, Geltung zu verleihen.

Die Anwürfe von Heiner Bielefeldt und Susanne Baer gehören gegenwärtig zur ‚gendergemäßen‘ Sprachregelung. Jüngst kulminierte sie in dem Aphorismus der Autorin Antje Rávic Strubel: „Gewalt hat keine Rasse, keine Klasse, keine Religion oder Nationalität, aber sie hat ein Geschlecht“. Die Typologie des Gegners ist ausgemacht. An ihr kristallisieren sich soziologisch verdichtete Sündenbockmythen, die für alles Elend den Schuldigen gefunden haben und durch die skandalisierende Austreibung des derart dingfest gemachten Bösen hoffen, die ersehnte Gerechtigkeit herzustellen. (Es gibt wahrlich wichtige Fragen zum Mannsein und Patriarchat, aber nicht so.) Die Geschlechter-Dualität wollen sie nicht länger gelten lassen und plädieren dafür, dem ‚Selbstverständlichen‘ eine neue ‚Natürlichkeit‘ „sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identitäten“ entgegen zu setzen.

2. Neudefinition des Subjekts der Menschenrechte

In der Einleitung von YPlus ist zu lesen, dass „das Subjekt der Menschenrechte… über Jahrhunderte lang heterosexuell“, eben Mann und Frau, war und sich dies nun mit den Prinzipien ändern solle. Die „heterosexistische Geschlechterdualität“ soll gegen die neuen Subjektmerkmale der „sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität“ ausgetauscht werden. Die YP meiden in geschlechtsneutraler Sprache die Begriffe Mann und Frau als die natürlichen Subjekte der Menschenrechte. Sie legten vielmehr die Entwicklung „offen, wie einseitig herkömmliche rechtliche Ordnungen in der stillschweigenden normativen Setzung befangen waren, allein die Heterosexualität für selbstverständlich und ‚natürlich’ zu halten.“ Wenn dem so ist, können die Menschenrechte mit ihrem Subjektverständnis vom Menschen als Gattungswesen in der Gestalt von Mann und Frau nicht ergänzt, sondern müssen unter der Prämisse einer kritisierten „heterosexuellen Matrix“ und zu Gunsten „optimierbarer“ Menschenwürde politisch mittelfristig ausgetauscht werden. Eine Konfrontation scheint unvermeidbar.

Indem die YP unterschiedliche sexuelle Minderheiten in dem Begriff der „sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität“ umschreiben, gehen sie stillschweigend von dem Genderkonzept aus, wie es auf der 5. Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking durchgesetzt und als Dokument der Frauenarbeit der UN weltweit implementiert wurde. Nach Judith Butler, der Gallionsfigur der Gendertheorien, gelten Mann und Frau als rein sprachliche Konstrukte eines Geschlechts, der Identität und des Begehrens, die es nicht nur theoretisch, sondern ebenso politisch zu dekonstruieren gilt. Judith Butler hatte das etablierte Argument als „heterosexuelle Matrix“ entlarvt, die nur zwei Geschlechter zulasse und andere Geschlechtsformen unterdrücken würde. Sie bezog sich dabei auf das analytische Modell einer Dreiteilung der Sexualität in ihre anatomische Bestimmung (sex), ihre kulturell entstandene „Geschlechtsidentität“ (gender) sowie auf die konkrete sexuelle Anziehung (desire), die als eigenständige Dimensionen von Geschlecht anzusehen sind. Sie schreibt: „Treiben wir die Unterscheidung anatomisches Geschlecht/Geschlechtsidentität bis an ihre logische Grenze,… so folgt daraus weder, dass das Konstrukt ‚Männer‘ ausschließlich dem männlichen Körper zukommt, noch dass die Kategorie ‚Frauen‘ nur weibliche Körper meint.“ Alle Zuschreibungen werden als rein kulturelle Zuordnung und politisches Machtinstrument zurückgewiesen. Demzufolge seien alle anderen Sexualformen, die nicht auf die heterosexuelle Beziehung zielten, als freischwebende Kräfte unter die heterosexuelle Matrix gezwungen worden.

IV. Umdeutung und 
Dekonstruktion der Menschenwürde


Adressat der Yogyakarta Prinzipien sind, so Uta Kehr und Axel Hochrein, Vorstand der Hirschfeld-Eddy-Stiftung, alle Menschen, die ihr Leben unter der Prämisse ihrer „sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität“ gestalten, indem sie einleitend feststellen: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten. Die Menschenrechte sind universell, unteilbar und bedingen einander. Die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität sind Teil der Würde und des Daseins eines jeden Menschen und dürfen nicht als Grundlage für Diskriminierung oder Misshandlung dienen.“ Kehr und Hochrein eröffnen die „Einleitung in die Yogyakarta Prinzipien“ mit der steilen These: „Die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität sind Teil der Würde und des Daseins eines jeden Menschen.“ Sie werden nicht nur unter die Obhut der Würde gestellt, sondern mit fragwürdiger Stringenz als „Teil menschlicher Würde“ postuliert. Fragwürdig deshalb, weil diese Sexualitäten einerseits reine gesellschaftliche Konstruktionen menschlicher Wirklichkeit sein sollen und bei anderen Anlässen als „natürliche“ Merkmale menschlicher Existenz verteidigt werden, d.h. als hölzernes Eisen ausgegeben werden.

1. Würde und Subjekt

Ist die Würde jedem Menschen als nicht verhandelbarer Wert zu eigen, kann sie durch nichts anderes ersetzt werden. Das kennzeichnet ihr Alleinstellungsmerkmal. So gesehen ist der Mensch ein natürliches Geschöpf, seine Würde hat jedoch „keinen biologischen Grund.“ Vernunft und Gewissen sind ihr als Merkmale menschlicher Freiheit zugeordnet und Ausdruck seiner „biologischen Zugehörigkeit zu einer Familie von Freien.“ Wir wollen kurz umreißen, was wir damit meinen.

a) Von Natur freie Menschen

Dass wir biologische Naturwesen und zugleich vernünftige Freie sind, wirft die Frage auf, wie wir Freiheit verstehen: Meinen wir mit Freiheit die Emanzipation von der und die Herrschaft über die Natur, was heute allgemeiner Konsens zu sein scheint, oder meinen wir unter Freiheit eine Lebensweise, die Natur, deren Teil wir sind und die Teil von uns ist, als vernünftige Freie zu entfalten, zu gestalten und zu erhalten? Die erste Annahme impliziert, dass alles gesellschaftliche Handeln als eine Unterwerfung und Indienstnahme der Natur gemäß wissenschaftlich-technischer Möglichkeiten und dadurch geweckter menschlicher Bedürfnisse zu verstehen ist. Was machen wir dann mit der Tatsache, dass wir Menschen Teil dieser Natur sind? Leben und arbeiten wir dann nicht unter dem latenten Widerspruch, unsere Freiheitsbestrebungen zugleich mit der Unterwerfung unserer selbst durch die Unterwerfung unserer eigenen Natur zu erwirken, also einen faustischen Pakt zu kultivieren?

