„Sexuelle Identität“ ins Grundgesetz?

Anfragen an eine Gesetzesinitiative

Christl R. Vonholdt

Die Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke) haben kürzlich einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes (GG) gestellt: Artikel 3, Absatz 3 soll um das Merkmal „sexuelle Identität“ wie folgt ergänzt werden:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Vorgeschlagene Ergänzung kursiv.)
Laut Anträgen soll die „sexuelle Identität“ folgende Kategorien umfassen: „Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Transsexuelle und intersexuelle Menschen“.1  Diese Aufzählung ist willkürlich und verwirrend, u.a. weil dabei sexuelle und geschlechtliche Identität in eins gesetzt werden, obwohl sie etwas Verschiedenes sind. „Lesben, Schwule, Bisexuelle“ sind gewählte sexuelle Identitäten. Bei „Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen“ dagegen handelt es sich um die Geschlechtszugehörigkeit: Transgender sind Menschen, die bewusst zwischen den Geschlechtern leben möchten. Biologisch sind sie zwar Mann oder Frau, lehnen die Kategorien „Mann und Frau“ für sich aber ab. Transsexuelle Menschen sind Mann oder Frau, wünschen sich aber, dem anderen Geschlecht anzugehören. Intersexualität wiederum ist eine biologische Erkrankung der Fortpflanzungsorgane. Diese Erläuterungen werden im Gesetz aber nicht erscheinen, dort wird nur stehen: „sexuelle Identität“.

1. Was ist „sexuelle Identität“?

Die „sexuelle Identität“ ist nicht angeboren. Sie ist weder ein einheitliches noch ein objektives Merkmal. Die Sexualwissenschaften gehen davon aus, dass ein Mensch sich eine sexuelle Identität zuschreibt aufgrund seines persönlichen sexuellen Begehrens („sexuelle Orientierung“) und seines sexuellen Verhaltens. Allerdings ist der Zusammenhang nicht zwingend: Es gibt Menschen mit homosexuellem Begehren und/oder Verhalten, die dennoch eine heterosexuelle Identität in Anspruch nehmen. Zudem sind sexuelles Begehren, sexuelles Verhalten und sexuelle Identität im Lauf eines Lebens mehrfach wandelbar. Renommierte Sexualwissenschaftler sind aufgrund ihrer Forschung der Auffassung, dass die „sexuelle Identität“ weder klar definierbar noch objektiv messbar ist.2 Je nachdem, welche Rechte jemand in Anspruch nehmen will, kann er sich zur Minderheit mit dem Merkmal „sexuelle Identität“ zählen. Die Soziologin Pepper Schwartz schreibt: „Da die sexuelle Identität rein subjektiv ist, kann sie letztendlich niemals jemand anderem als der betreffenden Person bekannt sein…“3

2. Staatliche Schutzfunktion für persönliches Begehren und sexuelles Verhalten?

Das im GG ausdrücklich erwähnte Merkmal „Geschlecht“ ist objektiv und schützt jedes menschliche Individuum.4 Es gibt keinen Grund, verschiedenes subjektives Begehren und persönliche sexuelle Verhaltensweisen grundgesetzlich unter Schutz zu stellen. Von Ausnahmen abgesehen, hat der moderne Staat im Schlafzimmer Erwachsener nichts zu suchen. Die Ehe als sexuelle Gemeinschaft wird nicht etwa vom GG besonders geschützt, weil sich der Staat hier um persönliche sexuelle Verhaltensweisen kümmern würde, sondern weil die Ehe der Ort ist, in dem Kinder geboren werden und am besten aufwachsen können. Wie keine andere Gemeinschaft trägt die Ehe zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft bei.

3. Ist Pädophilie eine „sexuelle Identität“?

Der FDP-Rechtspolitiker Sebastian Kluckert weist darauf hin, dass zur Kategorie „sexuelle Identität“ auch „Sodomisten oder Pädophile“ gehören können.5 Einige führende Sexualwissenschaftler sowie pädophile Gruppen sehen die pädophile Präferenz als eine „sexuelle Identität“. Zu den prominenten Unterstützern der Grundgesetzänderung gehört der Soziologieprofessor Rüdiger Lautmann, der sich seit langem für eine Akzeptanz pädophiler Lebensformen einsetzt.6 Wie will unsere Gesellschaft Kinder noch vor angeblich „einvernehmlichen“ sexuellen Akten mit Erwachsenen schützen, wenn der Schutz der „sexuellen Identität“ im GG verankert ist? Das GG steht doch vor einfachem Gesetz! „Sexuelle Identität“ im GG kann dann dazu führen, dass Täterschutz vor Opferschutz geht!

