Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität – Erfahrungswerte
- Sexuelle Orientierung vs. geschlechtliche Identität
- Rechte und Identität
- Geschlechtliche Identität und Gesetz
- Neue Gesetze für Neue Menschen
Wenn der Rechtsstaat sein Mandat nur an dem ausrichtet, wie wir uns jeweils als Personen empfinden, negiert er letztlich seine eigene Legitimation, nämlich das Regieren an dem auszurichten, wer wir sind: Männer und Frauen.
Anfang November 2006 suchte eine Gruppe internationaler Rechtsexperten die Gadjah Mada Universität in Yogyakarta/Indonesien auf. Innerhalb von vier Tagen erstellten sie eine Reihe von Statements, die das überzeitliche Konzept der Menschenrechte und die modernen Begriffe „sexuelle Orientierung“ und „geschlechtliche Identität“ (SOGI) miteinander verbinden sollten. Am 26. März 2007 unterbreiteten sie das Ergebnis ihrer Bemühungen dem UN-Menschenrechtsrat in Genf: Die Yogyakarta-Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität.
Hauptteil des Dokuments bilden die 29 Prinzipien, die sich mit verschiedensten Aspekten von Gleichheit bis Bildung, Recht auf Religionsfreiheit, Gesundheit und Wohnraum befassen. Dem sind 16 Empfehlungen beigefügt; gemäß der ersten billigt und fördert der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte diese Prinzipien. (Unter den 29 Unterzeichnern aus 25 Ländern gab es nicht weniger als acht Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen.)
Seit ihrer Veröffentlichung vor zehn Jahren haben die Yogyakarta Prinzipien einen quasi-mythischen Status erlangt. Sie sind zwar in den Hintergrund der juristischen Debatten getreten, prägen diese aber nachhaltig, allerdings eher assoziativ und unterschwellig als durch formelle Adaption, indem die von den Prinzipien verbreiteten Ideen den Ton der Debatte zunehmend bestimmen. Aus politischer Sicht sprechen eine Reihe von guten Gründen gegen eine SOGI-bezogene Gesetzgebung. Dieser Artikel jedoch befasst sich nur mit den zugrundeliegenden Konzepten: Wie stehen Gesetze und SOGI in Beziehung zueinander? Dazu ist es erst einmal erforderlich, klar zwischen der sexuellen Orientierung = SO und der geschlechtlichen Identität = GI zu unterscheiden.
Sexuelle Orientierung vs. geschlechtliche Identität
Es wird immer klarer, dass die sogenannte LGBT-Bewegung weniger ein in der Natur der Sache liegender Zusammenschluss von Weggefährten ist als eine Ansammlung von Widersprüchlichkeiten. Um die Verwerfungslinie zwischen LGB (sexuelle Orientierung) und T (geschlechtliche Identität) deutlich zu machen, genügt ein Blick auf die Definitionen in den Yogyakarta Prinzipien selbst.
Dort heißt es, die sexuelle Orientierung beziehe sich auf „die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben oder eines anderen Geschlechts [gender] oder mehr als eines Geschlechts [gender] hingezogen zu fühlen und innig-intime und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen.“ Hier ist Geschlecht [gender] kein Synonym für das [biologische] Geschlecht [sex], wie aufgrund des verwendeten Ausdrucks „mehr als einen“ anstelle von „beiden“ deutlich wird. Dagegen versteht man unter geschlechtlicher Identität das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht [gender], das mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht [sex] übereinstimmen oder nicht übereinstimmen kann; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers (wozu auch die frei gewählte Veränderung des körperlichen Erscheinungsbildes oder Funktionen durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe gehören kann) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts [gender], wie Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein.
Es braucht wahrlich viele Juristen, um so wortgewaltig so wenig zu sagen. Wenn unsere geschlechtliche Identität nur eine geistige Befindlichkeit ist, die sich ohne Bezug zu unserem Geschlecht [sex], dem Körper also, definiert, dann ist unsere geschlechtliche Identität lediglich „die Identität unseres sozialen Geschlechts [gender].“ Nun ist „Gender“ an keiner Stelle der Yogyakarta Prinzipien definiert. Wir erfahren nur, was Gender nicht ist: Geschlecht [sex] - aber nicht, was es ist.