Mit der zweiten Annahme, vernünftige Freie und zugleich Naturwesen zu sein, erkennen wir die fruchtbare Spannung an, biologisch Zugehörige und eine Familie von Freien zu sein. Das würde sich darin äußern, dass wir der Natur im Prozess unserer Vergesellschaftung ein Eigenrecht zugestehen, das es als Moment politischer Willensbildung zu achten gelte, denn: „Die emanzipatorische Formel: Ausdehnung der Herrschaft über Natur, Abschaffung von Herrschaft über Menschen ist ja so naiv: Als ob der Mensch nicht selbst ein Stück Natur wäre. Und als ob nicht Herrschaft über die Natur Herrschaft über Menschen implizierte.“

b) Gesellschaft als Ort natürlicher Entfaltung

Wir können unsere naturbedingte Existenz nicht überholen, sie ist uns immer voraus. Wie schon bei der Freiheit ist hier ebenso zu fragen, was damit gemeint ist? Meinen wir mit gesellschaftlichem Leben eine Lebensweise jenseits unserer „naturbedingten Existenz“, sodass alles Fortschreiten im gesellschaftlichen Leben als eine wachsende Entfernung und Emanzipation vom natürlichen Bedingtsein zu verstehen ist? Oder ist nicht gerade die politische Gemeinschaft der Ort des Zusammenlebens freier Bürger, an dem „das, was der Mensch von Natur sein kann, zur Entfaltung kommt“? So gesehen ist gerade die gerechte Gesellschaft diejenige, in der das von Natur Rechte Raum zur politischen Entfaltung bekäme. In Bezug auf die für uns zentrale Frage menschlicher Identität würde dies bedeuten: „dass menschliche Identität nicht primär und letzten Endes das Resultat eines sozialpsychologischen Prozesses der Identitätsfindung ist, sondern dass diesem Prozess eine unhintergehbare ‚natürliche‘ Identität vorauf und zugrunde liegt. … ‚In Übereinstimmung leben‘ muss für ein natürliches Wesen immer auch heißen: in Übereinstimmung mit der Natur leben“, gibt der Philosoph Robert Spaemann zu bedenken.


Auch der mit Behinderung gekennzeichnete oder dahinsiechende, demente Mensch gehört der Gattung Homo sapiens an, und keine gesellschaftliche Übereinkunft hat darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen er der Gemeinschaft der Freien zugerechnet werden kann. Daher plädierte Robert Spaemann stets für ein Definitionsverbot des Menschen: „Jedes Exemplar der Gattung Homo sapiens tritt… als geborenes Mitglied ohne jede Qualitätsprüfung in diese Gesellschaft ein, oder der Begriff eines ‚Menschenrechts‘ ist überhaupt aus unseren Verfassungen zu eliminieren und durch den der ‚Personenrechte‘ zu ersetzen.“ Personenrechte würden den Menschen auf seine gesellschaftliche Bedingtheit reduzieren.


Indem die YP „sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ im soziologischen Kontext als reine Konstruktionen gesellschaftlicher Wirklichkeit betrachten, aber in den Prinzipien von deren ‚Natürlichkeit‘ ausgehen und sie als Teil der Würde ansehen, ist zu fragen, ob sie damit nicht eine Instrumentalisierung der Würde vornehmen? Bestehen sie auf einer genuin gesellschaftlichen Konstruktion der Sexualitäten, können diese nicht Teil der Würde, sondern bloß ein zu verhandelndes Rechtsgut sein. Sind die Sexualitäten biologischen Ursprungs, der der Kultivierung bedarf, dann ist das Gleiche von der Heterosexualität zu sagen. Sehr wahrscheinlich bekunden sie eine Emanzipation auf Kosten der Natur, wenn es darum geht, der menschlichen Natur jeden Eigenwert abzusprechen. Sie hat nur als Mittel der Unterwerfung zugunsten emanzipatorischer Befreiung einen Nutzen, um Benachteiligungen zu überwinden. Aber Identität abseits eigener Naturbedingtheit wird früher oder später zu den überwunden geglaubten Problemen zurück führen. Die Freiheit zu diesem Handeln hat jeder, dem die YP einen Orientierungsrahmen bieten. Es bleibt nur fraglich, ob Schritte in diese Richtung ihn seinem erhofften Ziel, die gesellschaftlichen Beziehungen gerechter zu gestalten und zu 
befrieden, näher bringen werden oder der Dissens sich nicht vertiefen wird.

2. Würde und gegenseitige Anerkennung

Fragen wir nach der Würdigung der Würde, so fragen wir auch nach menschenwürdigem Tun. Um der Würde im politischen Kontext Geltung zu verschaffen, muss im Miteinander jeder ‚um seiner selbst willen‘ und nicht nur als Mittel zum Zweck (Kant) geachtet werden. Dazu dienen Vernunft und Gewissen nach Art. 1 AEMR als zentrale Gaben menschlicher Natur, um gerechtigkeitsorientiertes Handeln als gemeinsames Gut zu mehren.

Die moralische Frage ‚Was sollen wir tun?‘ kommt im sozialen Kontext ohne die ethische Frage ‚Wie sollen wir handeln?‘ nicht aus. Der neuerliche Trend sortiert alle Fragen nach einem guten Leben in den Bereich subjektiver Ethik und delegitimiert sie damit als partikulare Sichtweisen in der öffentlich politischen Debatte. Fragen der Gerechtigkeit gelten dagegen als Anliegen einer öffentlichen Moral, die auf dem Weg der Rechtsprechung und der gesetzgebenden Legislative entschieden werden. Nicht alles, was unter dem Namen der Gerechtigkeit segelt, ist per se auch gut. Nur im Zielhorizont einer guten Gerechtigkeit kommen die Ebenen des subjektiven Wollens und des objektiven Sollens auf einen Nenner. Die Delegitimation des Ethischen als subjektiver Ausdruck des Wollens führt zur Überhöhung eines Sollens im gesellschaftlichen Leben, vor allem dann, wenn dies mit dem moralischen Anspruch der Menschenrechte unterfüttert wird, wie es bei den YP der Fall ist. An dieser fundamentalen Loslösung des Gerechtigkeitsbegriffs vom Horizont dessen, was dem Menschen als solchem angemessen ist, krankt der Moraldiskurs über „sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten“ im Sinne der LGBTI.


Ob „sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ als erworbene Haltungen und Handlungen zu verstehen sind oder gar angeborene Komponenten haben, darüber wird bis heute gestritten. Wenn diese Frage auftaucht, wird sie als ‚unethische‘ und diskriminierende Frage zurück gewiesen. „Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ jedoch zum rechtsrelevanten Teil menschlicher Würde zu erheben und zugleich jedem, der sich in seiner Existenz als Mann oder Frau begreift und danach auch geschlechtlich handelt, ein falsches Bewusstsein und Teilhabe an der Struktur von Unterdrückung und Unfreiheit zu unterstellen, ist kein rechtsfähiges Argument. Durch derart stigmatisierende theoretische Konzepte werden Personen, die sich als Männer oder Frauen begreifen, in ihrer Würde als frei Handelnde infrage gestellt. Die Würde ihrer geschlechtlichen Existenz als Mann und als Frau und ihre darauf basierende Heterosexualität wird pauschal als verfehlt beurteilt. So gesehen laufen die Gedanken der YP nicht auf eine Koexistenz hinaus, sondern auf ein Entweder-Oder. Dann ist auch im Konfliktfall die Frage nicht mehr abzuwägen, welches Menschenrecht die Würde „stärker zur Geltung zu bringen vermag“ (Jüngel). Es hat zu schweigen oder ist außer Kraft zu setzen.