4. Ein Ehe- und Familienrecht für Bisexuelle?

Wenn im GG steht, dass niemand aufgrund seiner „sexuellen Identität“ benachteiligt werden darf, muss das Ehe- und Familienrecht geändert werden, um Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Transgendern und Transsexuellen eine gleichberechtigte „Ehe und Familie“ zu ermöglichen. Ein LPartG für Bisexuelle wäre vielleicht der nächste Schritt.7 Schon 2007 hat die „Grüne Jugend“ (Nachwuchsorganisation von Bündnis 90/Die Grünen) eine gesetzlich festgeschriebene homosexuelle Ehe, polygame Ehe, Gruppenehe (bisexuelle Ehe) und Geschwisterehe mitsamt allen Familienrechten gefordert.8 Die europäische Organisation ILGA (International Lesbian and Gay Association) fordert, dass es möglich sein muss, dass ein Kind mehr als zwei Eltern hat.9 Das alles hätte unabsehbare Auswirkungen auf das Kindeswohl.

5. Orientierungslosigkeit der Jugend

In Vorpubertät und Pubertät haben viele Jugendliche entwicklungsbedingt Unsicherheiten in Bezug auf ihre Identität und ihre sexuelle Identität. Wenn alle sexuellen Identitäten als gleich im GG verankert sind, wird das in Kindergarten- und Schulbüchern so vermittelt werden müssen. Den Kindern wird damit das Leitbild der monogamen Ehe (ein Mann und eine Frau) als Orientierung für ihr Leben genommen. Sie lernen nicht mehr, dass Ehefähigkeit eine kulturelle Leistung ist, die erst entwickelt werden muss. Da alle Lebensweisen gleich sind, werden Jugendliche sexuell mehr experimentieren – mit allen damit verbundenen gesundheitlichen und seelischen Risiken. Die Verunsicherungen über die eigene Identität werden dadurch zunehmen.

6. Einschränkung der Meinungs- und Religionsfreiheit?

Wenn niemand mehr aufgrund seiner „sexuellen Identität“ benachteiligt werden darf, was bedeutet das für Religionsgemeinschaften, die aus ethisch-moralischen Gründen bspw. homosexuelle oder bisexuelle Lebensformen ablehnen? Dürfen diese Gemeinschaften dann noch Menschen, die sich für einen bisexuellen Lebensstil entscheiden, von einer Anstellung ausschließen? Wenn „sexuelle Identität“ als geschütztes Merkmal im GG verankert ist, dürfen Menschen, die sich für eine Vorrangstellung der natürlichen Familie vor anderen Lebensformen einsetzen, dann noch öffentlich für ihre Überzeugung werben?

7. Fazit

Aufgrund der dargelegten Bedenken ist eine Erweiterung des GG um das Merkmal „sexuelle Identität“ abzulehnen.

Anmerkungen

1 Gesetzentwürfe: Die Linke 20.01.2010, SPD, 15.12.2009, Bündnis90/Die Grünen, 27.11.2009. 

2 Z.B. Lautmann, E.O., The Social Organization of Sexuality, Chicago 1994; Haeberle, E.J., Bisexualitäten, Stuttgart 1994.

3 Schwartz, P., Blumstein, P., Der Erwerb sexueller Identität: Bisexualität, in: Haeberle, a.a.O., S. 214.

4 Auch Intersexuelle sind durch das Merkmal Geschlecht geschützt, sie sind nicht geschlechtslos.

5 In: Sexuelle Identität soll vom Grundgesetz geschützt werden, Tagesspiegel, Berlin, 25.06.2009

6 Lautmann, R., Die Lust am Kind, Hamburg 1994. Neben Lautmann setzen sich auch andere prominente Vertreter der LGBT-Bewegung für eine Akzeptanz pädophiler Lebensformen ein, so Helmut Graupner, Vizepräsident für Europa der International Lesbian and Gay Law Association.

7 Formen bisexueller Ehe wurden schon in den Beratungen zum LPartG im Bundestag von der damaligen PDS-Abgeordneten Christina Schenk (heute Christian Schenk) gefordert.

8 www.gruene-jugend.de/aktuelles/beschluesse/395818.html

9 Familien, PartnerInnenschaften, Kinder und die Europäische Union, hrsg. ILGAeurope, April 2003, S. 39.

Von

  • Christl Ruth Vonholdt

    Dr. med., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, frühere Leiterin des Deutschen Instituts für Jugend und Gesellschaft. Arbeitsschwerpunkte: Identität, Identitätsentwicklung, Bindungstheorien, Sexualität, Auseinandersetzung mit den Gender-Theorien und christliche Anthropologie.

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