Stellungnahme zum
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Reichelsheim, 15. Mai 2020

Am 7. Mai 2020 hat der Deutsche Bundestag in dritter Anhörung das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen beschlossen. Damit sind therapeutische Behandlungen für Minderjährige sowie für Menschen mit eingeschränkter Willensfreiheit zum Ziel der Veränderung oder Unterdrückung ihrer homosexuellen Orientierung oder ihrem Geschlechtsempfinden, das nicht mit ihrem biologischen Geschlecht übereinstimmt, grundsätzlich und bei Strafe verboten. Auch das Werben für und die Vermittlung zu solchen Behandlungen wird strafbar. Ausgenommen von der Strafe sind Eltern und Erziehungsberechtigte.

Über 25 Jahre hat das DIJG über das komplexe Feld der individuellen und kulturellen sexualpsychologischen Entwicklung recherchiert und publiziert und zu medizinischen, therapeutischen und kulturpolitischen Fragen in diesem Bereich fundiert und umsichtig Stellung bezogen. Dieser Arbeitsschwerpunkt hat durch den personellen Wechsel in der Leitung vor drei Jahren ein Ende gefunden. Das DIJG setzt sich weiterhin für die verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmung und Freiheit eines jeden ein. Dazu gehört auch die Freiheit, eine seelsorgerische oder therapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen, mit dem legitimen selbst formulierten Ziel, Konflikte in der eigenen sexuellen Orientierung zu bearbeiten. Das DIJG ist und war allerdings keine therapeutische Einrichtung und hat Therapien weder angeboten noch durchgeführt.

Das DIJG distanziert sich auch weiterhin ausdrücklich von jeder Diskriminierung nicht-heterosexuell orientierter Menschen. Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass jede Person eine Identität annehmen und einen Lebensstil wählen kann, der ihrer sexuellen Selbstbestimmung entspricht. In unserer sich als frei und tolerant verstehenden Gesellschaft umfasst das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein weites Spektrum von Lebensentwürfen, bis hin zu dem Recht, die eigene Geschlechtsidentität unabhängig vom biologischen Geschlecht zu definieren und sowohl das soziale als auch das körperliche Erscheinungsbild unter Umständen durch medizinische und therapeutische Intervention dem empfundenen Geschlecht anzugleichen. Zu diesem umfassenden Recht auf sexuelle Selbstbestimmung steht es im Widerspruch, wenn der Wunsch Einzelner nach einem heterosexuellen Lebensentwurf diskreditiert und durch ein Gesetz, das eine therapeutische Unterstützung dieses Wunsches generell unter Verbot stellt, kriminalisiert wird.

Das DIJG begrüßt es, dass ergebnisoffene „seelsorgerische und psychotherapeutische Gespräche über die Lebenssituation des Betreffenden“, vom Gesetz nicht eingeschränkt werden. Es ist wesentlich, dass in unserem Land Menschen mit konflikthaft erlebter sexueller Anziehung nicht ausschließlich „affirmativ“, also zur Annahme einer homosexuellen oder transsexuellen Identität begleitet werden dürfen, sondern dass auch weiterhin die Wünsche, Ziele und Werte eines jedes Klienten bzw. einer jeder Klientin respektiert werden und von Seiten der therapeutischen Begleitung ergebnisoffen bleiben können.

Bezüglich der Auswirkungen des Gesetzes auf die Arbeit von Seelsorgern, christlichen Beratungsstellen sowie auf Gemeinde- und Jugendarbeit sowie auf die Freiheit der Verkündigung schließt sich das DIJG den Bedenken der Deutschen Evangelischen Allianz an. (Siehe Stellungnahme der DEA vom 8. 5. 2020)

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