3. Lebendiges wirft die Frage nach dem Normalen auf

Nach Prinzip 1 (YP 1 15) fordern die Verfasser: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten. Menschen aller sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten haben Anspruch auf den uneingeschränkten Genuss aller Menschenrechte.“ Die Erwartung eines uneingeschränkten Genusses geht an der Wirklichkeit der Menschenrechte vorbei. Während es für die Würde zutrifft, dass sie keinen Kompromissen unterliegen kann, trifft das auf die Menschenrechte nicht zu: „Sie können sich gegenseitig einschränken“, da die Geltungsansprüche der Rechte immer wieder von konkreten Gerechtigkeitserwägungen abhängen. Es stellt sich im Grunde die Frage, ob es bei diesem Anspruch noch um Schutzrechte geht oder ob hier individualistische Selbstverwirklichungsrechte eingefordert werden. Denn den Anspruch auf „uneingeschränkten Genuss“ aller Menschenrechte könnten Menschen, die ihr Leben und ihr Umfeld nach der heterosexuellen Norm organisieren, ebenso geltend machen. Wir befinden uns hier in einem normativen Konflikt, der im Umgang mit allem Lebendigen nicht zu vermeiden ist und die Frage nach dem „Normalen“ aufwirft, dem Richtigen und Falschen.


Gebe ich Äpfeln vor Birnen den Vorzug, dann werden die Birnen damit kein Problem haben. Wenn der Chemiker, der von gewissen chemischen Gesetzen ausgeht, auf eine Abweichung trifft, wird er nicht von falschem Verhalten der Elemente sprechen, sondern sehr wahrscheinlich seine Berechnungen korrigieren oder seine Theorie überprüfen. Im Bereich der Dinge gibt es kein Richtig und Falsch. Im Bereich des Lebendigen aber durchaus.

Interessiere ich mich für die Frau meines Freundes, so wird dies erhebliche Auswirkungen auf alle Beteiligten haben. Wenn Amselmännchen ihre Brut nicht singen lehren, hat dies Folgen für den Bestand der Gattung, ebenso wenn Hasen auf der Flucht nicht Haken schlagen oder wenn eine Löwenmutter ihren Jungen das Jagen nicht beibringt. Wir sprechen dann von Abweichungen, Anomalitäten oder Defekten. Beim Verhalten der Tiere und den Handlungen der Menschen spielen Fragen der Normalität immer eine Rolle. Was im Tierreich weitestgehend den Instinkten und, sehr eingeschränkt, dem Lernen unterliegt, das unterliegt im menschlichen Handeln immer einer freien zu verfolgenden Absicht. Wenn wir von sozialen Handlungen sprechen, setzen wir ihren Zweck, ihre Absicht bereits voraus. Die Anerkennung der Zwecke weckt immer ethische Urteile im Spannungsfeld eines richtigen oder falschen Verhaltens. Handlungen werden im menschlichen Umfeld in dem Maß als sinnvoll anerkannt oder zurückgewiesen, wie sie einen vereinbarten oder persönlichen Zweck in ein gesellschaftliches Gut umsetzen oder dieses verfehlen. Der Bau atomarer Kraftwerke ist Ausdruck menschlich rationaler Zwecke. Sie verkörpern aber nicht automatisch ein gesellschaftliches Gut zum Wohl der Menschen. Sprechen wir also von menschlichen Handlungen, sind sie immer Ausdruck von Zweckvorstellungen und unterliegen ausgesprochen oder unausgesprochen unserem Beurteilungsvermögen. „Der Begriff einer normativen Normalität ist unverzichtbar“, schreibt Robert Spaemann, „wenn es um den Umgang mit Lebensvorgängen geht. Irrtümer auf diesem Feld sind lebensgefährlich für die Menschheitsfamilie.“

So ist auch beim „Anspruch auf den uneingeschränkten Genuss aller Menschenrechte“ zu unterscheiden zwischen der Achtung der Würde des anderen und den Geltungsansprüchen seiner Rechtsvorstellungen. Wenn wir die Menschenwürde einer Person achten, folgt daraus nicht notwendig, seine „speziellen Neigungen als Ausdruck der Würde zu achten“, was die Unterscheidung der Person von ihren Neigungen und Taten hervorhebt.

Gerade diese Spannung einer Unterscheidung, die alltägliches Geschehen ist, soll in Fragen der „sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität“ unterbunden werden. „Jegliche Art von Unterscheidung“ (YP 2 15) wird gleichsam mit „Ausgrenzungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen“ gleichgesetzt und soll mit Strafe belegt werden. Vor Eingriffen in Freiheitsrechte oder Benachteiligung in Gleichheitsrechten ist in unserem Land durch Art. 2 Abs.1 GG und Art. 3 GG jeder geschützt. Und Verletzungen dieser Art, wo sie mit Entwürdigung verbunden sind, rufen nach dem Schutz der Würde im Sinn des Art. 1 GG. Mit YP 2 15 hingegen soll im Kontext der Menschenrechte jegliche Unterscheidung mit Diskriminierung gleichgesetzt werden.

V. Das Gesellschaftsbild der Yogyakarta Prinzipien

Einerseits pochen die YP mit ihrem Ansatz der „sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität“ im Sinne der LGBTI auf die konstruktivistischen Theoreme Judith Butlers, die ihre Identitätsvorstellungen als veränderbare Konstrukte – von der heterosexuellen Matrix befreit – ausgibt. Andererseits beharren sie darauf, ihre homosexuellen, lesbischen oder anderweitigen Orientierungen gegenüber einer heterosexuellen Dominanz als „natürliche“ Erscheinungsformen zu behaupten. Ein hölzernes Eisen des Selbstverständnisses.

Aus der Voraussetzung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten sind, lasse sich ableiten, dass „alle Menschenrechte universell und unteilbar sind, miteinander zusammenhängen und einander bedingen…“ (YP 1A 15). Daher sollen sich aufgrund der Neubestimmung des sexuellen Subjekts „sämtliche Gesetze, darunter auch das Strafrecht, entsprechend ändern…“ (YP 1B 15). Diese Forderung wird auf „sämtliche Aspekte der menschlichen Identität, einschließlich der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität“ ausgeweitet, die ebenso zusammenhängend und unteilbar in „einen pluralistischen Ansatz staatlicher Politik… integriert“ werden sollen (YP 1D 15). Die Konsequenz dieses Anspruchs führt zu immanenten Widersprüchen.