Hier zeigt sich der Bruch: wenn die sexuelle Orientierung in Bezug zu Gender definiert wird, und wenn Gender nichts mit dem Geschlecht zu tun hat, dann hat man Geschlecht von sexueller Orientierung getrennt. Sexuelle Orientierung gibt es jedoch nicht ohne das Geschlecht, weil sie ihrerseits des Geschlechtsunterschiedes bedarf. Zwei Personen werden sich ja erst dadurch ihrer gleichen Geschlechtlichkeit bewusst, indem sie erkennen, dass sie nicht unterschiedlichen Geschlechtern angehören.
Rechte und Identität
Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität sind hier jedoch nicht die einzigen Pole, die einander abstoßen. Geschlechtliche Identität lässt sich auch nicht mit dem Rechtsbegriff der Menschenrechte vereinen. Die honorigen Unterzeichner der hochgeschätzten Menschenrechtsurkunde gingen davon aus, dass die fundamentale Identität der Person in einer geistigen Befindlichkeit besteht, die seinem oder ihrem Körper übergeordnet ist. Dies wirkt sich selbstverständlich grundlegend auf den Zusammenhang von Rechten und Identität aus.
Richtig verstanden gründen die Menschenrechte in der jeder Person innewohnenden Würde aufgrund ihrer oder seiner geschöpflichen Gott-Ebenbildlichkeit. Kurz gesagt: die Rechte stehen mir zu als der Person, die-ich-bin. Würde man mir beispielsweise einen britischen Pass verweigern, verletzte das meine Würde, weil ich Brite bin. Wenn man mir allerdings einen italienischen Pass vorenthalten würde, wäre das mitnichten eine Verletzung meiner Würde, weil ich kein Italiener bin. Wir können nicht unter Berufung auf die Begriffe „Mensch“ und „Rechte“ einfach auf Identitäten und Rechte pochen, die uns nicht eignen. Es gibt schlicht und einfach niemanden, der „in Großbritannien geboren wurde und in Italien zur Welt kam.“
Demgegenüber wollen uns die Yogyakarta Prinzipien glauben machen, uns würden unsere Rechte in zwei Schritten gewährt: Zuerst entscheiden wir, wer wir sein möchten, und dann fordern wir die Rechte ein, die der von uns gewählten Identität zustehen. Das ist, als würde ich sagen, ich entscheide mich jetzt, Italiener zu sein, und meine Wahl berechtigt mich zum Besitz eines italienischen Passes. Entsprechend läuft der gesetzliche Schutz der geschlechtlichen Identität auf das Recht hinaus, zu wählen, wer wir sind.
Löst man Rechte von der natürlichen Identität, dann löst man diese Rechte von ihrem natürlichen Wurzelgrund. Somit werden mittels der Yogyakarta Prinzipien die SOGI auf die Menschenrechte angewandt, statt dass die Menschenrechte auf die SOGI angewendet würden.
Geschlechtliche Identität und Gesetz
Ein noch größeres Problem offenbart sich, wenn wir Folgendes nachvollziehen: Trennt man die Rechte von ihrer Verankerung im Leiblichen, löst man damit auch das Gesetz selbst von seiner Verankerung im Leiblichen. Damit haben wir nun ein drittes Wortpaar im Widerstreit: geschlechtliche Identität und Gesetz. Der darin liegende nicht behebbare Widerspruch lässt sich auf zweierlei Weise verdeutlichen. Denken wir zunächst über das Verhältnis zwischen Sein und Handeln nach.
In der Regel lässt sich an zwei Dingen ermessen, was vom Gesetz her zu tun erlaubt ist und was nicht: am Wer (Sein) und am Was (Handeln). Wenn ich das „Wer“ bin und der Besitz eines Ausweises das „Was“ ist, dann ist für das Besitzen eines Passes, das ich rechtmäßig „tätigen“ kann, mein Sein als Brite maßgeblich. Ein sachlich einsichtigeres Beispiel: Der Besuch der Damentoilette ist keine mir rechtlich zustehende Handlung, weil ich eben keine Person bin, die dafür qualifiziert ist.
Wird die natürliche Grenze zwischen dem, wer ich rechtmäßig sein und wer ich nicht sein kann, aufgehoben, zersetzen die SOGI-Gesetze auch die natürliche Grenze zwischen dem, was ich rechtmäßig tun und was ich nicht tun darf. Dann kann ich, sofern aus meinem natürlichen Seinszustand folgt, dass X zu tun für mich gesetzwidrig ist, das Gesetz umgehen, indem ich eine Rechtsidentität wähle, für die X nicht gesetzwidrig ist.