1. Rangordnung in den Rechten

Aus einem berechtigten „Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz“ leiten die Autoren der YP in Prinzip 2 ein Recht auf Nichtdiskriminierung ab – ein Rechtsanspruch, der dem Grundgedanken aller Menschenrechte gemäß ist, hier aber spezifiziert wird. Sie wollen ihren Rechtanspruch sogar „unabhängig davon“ durchgesetzt wissen, „ob dies(er) den Genuss eines anderen Menschenrechts berührt.“(YP 2 15) Der Nachdruck, mit dem die zu ergreifenden Straf- und Bildungsmaßnahmen aufgezählt werden, zeigt, wie ernsthaft die gesonderte Behandlung eingefordert wird. Die Autoren betonen zwar die Unteilbarkeit und Universalität der Menschenrechte. Wenn es aber um die Überwindung heterosexueller Dualität zugunsten „sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität“ geht, haben andere Menschenrechte sich dem unterzuordnen, ja findet wohl die heterosexuelle Zielsetzung der Menschenrechte, die von „einer Gleichberechtigung von Mann und Frau“ ausgeht, ihr Ende. De jure und de facto geht es darum, mögliche Diskriminierungen oder was als solche empfunden wird „im öffentlichen wie im privaten Bereich zu verbieten und abzuschaffen“ (YP 2C 16).


2. Standardisierung des Denkens

Die in jedem der Prinzipien redundant erhobene Forderung nach diskriminierungsfreier Gleichbehandlung durch staatlich zu schaffende diskriminierungsfreie Räume öffentlicher und privater Natur zielt auf die Überwindung jeglicher Vorurteile von Überlegenheit oder Unterlegenheit (YP 2F 16). Vergleichs- und neidfreies sexuelles Leben in der Gesellschaft wird hier zu einem Großprojekt ausgerufen. Die herkömmlichen Maßnahmen direktiver oder korrigierender Art gegen mögliche Übergriffe können das nicht mehr gewährleisten. Vielmehr erwecken die Prinzipien eine Vorstellung von Umerziehung der Gesellschaft durch umfassende Bildungsprogramme. 


So soll man „Bildungs- und Aufklärungskampagnen durchführen“ (YP 1C 15), geeignete „Schritte einschließlich Bildungs- und Fortbildungsprogramme zur Bekämpfung von Vorurteilen oder diskriminierenden Haltungen oder Verhaltensweisen ergreifen“ (YP 2F 16), „Sensibilisierungskampagnen durchführen, die sich an die Allgemeinheit sowie an tatsächliche und potentielle Gewalttäter richten“ (YP 5E 16), aber auch „die Polizei und andere Bedienstete im Bereich der Strafverfolgung“ aufklären (YP 7C 20) und ebenso mit Richtern, Justizbediensteten, Staatsanwälten, Anwälten sowie Gefängnispersonal „die Prinzipien der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung… durchführen“ (YP 8C 21/YP 9F 22). Die Bildungsmaßnahmen richten sich nicht nur an Mitarbeiter und Angestellte öffentlicher und staatlicher Einrichtungen, sondern haben ebenso den schulischen Bildungsbereich im Blick, wenn die „Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sowie ihrer Eltern und Familienangehörigen einbezogen werden“ sollen (YP 16C/D 26-27).

Da in unserem Land der Bildungsauftrag des Staates und die Erziehungsrechte der Eltern aufeinander treffen, können die Yogyakarta-Bildungsinhalte für Kinder und Jugendliche zum Konfliktfeld zwischen Eltern und Behörden werden. Nicht nur bei uns, sondern auch von Delegierten und Beobachtern der UN werden diese Vorstellungen als bedenklicher Eingriff in die private Sphäre der Familie, die ein Rechtsgut ist, zurückgewiesen.

3. Kinderrecht versus Elternrecht


Die YP fordern von den Staaten, dass „kein rechtlicher Stand, wie beispielsweise die Ehe oder die Elternschaft,… als Grund angegeben werden (darf), um die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines Menschen zu verhindern“ (YP 3 16-17). Soziale Initiativen und Förderprogramme sollen geschaffen werden, die die Gefahr der Ausgrenzung oder häuslichen Gewalt „insbesondere für Kinder und Jugendliche“, die beispielsweise homosexuell, bisexuell oder transgender leben möchten, bekämpfen, sobald diese eine „Zurückweisung durch die Familie oder eine kulturelle Gemeinschaft“ erfahren würden (YP 15D 26). Man geht davon aus, dass nicht nur Jugendliche, sondern bereits Kinder in der Lage seien, ihre „geschlechtliche Identität“ – gemäß der Definition in den Prinzipien als unabhängig vom Geburtsgeschlecht gedacht – in autonomer Weise zu erkennen und zu benennen. Wenn sie aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Neigungen unter familiären Druck geraten, sollte der Staat einschreiten, um die Kinder und Jugendlichen vor den eigenen Eltern zu schützen. 


Dieses Denken ist wohl in der Annahme begründet, der Konflikt eines Menschen über das Erleben seiner Geschlechtlichkeit „normalisiere“ sich von selbst, wenn der empfundene Zwiespalt zwischen sexuellem Begehren, „geschlechtlicher Identität“ und anatomischer Gegebenheit von außen als normal bestätigt würde. Sexuelle Regungen und Begehrensweisen sind jedoch bis in die Adoleszenz hinein fluide und werden sich wandeln. Der Prozess der Selbstfindung ist meist eine Konfliktkonstellation für den jungen Menschen, die er in seiner Peergroup und/oder mit seinen Eltern austrägt und, wenn es gut geht, daran erstarkt. 


Im adoleszenten Prozess wirken sich auch kulturelle oder religiöse Vorstellungen im Ringen um einen adäquaten Lebensstil oder eine authentische Identität aus. Diese Spannungen gehören – auch im Raum der Familie – zum notwendigen Reifungsprozess. Die Forderung nach angemessenem Wohnraum zur (vermeintlich) freien Entfaltung innerhalb oder außerhalb der Familie oder kulturellen Gemeinschaft (YP 15D 26) gründet auf der Hoffnung, dass eine konfliktbefreite Außenwelt auch die inneren Konflikte der Heranwachsenden lösen könne. Soziale Initiativen zur Begleitung und Beratung der Eltern und ihrer heranwachsenden Kinder wären in kritischen Zeiten sinnvoller als die voreilige konfliktreduzierende Trennung Minderjähriger von ihren Eltern. Eine längerfristige und ergebnisoffene Beratung und Begleitung von Eltern und ihren Kindern scheint nicht im Horizont der Verfasser des YP 15D 26 zu sein.

Der rechtlich geforderte Standard der Prinzipien setzt die Schwelle eines staatlichen Eingriffsrechts in Familie und Elternschaft sehr niedrig an. Damit geraten Familie und Elternschaft in einen besorgniserregenden Widerspruch zum „Wohl des Kindes“ im Sinne der Kinderschutzkonvention, das „vorrangig zu berücksichtigen ist“, wozu auch die „Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern“ gehören, wie im Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu lesen ist. Die geltende Kinderschutz-Konvention versteht unter dem Schutz kindlicher Identität vor allem die staatlich zu gewährenden Garantien, von Geburt an einen Namen zu tragen, in ein Geburtsregister aufgenommen zu werden, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, „und so weit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.“ Damit werden staatliche Rahmenbedingen formuliert, die den subsidiären Charakter der Elternschaft berücksichtigen. Demgegenüber fordern die YP, dass die sozialpsychologische Befindlichkeit einer Person im Prozess ihrer Selbstfindung unter staatlichen Schutz gestellt wird, wobei sie die Kompetenzen der Eltern (aus kulturellen oder religiösen Vorbehalten) in Zweifel ziehen. Dem Staat wird die Aufgabe eines rechtlich installierten und therapeutischen Mentors mit weitreichenden Kompetenzen zugewiesen, der die Rechte der Bürger, die mit ihrer sexuellen Orientierung in einer heterosexuell geprägten Kultur auf Unverständnis oder Widerstand stoßen, zu regeln hat.

4. Umfassendes Recht auf 
Gründung einer Familie

Die Forderung nach einem umfassenden Recht auf Gründung einer Familie (YP 24 33/34) erstreckt sich auf drei Hauptbereiche: 


  • Es geht um ein „Recht auf Gründung einer Familie ohne Diskriminierung“ auch in Hinblick auf „Adoption“, „medizinisch unterstützte Fortpflanzung“ und familiäre „Formen, die nicht auf direkte Abstammung oder eine Ehe zurückgehen“ (YP 24 A/B 33).
  • Das Wohl des Kindes habe bei „sämtlichen Handlungen und Entscheidungen … von Seiten öffentlicher oder privater Einrichtungen“ im Vordergrund zu stehen, sofern es „die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität des Kindes“ betrifft, damit das Kind „sich eine persönliche Meinung bilden“ und von seinem „Recht Gebrauch machen“ könne, „diese Meinung frei zu äußern“ (YP 24 C/D).
  • Zudem sollen im Namen der Gleichheit in den Staaten, die gleichgeschlechtliche (same-sex) Ehen und Partnerschaften anerkennen, „alle Ansprüche, Vorrechte, Pflichten und Vorteile, die für verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Partner und Partnerinnen unterschiedlichen Geschlechts (sex) gelten, in gleichem Maße auch für verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende… gleichen Geschlechts (sex) gelten“ und diese sollen auf unverheiratete gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet werden (YP 24 E/F 33/34).


Diese Forderungen scheinen sich vordergründig am herkömmlichen Konzept der Kernfamilie zu orientieren. Es liegt ihnen jedoch ein stark gewandeltes Ehe- und Familienverständnis zugrunde. Um das Ausmaß der Umdeutung zu erkennen, müssen wir verstehen, an welche grundlegenden Fragen sie rühren.

a) EU-Recht und Ehe

Die Einhaltung der 1950 in Rom beschlossenen „Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten“ ist Voraussetzung für die Aufnahme eines Staates in die EU. Ihre Einhaltung wird vom „Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ (EGMR) überwacht. Zum schützenswerten Bestandteil der europäischen Menschenrechte (EMR) gehören nach Artikel 12 Ehe und Familie von Männern und Frauen: „Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen.“ Analog zu Artikel 16 AEMR wurde dieses Grundrecht in Artikel 12 der Europäischen Konvention rechtlich gefasst. 50 Jahre später verabschiedete die EU die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“. Auch hier wurde das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, in Artikel 9 garantiert – jedoch mit einer kleinen, aber wesentlichen Änderung: „Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.“ Die Institutionen Ehe und Familie werden in diesem Wortlaut von der Mann-Frau-Beziehung entkoppelt.

b) Vater, Mutter, Kind und gleichgeschlechtliche Familie

Die politische Sprachregelung sieht Familie heute da, „wo Kinder erzogen werden“. Damit umgeht sie die grundlegenden Unterschiede zwischen heterosexuellen und homosexuellen Partnerschaften. Analog dazu stellen die YP Familie allgemein als Ort der Verantwortung für Kinder in den Vordergrund und die Bedeutung der ehelichen Partnerschaft hintan. Die Betonung der Sozialgestalt familiären Lebens ist der Versuch, vorgebliche Über- oder Unterlegenheit von Familienformen (nach YP 2F 16) zu vermeiden, indem sie nicht nur vom heterosexuellen Ehemodell entkoppelt, sondern Rechte dieses Ehemodells auf alle anderen Lebenspartnerschaften übertragen werden sollen.


In der heterosexuellen Ehe „vereinen sich ein Mann und eine Frau und zeugen gemeinsame Kinder. Indem Gesellschaft und Staat diese Ehe als Institution etablieren, schaffen sie nur einen rechtlichen Rahmen, um jene naturgemäße Grundlage zu schützen“, schreibt der Philosoph und Theologe Bertrand Vergely. Mit der Einführung der „Homo-Ehe“, die dieser Grundlage entbehrt, ist die Weitergabe des Lebens nicht mehr wesentlicher Sinnhorizont der Ehe. „Statt der Zeugung von Kindern soll vielmehr das ‚Gefühl‘ zu ihrer Grundlage werden.“ Gefühle haben in jeder Ehe eine zentrale Bedeutung. Nur dienen sie in der natürlichen Familie dazu, wie Vergely betont, die leiblich vorgezeichnete Befähigung zur Zeugung zu verstärken. Durch die Kinder, die in ihr gezeugt und erzogen werden, bildet die Familie wesentlich den auch durch die Biologie des Menschen stabilisierten sozialen Nukleus für eine neue Generation.

c) Unterstellte Homophobie

Wer sich darauf beruft, dass die potentielle Weitergabe des Lebens Alleinstellungsmerkmal der Ehe ist, dem wird schnell Heterosexismus und Homophobie unterstellt. Das bekam der irische Journalist und Politiker Richard Waghorne zu spüren, der selbst homosexuell lebt, sich aber in der Irish Daily Mail entschieden gegen die homosexuelle „Ehe“ aussprach: „Die Ehe ist nicht dafür da, Menschen, die sich verlieben und ihrer Beziehung Dauer verleihen wollen, einen gesellschaftlichen Bonus zu vermitteln. Das heißt natürlich nicht, dass Liebe und Romantik unwichtig für eine Ehe wären – sie sind nur nicht der Grund für ihren besonderen Status. (…) Die Ehe ist ein lebenswichtiger Rahmen, innerhalb dessen Kinder von einem Mann und einer Frau großgezogen werden können. Natürlich kommen nicht in allen Ehen Kinder zur Welt. Und es gibt auch schon gleichgeschlechtliche Paare, die Kinder aufziehen. Aber die Wirklichkeit sieht doch so aus, dass Ehen generell auf Kinder ausgerichtet sind und gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht.“ Damit zog sich Waghorne den Zorn der LGBTI-Öffentlichkeit zu und musste ein Jahr später konstatieren, dass der Vorwurf der Homophobie jegliche sachliche Auseinandersetzung vereitelt, sofern sich Teile der Homosexuellenbewegung in ihren Ansprüchen beschnitten sehen.