Neue Gesetze für Neue Menschen
Umfassend lässt sich die Unvereinbarkeit von geschlechtlicher Identität und Rechtsprechung nachvollziehen, wenn man die jeweiligen Rechtsartikel mit dem Gesetz insgesamt abgleicht. Hier kann uns ein Vergleich weiterhelfen.
Man stelle sich einen Speisesaal mit einem Tisch, ein paar Stühlen und einem Wandgemälde vor. Eine einzige Glühbirne erleuchtet den ganzen Raum. Entfernt man einen Stuhl und ersetzt ihn durch einen anderen, hat das wenig bis gar keine Auswirkungen auf die anderen Requisiten im Raum. Das Gleiche gilt, wenn man das Gemälde durch ein anderes ersetzt. Wie verhält es sich jedoch mit der Glühbirne? Ersetzt man sie durch eine, die blaues Licht erzeugt, wird sich diese Veränderung auf die farbliche Erscheinung von allen Gegenständen im Raum auswirken. Wieso? Weil das Licht, das auf die Stühle fällt, das gleiche ist, das auch auf den Tisch und das Gemälde fällt. Das Licht verbindet alles, was sich im Raum befindet.
Wenn dieser Raum das menschengemachte Gesetz repräsentiert, dann sind die darin befindlichen Gegenstände die einzelnen Rechtsbereiche. Der Stuhl steht beispielsweise für die Lebensmittelgesetze, das Wandgemälde für Steuergesetze. Jeder dieser Bereiche kann verändert werden, ohne dass die gesamte Gesetzgebung davon berührt wird. Wofür steht nun das Licht in diesem Rechtsbereich? Was verbindet jedes einzelne Gesetz mit allen anderen Gesetzen? Dies kann nur der Leib sein. Wieso? Weil sämtliche Gesetze sich auf Personen beziehen und sämtliche Personen leibhaftig sind. (Natürlich beziehen sich Steuergesetze nicht so unmittelbar auf unsere Leiblichkeit wie etwa Lebensmittelgesetze, dies ändert jedoch nichts daran, dass Gesetze, die für eine Person gelten, für deren leibliche Existenz gelten.) Trennt man den Leib von Recht und Gesetz und ersetzt ihn durch den Geist, verändert man damit das Rechtsverständnis über das Person-Sein und verändert damit nicht nur ein einzelnes Gesetz oder mehrere, sondern das Recht per se. SOGI führt zur Schaffung neuer Gesetze für neue Menschen.
Das bedeutet freilich nicht, dass SOGI fordert, der Staat solle Steuersätze erhöhen oder senken, aber es führt dazu, dass staatlich erhobene Steuern nicht mehr von Personen gezahlt werden, die einem der beiden Geschlechter angehören. Ein von der Geschlechtsrealität gelöstes Rechtswesen verstünde die zu erhebende Steuer als etwas, was Personen mit im juristischen Sinne einer (oder mehreren) von einer mutmaßlich unbegrenzten Zahl geschlechtlicher Identitäten besitzen. Dies wird zur Folge haben, dass es keine Rechtsgebiete mehr geben soll, indem unmittelbar zwischen Geschlechtern unterschieden wird (daher das Beharren auf der Toilettenfrage).
Ideen haben Konsequenzen. Es hilft nichts, sich in der Illusion zu wiegen, das Gedankengut der Yogyakarta Prinzipien würde nicht in Gesetze umgesetzt und löse sich in aller Stille von selbst auf. Schließlich waren vor zehn Jahren in Yogyakarta sowohl der Fachreferent des jüngst vom Britischen Parlament veröffentlichten Transgender Equality Report über die Gleichberechtigung von transgeschlechtlichen Personen als auch der derzeitige Direktor der Europäischen Grundrechteagentur sowie der erste UN-„SOGI-Zar“ aktiv daran beteiligt, eine Brücke zu schlagen.
Die Vernunft sagt uns, dass eine solche Brücke nie gebaut werden kann, weil ihre beiden Enden schlichtweg nicht gleichzeitig existieren können: Wollen wir eine gültige und anwendbare Gesetzgebung, können wir keine SOGI-Gesetze erlassen; SOGI-„Gesetze“ sind eine als Recht getarnte Gesetzwidrigkeit. Wenn der Rechtsstaat sein Mandat nur an dem ausrichtet, wie wir uns jeweils als Personen empfinden, negiert er letztlich seine eigene Legitimation, nämlich das Regieren an dem auszurichten, wer wir sind: Männer und Frauen.
© Public Discourse. Der Artikel erschien zuerst bei Public Discourse: Ethics, Laws, and the Common Good. Veröffentlichung durch PD genehmigt.