d) Adoption – das Recht der Kinder auf Eltern wird zum Recht auf Kinder

Insbesondere die Adoptionsmöglichkeit und medizinisch unterstützte Fortpflanzung haben zu einer Umdeutung von Elternschaft im Kontext homosexueller Partnerschaften beigetragen – und damit ein gewandeltes Verständnis von Kindschaft bewirkt, denn „die Bedeutung eines Kindes (liegt) nicht mehr vorrangig darin…, Frucht der Verbindung eines Paares zu sein.“ Gleichgeschlechtlicher Sex ist nicht zeugungsfähig. Der Versuch, diesen strukturellen Mangel zu kompensieren, bringt einen nie dagewesenen „Rechtsanspruch“ mit sich: das Recht auf ein Kind. Das aber stellt die Kinderschutzkonvention auf den Kopf, zu der das Primat des Rechts auf Eltern, wie auch das Recht des Kindes auf Wissen um seine Herkunft gehören. „Immer öfter kommt es zur ‚Nachfrage nach Kindern“, gibt Vergely zu bedenken und stellt die Frage, ob das „Gefühl“ die rechtlich zu gewährende Grundlage für die Institution der Ehe darstellen und der Wunsch nach einem Kind zu einem weiteren einklagbaren Rechtsgut werden soll. Die fortschreitende Entkoppelung von Partnerschaft und Elternschaft wird weiter um sich greifen, wenn der Anspruch auf ein Kind im Namen der „Gleichheit“ zur verbindlichen Norm erhoben werden soll, wie die Prinzipien es im Namen der Menschenrechte fordern. Verlierer dieser Entscheidung sind die Kinder. Kinder würden auf juristischem Weg zu einem sozial einklagbaren Rechtsgut, zu einer Sache oder auch „Handelsware“ verkürzt, was ihre Menschenwürde zur Disposition stellt. Die ist gerade darin begründet, dass ihre Existenz keinem anderem, noch so hehren Zweck dient, als ihrem Sein selbst. Es sei an Kants Hinweis erinnert, dass alles, was durch einen anderen Wert aufgewogen und ersetzt werden kann, zum Mittel für einen Zweck degradiert wird und nur einen äußeren Wert hat – und das meint seinen verhandelbaren Preis. „Im Reich der Zwecke hat alles entweder einen Preis, oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch ein anderes Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde. Was sich auf die allgemeinen menschlichen Neigungen und Bedürfnisse bezieht, hat einen Marktpreis. (…) Das aber, was die Bedingung ausmacht, unter der allein etwas Zweck an sich selbst sein kann, hat nicht bloß einen relativen Werth, d. i. einen Preis, sondern einen inneren Werth, d. i. Würde.“


Homosexuell lebende Menschen beziehen sich in ihrer Forderung nach einem Adoptionsrecht auf die Rechte heterosexueller Paare. Doch gibt es den grundlegenden Unterschied: Wenn ein heterosexuell lebendes Paar adoptiert, gleicht es ein individuelles Unfruchtbarkeitsproblem aus. Wenn hingegen ein homosexuell lebendes Paar adoptiert, versucht es, eine grundsätzliche Unmöglichkeit zu umgehen.

e) Inzest – Sinn und Funktion kultureller Tabus

Wer diese gesellschaftliche Entwicklung bejaht, „muss sich darüber im Klaren sein“, fährt Vergely in seiner Begründung fort, „dass dann auch kein formeller Widerspruch etwa gegen eine Aufhebung des Inzestverbotes möglich wäre. (…) Wo das Gefühl als Grundlage eines Rechtes jenseits der natürlichen Realität gesetzt wird, wird bald niemand mehr wissen, wer er im Hinblick auf den anderen ist. Schwerwiegende Identitätskrisen werden die leicht vorhersehbare Folge sein. (…) Wenn der Vater auch Liebhaber der Tochter, die Mutter auch Geliebte des Sohnes sein kann, wird der gängige Begriff der Familie absurd und die erzieherische Autorität der Eltern eliminiert.“

Interessanterweise bestätigt gerade Judith Butler die Schlussfolgerungen Vergelys in ihren kritischen Reflexionen über das Inzest-Tabu, das sie als Ursprung sozialer Regulierung sieht, welches sowohl Hetero- wie Homosexualität hervorgebracht habe. Mit der Abschaffung des Tabus würden Heterosexualität als akzeptierte und Homosexualität als sanktionierte sexuelle Orientierung und Praxis zu inhaltslosen Leerstellen für völlig neue „geschlechtliche Identitäten“: „Das Inzesttabu unterdrückt also keine primären Anlagen, sondern bringt überhaupt erst die Unterscheidung zwischen ‚primären‘ und ‚sekundären‘ Anlagen hervor, um die Unterscheidung zwischen einer legitimen Heterosexualität und einer illegitimen Homosexualität zu formulieren und zu reproduzieren.“ Das Inzest-Tabu generiert, so Butler, sexuelle Kontrolle zur politischen Macht, es „zwingt den biologischen Gegebenheiten des Geschlechts (sex) und der Fortpflanzung das gesellschaftliche Ziel der Exogamie und der Verbindung auf. Das Inzesttabu spaltet das Universum der sexuellen Wahl in die Kategorien der erlaubten und der verbotenen Sexualpartner.“ Solange es bestehe, generiere es heterosexuelle Herrschaftsstrukturen. Seine Abschaffung führe letztlich zum Zusammenbruch der heterosexuellen Herrschaft.

Die zentrale Bedeutung des Inzestverbots für den privaten und den öffentlichen Frieden zwischen den Geschlechtern und den Generationen kann hier nur angedeutet werden. Heterosexualität ausschließlich zum patriarchalischen Machtinstrument zu verkürzen, ist eine ideologisch sehr verengte Lesart. Durch die Geschichte hinweg haben Mann und Frau gemeinsam ihre sexuellen Beziehungen und die sich daraus ableitenden gesellschaftlichen Entfaltungsräume gestaltet, wie die materialreichen Untersuchungen des Ethnologen Hans Peter Dürr darlegen. Die heterosexuelle Unterscheidung in Väter - Mütter hier, Söhne - Töchter dort, ermöglichte die soziale Ausbildung des Generationengefüges und damit ein wachsendes Bewusstsein für die besondere Bedeutung der Kindheit, das die Älteren gegenüber den Jüngeren in die Pflicht der Fürsorge ruft, wie Untersuchungen von Lloyd de Mause veranschaulichen: „Die Geschichte der Kindheit ist ein Alptraum aus dem wir gerade erst erwachen. Je weiter wir in der Geschichte der Kindheit zurückgehen, desto unzureichender wird die Pflege der Kinder, die Fürsorge für sie, und desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder getötet, ausgesetzt, geschlagen, gequält und sexuell missbraucht wurden.“ Gerade in Kulturen mit inzestuösen Strukturen und extremen Machtgefällen scheint das Kulturgut „Kindheit“ untergegangen zu sein. Aber der Sinn des Inzest-Tabus wird uns erneut beschäftigen, da sich zunehmend Stimmen gegen seine Rechtmäßigkeit erheben.

Der neue Familienbegriff, auf den die YP sich beziehen und der politisch meist als Fortschritt in Fragen der Gleichheit gepriesen wird, verschleiert die Brisanz dieser Zusammenhänge. Die Überlegungen zum Inzest-Tabu führen zwar über den Inhalt der YP hinaus, sind ihnen aber nicht fremd.


VI. Gesetzgebung negiert Wirklichkeiten 


Die Forderung in YP 24/A-F 33/34 nach der Gleichbehandlung heterosexuell und homosexuell lebender Familien wirft die Frage auf, wodurch der rechtliche Anspruch auf Gleichheit über das Gesetz hinaus gedeckt ist? „Ist es möglich, im Namen der Gleichheit und der Antidiskriminierung eine Gleichheit aller Paare zu schaffen?“, fragt Vergely. Er argumentiert dagegen: „Ein Paar aus Mann und Frau ist nicht das Gleiche wie ein Paar aus zwei Männern oder zwei Frauen. (…) Hier Gleichheit herstellen zu wollen, bedeutet schlicht, die Wirklichkeit zu negieren und eine große Konfusion zwischen dem Wesen des Menschen und seiner (jeweiligen) Lebenspraxis zu schaffen. Heterosexualität ist, vor aller Lebenspraxis, dem Wesen des Menschen gemäß. Homosexualität wird zwar praktiziert, aber deshalb entspricht sie noch lange nicht dem Wesen des Menschen. Der Grund ist klar: Um homosexuell zu sein, muss man zunächst Mann oder Frau, also Teil der heterosexuell ausgeprägten Natur des Menschen sein. Wenn dieser Unterschied nun im Namen der Gleichheit eingeebnet wird, läuft dies auf ein Diktat der Lebenspraxis über das Wesen des Menschen hinaus.“

Die Gleichstellung der Lebensweisen soll mithilfe wirklichkeitsfremder Gesetzes­initiativen, die eine Minderheit öffentlichkeitswirksam fordert, durchgesetzt werden – der Realität der Unterschiede und dem fehlenden gesellschaftlichen Konsens zum Trotz. So hatte das Bundesverfassungsgericht sich im Urteil vom 18.07.2001 auf ein Abstandsgebot zwischen Ehe und homo­sexueller Verpartnerung berufen, aber seine Rechtmäßigkeit mit jedem weiteren Urteil sukzessive eliminiert. Auch wenn die YP offiziell nicht verbindlich sind, beginnt ihre Wirkung Regierungen und Gerichte moralisch in die Pflicht zu nehmen.

So muss sich der Gesetzgeber fragen lassen, inwieweit er mit der unkritischen Förderung der Yogyakarta Prinzipien einen politischen Status Confessionis bewirkt und im internationalen politischen Diskurs die Dekonstruktion der Menschenrechte einleitet.

Anmerkungen

1 Die Yogyakarta-Prinzipien – Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Schriftenreihe der Hirschfeld-Eddy-Stiftung, Bd. 1, Berlin 2008, S. 7, Vorwort.

2 NGO = Non-Governmental Organization

3 Yogyakarta Principles - Principles on the application of international human rights law in relation to sexual orientation and gender identity, März 2007.

4 YP, S. 7, Vorwort.

5 Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 16, 170. Sitzung, Berlin, Freitag 20.06.2008, S.18094c.

6 Yogyakarta Plus – Menschenrechte für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle in der internationalen Praxis, Schriftenreihe der Hirschfeld-Eddy-Stiftung, Bd. 2, Berlin 2011.

7 YPlus, S. 54, 57.

8 YP, S. 11, Einführung.

9 YP, S. 12, Einführung.

10 YP, S. 11, Anmerkung 1.

11 YP, S. 11, Anmerkung 2.

12 BT-Drucksache 17. Wahlperiode/2840,

28.06.2010, S. 34.

13 BT-Drucksache 17. Wahlperiode/2840, 28.06.2010, S. 112.

14 YPlus, S. 36.

15 Bundesminister Dirk Niebel stellt im Grußwort zu YPlus seine Leitlinien der Entwicklungszusammenarbeit unter die Prämissen der Prinzipien, indem man die „Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten… und einen Bewusstseinswandel in der Gesellschaft“ anstoßen will und diesen als „klaren Auftrag für die Entwicklungspolitik“ (in Deutschland und im globalen Süden) versteht. YPlus, S. 11.

16 YPlus, S. 55.

17 YPlus, S. 55-56.

18 Yplus, S. 50-51.

19 OSZE – Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entstand 1975 in Helsinki als Plattform der europäischen Staaten, ergänzt um die USA, Kanada und die Türkei, um die Spannungen des Kalten Kriegs am Verhandlungstisch zu lösen und heute einigende Bestrebungen in Europa zu fördern.

20 Smith, Chris, Why Oppose Supplementary Item #26; Stefano Gennarini: c-fam.org/en/issues/human-rights-system/3858-countries-reject-declaration-of-homosexual-rights-at-osce (Zugriff am 19.07.13)

21 Charta der Vereinten Nationen, BGBl. II 430, 09.06.1973, S. 3.

22 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A, 10.12.1948, Präambel.

23 Nooke, Günter, Universalität der Menschenrechte – Zur Rettung einer Idee, in: ders./ Georg Lohmann/ Gerhard Wahlers: Gelten Menschenrechte universal?, Freiburg 2008, S.26.

24 Ebd., S. 33.

25 Di Fabio, Udo, Menschenrechte in unterschiedlichen Kulturräumen, in: Nook, G., siehe Hinweis 20: S. 89, 91.

26 Schirrmacher, Thomas, Menschenrechte – Anspruch und Wirklichkeit, Holzgerlingen 2012, S. 20.

27 Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948.

28 Arendt, Hannah, Es gibt nur ein einziges Menschenrecht, Die Wandlung 4, Heidelberg 1949. Enders, Christoph, Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung, zur Dogmatik des Artikels 1GG, Tübingen 1977.

29 Habermas, Jürgen, Das utopische Gefälle – Das Konzept der Menschenwürde und die realistische Utopie der Menschenrechte, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 08/2010, S. 44.

30 Jüngel, Eberhard, Zur Verankerung der Menschenrechte im christlichen Glauben, in: G. Nooke/ G. Lohmann u. G. Walters (Hrsg.), a.a.O., S.173.

31 AEMR, a. a. O., S. 38.

32 Spaemann, Robert, Über den Begriff der Menschenwürde, in: Grenzen, Zur ethischen Dimension des Handelns, Stuttgart 2001, S.109.

33 Ebd., S. 110.

34 Jüngel, E., a.a.O., S. 170.

35 www.hirschfeld-eddy-stiftung.de/stiftungsarbeit/ (Zugriff am 16.07.13)

36 Yplus, S. 12.

37 YP, S. 7, Vorwort.

38 Yplus, S. 20.

39 YP, S. 9, Geleitwort.

40 Baer, Susanne, Menschenwürde zwischen Recht, Prinzip und Referenz, Dtsch. Zeitschr. f. Philosophie, Berlin Jg. 53 (4/2005), S. 581.

41 Ebd., S. 581.

42 Bönt, Ralf, Der Feminismus hat sich geirrt, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.07.2013, abrufbar unter www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/ende-des-patriarchats-der-feminismus-hat-sich-verirrt-12289395.html

43 Yplus, S. 12.

44 Butler, Judith, Das Unbehagen der Geschlechter, Frankfurt 1991, S. 63 und insbesondere S. 93-104.

45 Ebd., siehe Kapitel 1, Die Subjekte von Geschlecht/Geschlechtsidentität/Begehren, bes. S. 22-62.

46 Ebd., Das Verbot die Psychoanalyse und die Produktion der heterosexuellen Matrix, S. 63ff.

47 Ebd., Zur dekonstruktiven Triade dieses Genderdenkens sei besonders auf die Seiten 22- 49 verwiesen.

48 Ebd., Die Zwangsordnung von Geschlecht/Geschlechtsidentität/Begehren, S. 22-23. Siehe auch: Queer Theory und Queer Politics, Woltersdorf, Volker & Lore, Alias in UTOPIEkreativ; partyzionist.blogsport.eu/2010/07/05/wortklaubereien2-heterosexuelle-matrix/ (Zugriff am 23.07.2013).

49 YP, S. 7, Vorwort.

50 YP, S. 11; siehe auch Vorwort, S. 7.

51 Spaemann, Robert, Menschenwürde und menschliche Natur, in: Schritte über uns hinaus, Ges. Reden und Aufsätze II, Stuttgart 2011, S. 94.

52 Ebd., S. 94.

53 Spaemann, Robert, Die Aktualität des Naturrechts, in: Philosophische Essays, Stuttgart 1994, S. 68.

54 Ebd., S. 66.

55 Ebd., S. 73.

56 Spaemann, Robert, Über den Begriff einer Natur des Menschen, in: Schritte über uns hinaus, Bd. I, Stuttgart 2010, S. 242.

57 Spaemann, Robert, Über den Begriff einer Natur des Menschen, in: Schritte über uns hinaus, Bd. II, Stuttgart 2010, S. 101.

58 Ebd., S. 97.

59 Spaemann, Robert, Vorwort zu Gabriele Kuby: Die globale sexuelle Revolution – Zerstörung der Freiheit im Namen der Freiheit, Kißlegg 2012, S. 15.

60 Ebd., S. 97.

61 Butler, Judith Butler, a. a. O., Die Reformulierung der Macht, S. 113-121.

62 Zitationsweise YP 1A 15: YP = Yogyakarta Prinzipien / 1 = Prinzipiennummer / A(BCD) = Absatz / 15 = Seite

63 Tozzi, Piero A., J.D, Six Problems with the „Yogyakarta Principles“, Briefing Paper No. 1, 02.04.2007, Social Science Research Network, abrufbar unter papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm

64 „Geschlechterzuschreibungen werden immer schwieriger“ schlussfolgert Emmanuel Derman in einem Artikel mit dem Titel: „Unbeschreiblich weiblich und männlich“. Darin spielt er alle denkbaren Möglichkeiten einer Identitätszuschreibung anhand der anatomischen, kulturell-gesellschaftlichen und konkreten sexuellen Orientierung in einem grafischen Modell durch, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 41, 18.02.2013, S. 30. 67 Menschenrechte, Art. 12, a.a.O., S. 225.

65 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Art. 3 Abs. 1 und 2; Art. 5, in: Menschenrechte a.a.O.: S. 158.

66 Ebd., Art. 7 Abs. 1; Art. 8 Art. 1, S. 158.

67 Menschenrechte, Art. 12, a.a.O., S. 225.

68 A.a.O., S. 40.

69 Charta der Grundrechte der europäischen Union, Art. 9, abrufbar unter www.europarl.de/view/de/Europa/EU_Vorstellung/Grundrechtecharta.html

70 Zur ausführlicheren Information verweise ich auf Gabriele Kuby, a. a. O., S. 133-148, siehe Hinweis 21.

71 Vergely, Bertrand, Die Diktatur der Konfusion, These 3, S. 1, abrufbar unter www.die-entdeckung-des-eigenen.de/2013/04/22/die-diktatur-der-konfusion/ (Zugriff am 24.04.13)

72 Ebd., S. 2, These 4.

73 Waghorne, Richard, Against Gay Marriage, Irish Daily Mail, 05.04.2011, abrufbar unter richardtwaghorne.wordpress.com/2011/04/05/gay-marriage/

74 Waghorne, Richard, “Closely allied is the frequency with which opponents of gay marriage find their arguments pathologised rather than engaged. This is true despite the existence of gay opponents of gay marriage, such as this writer.” Abrufbar unter www.richardtwaghorne.wordpress.com/2012/04/20/irish-liberalism-the-gay-marriage-debate/ 23.05.2013.

75 Vergely, B., a.a.O., S. 2, These 4.

76 a. a. O., S. 2, 3 und These 4.

77 Kant, Immanuel, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Werke III, Köln 1995, S. 233.

78 Vergely, B., S. 3, These 7.

79 Ebd., S. 2, These 4.

80 Butler, J., a. a. O., S. 114.

81 Rubin, Gayle, in: Butler, J., a. a. O., S. 114-115.

82 Dürr, Hans Peter, Der Mythos vom Zivilisationsprozess, Bd. I Nacktheit und Scham; Bd. II Intimität.

83 de Mause, Lloyd, (Hrsg.), Hört ihr die Kinder weinen? Frankfurt 1977, S. 12.

84 [Grüne Jugend (Brandenburg und Niedersachsen): Liebe legalisieren! Gegen Strafandrohung bei Inzest, abrufbar unter www.gruene-jugend.de/node/15260 (Zugriff am 16.10.2013)

85 Vergely, Bertrand, S. 3, These 6.

86 BVerfG, 1 BvQ 23/01 vom 18.7.2001, Absatz-Nr. (1 - 31), abrufbar unter www.bverfg.de/entscheidungen/qs20010718_1bvq002301.html

Von

Kostenfreies Abonnement

Die Texte dieser Website sind fast alle in unserer Zeitschrift: „Bulletin. Nachrichten aus dem Deutschen Institut für Jugend und Gesellschaft“ erschienen. Das Magazin schicken wir Ihnen gerne im kostenfreien Abonnement zu. Das Bulletin erscheint in der Regel ein- bis zweimal im Jahr.

Hier können Sie das Bulletin abonnieren »

Spenden

Unsere Dienste finanzieren sich fast ausschließlich durch Spenden. Mit Ihrem Beitrag helfen Sie uns, unseren Auftrag in Kirche und Gesellschaft auch weiterhin wahrzunehmen. Herzlichen Dank, dass Sie mit uns teilen!

Mit PayPal spenden »
Zur Bankverbindung »